Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/05/2015/061  

Betreff: Beschluss über die 1.Nachtragssatzung der Gemeinde Hagen, Kreis Segeberg, zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Regine SuhrAktenzeichen:968.13.001.05
Federführend:Fachbereich III Bearbeiter/-in: Suhr, Regine
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hagen Entscheidung
07.12.2015 
6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
1. Nachtragssatzung 2016 PDF-Dokument

Sachverhalt:

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung vom 17.06.2015 das Gesetz über das Halten von Hunden beschlossen, welches zum 01.01.2016 in Kraft treten und das bisherige Gefahrhundegesetz ersetzen wird.

 

Zentraler Bestandteil des neuen Hundegesetzes ist die Abschaffung der sogenannten Rasseliste, die für alle in der Liste aufgeführten Hunde gem. § 3 Abs. 1 Gefahrhundegesetz eine Erlaubnispflicht vorsieht. Zukünftig wird sich die Beurteilung der Gefährlichkeit ausschließlich nach dem konkreten Verhalten eines Hundes und nicht mehr nach der abstrakten Zugehörigkeit einer Rasse richten. Ausschlaggebend werden dann etwa Beißvorfälle gegenüber Menschen oder Tieren sowie aggressive Verhaltensweisen sein (§ 7 Abs. 1 Hundegefahrengesetz).

 

Einige Hundesteuersatzungen enthalten unabhängig von der Vorgabe des Gefahrhundegesetzes eine Auflistung „gefährlicher Hunde“, für die dann ein im Vergleich zu den übrigen Hunden erhöhter Steuersatz zugrunde gelegt wird. Derartige Regelungen werden grundsätzlich auch zukünftig im Rahmen der gemeindlichen Satzungen zur Autonomie weiterhin zulässig sein. Denn es ist nach einhelliger Rechtsprechung zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird.

 

Im Ergebnis ist die Gemeinde grundsätzlich befugt, Hunde als typischerweise gefährlich einzustufen, wenn sie damit nicht über die Wertungen des Landes- sowie des Bundesgesetzgebers hinausgeht. Da das Gefahrhundegesetz mit seinen Wertungen entfällt, verbleiben als Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche „Rasseliste“ die im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12.04.2001 getroffenen Wertungen des Bundesgesetzgebers. Gem. § 1 Hundeverbringungseinfuhrgesetz sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen als gefährlich einzustufen. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist somit nicht eine individuelle Gefährlichkeit eines Hundes, sondern sein genetisches Potential, das beim Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der 1. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer ab 01.01.2016 zu.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

1.Nachtragssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Nachtragssatzung 2016 (23 KB) PDF-Dokument (65 KB)    
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