Vorlage - VO/05/2016/068
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 14.03.2016 der Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers für die Freiwillige Feuerwehr zugestimmt.
Durch diesen Sachverhalt ergibt sich, dass die Entschädigungssatzung der Gemeinde Hagen, in der die Höhe der Aufwandsentschädigung sowie das Kleidergeld geregelt ist, geändert werden muss.
Der bisherige alleinige stellvertretende Wehrführer erhält z. Zt. 50 % der Entschädigungsverordnung für Feuerwehren = 23,83 € mtl. als Aufwandsentschädigung. Weiterhin erhält er 4,50 € mtl. als Kleidergeld (siehe auch anliegende Berechnung). Dieses ergibt eine Gesamtjahresentschädigung in Höhe von 340,-- €.
Der Höchstsatz beträgt maximal 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrführers. Bei dem Kleidergeld wird nur die Reinigungspauschale gewährt, da ansonsten der Ersatz der Bekleidung kostenlos durch die Gemeinde stattfindet.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der 2. stellvertretende Wehrführer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von % der EntschVOfF (§ 5 Abs. 1 Entschädigungssatzung) sowie eine Reinigungspauschale für das Kleidergeld in Höhe von % der EntschVOfF (§ 5 Abs. 3 Entschädigungssatzung) erhält.
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde ist durch einen 1. Nachtrag entsprechend anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Berechnung der Aufwandsentschädigung und Kleidergeld für den stellvertr. Wehrführer
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Berechnung Aufwandsentschädigung stellv. Wehrführer (25 KB) |