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Auszug - Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)  

2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Hitzhusen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 20.09.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:15 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hitzhusen
Ort: Tutzberg 16, 24576 Hitzhusen
VO/06/2018/015 Eventuelle Änderung der Entschädigungssatzung aufgrund der Änderung der landesweiten Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren -EntschVO-fF- (Aufwandsentschädigung Wehrführer, Stellvertreter und Gerätewart)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Der Wehrführer, stellvertretende Wehrführer und Gerätewart erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die landesweit geltende Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren –EntschVO-fF- und zusätzlich der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen berechnet wird.

 

Aufgrund der Änderung der landesweiten EntschVO-fF sollte die Gemeinde dieses zum Anlass nehmen, um die derzeitigen Prozentsätze ihrer Entschädigungssatzung für die Aufwandsentschädigung und Kleidergeld des Gemeindewehrführers und Stellvertreters und des Gerätewartes zu überprüfen und ggfs. Änderungen in der gemeindlichen Entschädigungssatzung vorzunehmen

 

Die landesweit geltende EntschVO-fF wurde rückwirkend zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

 

a)      Aufwandsentschädigung Wehrführer bis 2.500 Einwohner:

  1. Die monatliche Entschädigung wurde von 154 € auf 169 € erhöht
  2.       Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 154 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 102,67 € (2/3 von 154 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 102,67 € auf 169 € erhöht hat.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen beträgt die Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrführers 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielt der Gemeindewehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.232,00 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 102,67 €, somit 102,67 € monatlich x 12 Monate, somit 1.232,00 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen erhält der Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe 2.028,00 € jährlich.

(100 % des Höchstbetrages der landesweiten EntschVO-fF, demnach 100 % von 169 €, somit 169 € monatlich x 12 Monate, somit 2.028 € jährlich).

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

b)      Aufwandsentschädigung stellvertretender Wehrführer bis 2.500 Einwohner:

 

  1.       Die monatliche Entschädigung wurde von 154 € auf 169 € erhöht
  2.       Bisher erhielten Wehrführer amtsangehöriger Gemeinden höchstens 2/3 der Entschädigung von 154 €, der sogenannte monatliche Höchstbetrag lag somit bei 102,67 € (2/3 von 154 €). Diese 2/3-Regelung ist entfallen, sodass sich der monatliche Höchstbetrag von 102,67 € auf 169 € erhöht hat.
  3.       Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters darf maximal 75 % (bisher maximal 50 %) der Aufwandsentschädigung des Wehrführers betragen, bezogen auf den Höchstsatz (maximal 75 % vom Höchstsatz 169 € = 126,75 € Höchstsatz für Stellvertreter).

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen beträgt die Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Gemeindewehrführer

100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 erhielten die stellvertretenden Gemeindewehrführer jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 616,00 € jährlich.

(Höchstbetrag der landesweiten EntschVo-fF 154 €, Kürzung um 2/3, maximal 100 %, somit lag der Höchstbetrag bei 102,67 €, demnach 50 % von 102,67 €, somit 51,33 € monatlich x 12 Monate, somit 616,00 € jährlich)

 

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen erhalten die stellvertretenden Gemeindewehrführer ab 01.01.2018 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.521,00 € jährlich.

(Höchstbetrag Wehrführer der landesweiten EntschVO-fF 169 €, hiervon maximal 75 % für Stellvertreter = somit liegt der Höchstbetrag für Stellvertreter bei 126,75 €,  demnach 100 % des Höchstbetrages von 126,75 €, somit 126,75 € monatlich x 12 Monate, somit 1.521,00 € jährlich)

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Aufwandsentschädigung.

 

c)      Kleidergeld Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld, dessen Höchstsatz nach der EntschVO-fF von 9,00 € auf 9,50 € monatlich erhöht wurde. Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhält der Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes (100%), somit ab 2018 monatlich 9,50 € x 12 Monate = 114,00 € statt bisher monatlich 9,00 € x 12 Monate = 108,00 €.

 

d)      Kleidergeld stellvertretender Wehrführer:

 

Zuzüglich zur Aufwandsentschädigung erhalten die stellvertretenden Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von maximal 75 % (bisher maximal 50 %) des Höchstsatzes nach der EntschVO-fF von 9,50 € (75 % von 9,50 € = 7,13 € Höchstsatz). Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesem Höchstsatz der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bestimmt die Gemeinde die Höhe des Kleidergeldes.

 

Nach der derzeitigen Entschädigungssatzung erhalten die stellvertretenden Wehrführer ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes von 7,13 €, somit ab 2018 monatlich 100 % von 7,13 € x 12 Monate = 85,50 € statt bisher monatlich 100 % des Höchstsatzes von 9,00 €, Stellvertreter maximal  50 %, somit  4,50 € x 12 Monate = 54,00 €.

 

e)      Gerätewart:

Der Gerätewart erhält eine Entschädigung für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge aufgrund der landesweit geltenden Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF), die ebenfalls zum 01.01.2018 geändert wurde. Der Höchstsatz der Entschädigung bemisst sich nach dem vorhandenen Fahrzeugbestand der Gemeinde. Für den derzeitigen Fahrzeugbestand (ELW, LF 20/16, GWN) betrug der monatliche Höchstsatz bis 2017 monatlich 23 €, 74 € bzw. 23 €. Diese wurden ab 2018 auf monatlich 25 €, 81 € bzw. 25 € erhöht.

 

Durch die Festlegung des Prozentsatzes von diesen Höchstbeträgen der Verordnung in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bestimmt die Gemeinde die Höhe der Gerätewartentschädigung.

 

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen erhält der Gerätewart 100 % des Höchstsatzes. Bis 2017 betrug die Gerätewartentschädigung somit 100 % von den Höchstbeträgen 23 €+ 74 €+ 23 € x 12 Monate, somit 1.440 € jährlich.

Ohne Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen erhält der Gerätewart ab 01.01.2018 eine Gerätewartentschädigung in Höhe von 100 % von den Höchstbeträgen 25 €+81 €+ 25 € x 12 Monate, somit 1.572,00 € jährlich.

 

Beschluss:

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hitzhusen bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden.


Abstimmungsergebnis:

dafür

12

dagegen

---

Enthaltungen

---

 

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