Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/06/2015/074  

Betreff: Grundsatzentscheidung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Michaela Wendland
Federführend:Fachbereich II Bearbeiter/-in: Wendland, Michaela
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hitzhusen Entscheidung
24.11.2015 
10. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2015-11-04 Antrag Feuerwehr Erweiterung Wehrführung um 2. stellv. Wehrführer  

Sachverhalt:

Bisher sah das Brandschutzgesetz vor, dass die Wehrführung aus dem Wehrführer und einem Stellvertreter besteht. Das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 u.a. dahingehend geändert, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 „mit vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung weitere Stellvertretungen gewählt werden können“. Seitens der Freiwilligen Feuerwehr Hitzhusen wurde an die Gemeinde der Antrag gestellt, die Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers zu genehmigen.

Im Falle einer Zustimmung der Gemeindevertretung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers ist  durch die Mitgliederversammlung der Feuerwehr ebenfalls ein Beschluss hierüber zu fassen, ferner ist eine Satzungsänderung seitens der Feuerwehr für Dezember 2015 geplant. Im Anschluss hieran wäre die Zustimmung der Gemeindevertretung zur Satzungsänderung der Feuerwehr erforderlich, damit im Anschluss die Wahl eines 2. stellvertretenden Wehrführers erfolgen könnte.

Im Falle einer Zustimmung zur Grundsatzentscheidung zur Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers ist eine Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde vorzunehmen, in der die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes geregelt wird.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der Einführung eines 2. Stellvertretenden Wehrführers zu.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers hat für die Gemeinde folgende finanzielle Auswirkungen, falls der/die Feuerwehrkamerad/in die nachstehenden Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule bisher noch nicht absolviert hat.

-          2 Gruppenführerlehrgänge à 1 Woche

-          2 Zugführerlehrgänge à 1 Woche

-          1 Verbandsführerlehrgang à 1 Woche

-          1 Wehrführerlehrgang à 1 Woche

Die Lehrgangteilnahme umfasst 6 Wochen. Die Lehrgangsgebühren werden vom Landesfeuerwehrverband getragen.

Für diesen Zeitraum können vom Arbeitgeber Verdienstausfallentschädigungsansprüche geltend gemacht werden, die je nach Höhe des Verdienstes ca. 1.000 EUR/Woche betragen können.

Für die Fahrt zu den Feuerwehrlehrgängen nach Harrislee können Reisekosten geltend gemacht werden (ca. 60 km einfache Fahrt x 2 für Hin- u. Rückfahrt) x 6 Lehrgänge), 720 km à 0,30 EUR, insgesamt ca. 216,00 EUR.

Vom Kreis Segeberg wird der Verdienstausfall in Höhe von 60,00 € je Tag (6 Wochen à 5 Tage = 30 Tage x 60,00 €, insgesamt 1.800 € sowie die Reisekosten in voller Höhe erstattet.

Dem  2. stellvertretenden Wehrführer ist eine Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld zu gewähren. Der Höchstbetrag der Entschädigung ist in der Entschädigungsverordnung für Freiwillige Feuerwehren (Landesgesetz) geregelt. Zusätzlich ist in der Entschädigungsverordnung der Gemeinde zu regeln, ob dem 2. stellvertretenden Wehrführer der Höchstbetrag oder ein prozentualer Anteil gezahlt wird. Derzeit erhält der Stellvertreter den Höchstbetrag und somit eine Aufwandsentschädigung von 616,00 € und ein Kleidergeld von 54,00 € jährlich.

 

Mögliche Gesamtkosten:

Verdienstausfall ca. 6.000,00 €, abzüglich Erstattung vom Kreis maximal 1.800,00 €, verbleiben 4.200,00 €,

zuzüglich jährliche Folgekosten für Aufwandsentschädigung u. Kleidergeld von ca. 670,00 €, sofern der Höchstbetrag der Entschädigung gezahlt wird.

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2015-11-04 Antrag Feuerwehr Erweiterung Wehrführung um 2. stellv. Wehrführer (34 KB)      
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