Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Vorlage - VO/06/2016/094  

Betreff: B 03 1.Ä - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet "Aukampsiedlung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hitzhusen Entscheidung
18.08.2016 
14. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2016-08-01 Stellungnahme Kreis Segeberg pdf  
2016-06-29 Stellungnahme Archäologisches LA SH pdf  

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit bis 29.07.2016 statt.

Es sind Einwendungen eingegangen, die durch die GV abgewogen werden müssen.

 

Die Tabelle ist noch nicht fertig zusammen gestellt, insofern wird diese Vorlage noch überarbeitet.

Scheunemann 04.08.2016 14:06 Uhr

Tabelle überarbeitet 05.08.2016 11:57 Uhr

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Abwägungsbeschluss:

 

Zur Aufstellung der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet „Aukampsiedlung

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen am 18.08.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

04.07.2016

Gemeinde Hitzhusen (planende)

Seitens der planenden Gemeinde Hitzhusen gibt es Änderungsbedarf bei der Formulierung des Textes Teil B.

Der Text ist so zu ändern, dass er leichter/eindeutiger zu lesen/verstehen ist.

Vorschlag (wenn es planungsrechtlich so geht):

Text Teil B:

  1. Festsetzungen über die äußere Gestalt baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. m. § 84 LBO)
    - Die im Ursprungsplan festgesetzten gestalterischen Festsetzungen Ziffer 1(Außenwandflächen) und Ziffer 2 (Dacheindeckung) entfallen.
  2. Die im Ursprungsplan festgesetzten Dachformen und Firstrichtungen entfallen
  3. Die übrigen Festsetzungen(evtl. noch erläutern, dass es sich hierbei um Hecke, Anzahl Wohneinheiten und Anpflanzungsgebot handelt) bleiben bestehen.

So wäre der geänderte Plan eindeutig zu lesen.

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1: Dies entspricht der Textlichen Festsetzung Ziffer 1. Eine Änderung ist nicht geboten.

 

 

 

 

 

Zu 2: Bei den festgesetzten Dachformen und der Firstrichtung im Ursprungsplan, handelt es sich um zeichnerische Festsetzungen.

Eine Änderung dieser Festsetzungen ist daher nur auf zeichnerischen Ebene möglich und wurde entsprechend umgesetzt. Zur besseren Verständlichkeit wurde in der Text Ziffer 2 zumindest klargestellt, dass die festgesetzte Dachform und die Firstrichtung nicht mehr Gegenstand der Planung sind. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.

 

Zu 3. Die Begründung wird entsprechend ergänzt werden.

01.07.2016

Untere Forstbehörde (über Beteiligung Kreis)

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken, da die waldrechtlichen Belange in den Planungen im ausreichenden Maße berücksichtigt sind.

Die Vorgaben aus § 24 LWaldG schließen  zunächst grundsätzlich auch die Errichtung von genehmigungs- anzeigen- oder verfahrensfreien baulichen Anlagen aus. Hierauf ist im Textteil hinzuweisen.

 

Die Begründung wird um die Aussagen zum Waldschutzstreifen ergänzt. Eine Aufnahme in den Teil B Text ist nicht geboten, da dies bereits im Landeswaldgesetz geregelt ist.

 

22.07.2016

IHK Lübeck (Über Beteiligung Kreis)

Die Planunterlagen haben wir geprüft.

Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

01.08.2016

Kreis Segeberg

Der Landrat Fachdienst Kreisplanung

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Haus nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Bauaufsichtsbehörde

 

Gegensätzliche Aussagen: Satzung sagt, Firstrichtung und Dachform ist weiterhin vorgeschrieben.

Begründung sagt: alles ist aufgehoben.

Anregung: Punkt 3 Teil B Text sollte aufgehoben werden, bzgl. Einfriedigungsvorgabe mit einer lebenden Hecke und deren Höhe.

Vorschlag

Ergänzung zur Satzung: 2. Die übrigen Festsetzungen des Ursprungsplanes, mit Ausnahme der Festsetzungen Firstrichtung und den festgesetzten Dachformen und Dachneigungen gelten weiterhin.

 

Inwieweit der Eindruck entstehen kann, dass Firstrichtung und Dachform weiterhin Bestand haben ist unklar. Sowohl im Text als auch in der Begründung wurden hier eindeutige Aussagen getroffen.

Die Begründung wird zur Klarheit entsprechend dem Abwägungsvorschlag zur Gemeindeanregung ergänzt.

 

 

 

Die Festsetzung zur Einfriedigung hat weiterhin Bestand.

 

 

Der Anregung kann gefolgt werden. Die Textziffer 2 wird entsprechend redaktionell geändert.

 

vorbeugende Brandschutzbehörde:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Kreisplanung:

Keine Anregung

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Denkmalschutzbehörde: keine denkmalrechtlichen Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

Naturschutzbehörde:

Keine Anregungen und Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Wasser-Boden-Abfall-Schutzbehörde

SG Abwasser:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht – Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Gewässer:

Das Plangebiet wird auf Flurstück Nr. 86/1 Flur 5 von einem Gewässer durchquert. Im Anlagenverzeichnis des für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht zuständigen Gewässerpflegeverbandes Bramau wird es unter Nr. 95 geführt.

In der Planzeichnung des ursprünglichen B-Plan aus dem Jahr 1993 ist dieses Gewässer mit „Verbandsgewässer Nr. 95“ bezeichnet. Ich empfehle diese Beschriftung auch in die Zeichnung der 1. Änderung zu übernehmen.

 

Ich rege an, die jetzt beschriebene Änderung des B-Planes zum Anlass zu nehmen, in die Begründung zusätzlich (nachrichtlich) auf weitere Beschränkungen der Nutzung des Gewässerschutzstreifens hinzuweisen, die insbesondere aufgrund §§ 36 und 41 Wasserhaushaltsgesetz, § 33 Wasserverbandsgesetz sowie § 48 Landeswassergesetz bestehen.

Allgemein sind hier alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind die Gewässerunterhaltung zur erschweren. Im Detail sind zu unterlassende Handlungen und auch Duldungspflichten der Anlieger in vor genannten Gesetzen sowie in der rechtskräftigen Satzung des Gewässerpflegeverbandes benannt.

Die vollständige Satzung kann z.B. hier eingesehen werden:

http://www.bad-segeberg.de/media/custom/2211_669_1.PDF?1438601643

 

Ich empfehle die Verweise auf die Wasser- und Wasserverbandsspezifischen Rechtsnormen in die Begründung aufzunehmen, weil es den Bürgern innerhalb von Ortschaften erfahrungsgemäß selten geläufig ist, dass (außer dem B-Plan) noch andere Normen existieren.

 

Das Verbandsgewässer wird mit der Bezeichnung „Verbandsgewässer 95“ versehen.

 

 

Die beschriebenen Beschränkungen und Hinweise werden in die Begründung übernommen.

 

 

Der Hinweis zur Satzung des GPV Bramau wird in die Begründung übernommen

In der Planzeichnung wurde bereits deutlich gemacht, dass der Gewässerschutzstreifen von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.

 

Des Weiteren sollte der Geltungsbereich der nun betriebenen Änderung des B-Planes den ursprünglich bis zur Bramau reichenden Gewässerschutzstreifen nicht im Norden abschneiden.

 

Abwägungsvorschlag:

 

 

 

 

 

 

 

SG Boden:

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

SG Grundwasser:

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

SG Grundwasser:

Der Hinweis zur Trockenhaltung der Baugrube wird in die Begründung / den Textteil aufgenommen.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Sozialplanung:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich.

Verkehrsbehörde:

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich.

14.07.2016

Stadt Bad Bramstedt

Der Bürgermeister

Bauamt

Mit Ihrem Schreiben vom 29.06.2016 haben Sie mich als Nachbargemeinde….. informiert und beteiligt.

 

Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die städtebaulichen Absichten der Gemeinde Hitzhusen…. Zur Kenntnis.

Es sind meinerseits keine Anregungen und/oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen.

Keine Abwägung erforderlich.

18.07.2016

LBV SH

Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Mit Schreiben vom 29.06.2016 legten Sie mir die oben genannte Bauleitplanung der Gemeinde Hitzhusen vor und erbitten hierzu meine Stellungnahme.

Gegen die vorgelegte 1. Änderung des B-Planes Nr. 3 habe ich keine Bedenken.

Die verkehrliche Erschließung des ausgewiesenen Plangebietes ist über das gemeindliche Straßennetz gesichert.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher und –verkehrlicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

 

Keine Abwägung erforderlich.

19.07.2016

Az. 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Keine Abwägung erforderlich.

29.06.2016

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Obere Denkmalschutzbehörde

Planungskontrolle

Frau Kerstin Orlowski

In der überplanten Fläche befindet sich ein Objekt der Archäologischen Landesaufnahme. Es handelt sich hierbei um eine mittelsteinzeitliche Siedlungsfläche (LA15). Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass isch dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesem Bereich bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

 

 

Denkmale sind gem. § 8 (1) DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

 

Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf von Erdarbeiten in ein Denkmal eingegriffen werden wird, ist das Archäologische Landesamt an Planungen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob ggf. gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich sind.

 

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

 

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können und eine Genehmigung möglichst frühzeitig eingeholt werden sollte, damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- und Bauablauf

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die seitens des Archäologischen Landesamtes  übermittelte Planzeichnung, in der der betroffene Bereich kenntlich gemacht wurde, wird Bestandteil der Begründung.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren  folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Anja Kühl und Jörg Biel

 

An alle Protokollführer:

 

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2016-08-01 Stellungnahme Kreis Segeberg pdf (159 KB)      
Anlage 2 2 2016-06-29 Stellungnahme Archäologisches LA SH pdf (1594 KB)      
Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung