Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/05/2016/086  

Betreff: Beschluss über die 2.Nachtragssatzung der Gemeinde Hagen, Kreis Segeberg, zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Regine SuhrAktenzeichen:968.13.001.05
Federführend:Fachbereich III Bearbeiter/-in: Suhr, Regine
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hagen Entscheidung
12.12.2016 
9. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2. Nachtragssatzung 2017 - pdf  

Sachverhalt:

SHGT - info - intern Nr. /16

Hundesteuer für gefährliche Hunde

 

- Urteile des Verwaltungsgerichts Schleswig/

Landtag beschließt Änderung des KAG –

 

Mit Info-intern Nr. 143/15 und 229/15 hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den ver-bleibenden Handlungsspielraum bei der erhöhten Besteuerung von gefährlichen Hunden – auch nach Inkrafttreten des Hundegesetzes am 1. Januar 2016 – informiert.

 

 I. Urteile des VG Schleswig vom 15. Juli 2016

 

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Juli 2016 (Az.: 4 A 86/15 und 4 A 71/15) den Klagen gegen erhöhte Hunde-steuersätze für bestimmte Hunderassen stattgegeben. Das Gericht bestätigt zunächst die gefestigte Rechtsprechung, wonach eine erhöhte Besteuerung bestimmter Hunderassen zur Verfolgung eines Lenkungszweckes zulässig ist, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (4 A 32/15) entschieden, dass ein Steuersatz von 1.200 € (noch) mit diesen Grundsätzen vereinbar ist (s. Info-intern Nr. 198/15). Weiterhin hat das Gericht in seinen aktuellen Urteilen klargestellt, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig ist, bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze an ein ab-straktes Gefahrenpotenzial anzuknüpfen. Auch hat es darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der Regelungen zugrundeliegenden Erkenntnisse nur dann auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind.

 

In den vorliegenden Entscheidungen hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen müssen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden.

In dem einen Verfahren (Az.: 4 A 71/15) hatte die Gemeinde sich bei ihrer Entscheid-ung, die Rasse „Bordeauxdogge“ in den Satzungs-Katalog der gefährlichen Hunde mit aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Rasse auch in den anderen Rasselisten vierer Bundesländer genannt wird. In dem anderen Verfahren (Az.: 4 A 86/15) hatte sich die Gemeinde bei der erhöhten Besteuerung der Rasse „Bullmastiff“ an der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde (hier Winsen) orientiert, welche (sogar!) vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 4.9.2014 (Az.: 4 LB 21/13) für rechtsgültig erklärt worden ist.

 

Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Satzungsregelung in beiden Fällen Art. 3 Abs. 1 GG in der für das Steuerrecht beherrschenden Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass vieles dafür spreche, dass es keine hinreichenden Belege aufgrund fundierter Aussagen von Kynologen, Zoologen, Veterinärmedizinern und Sachverständigen gebe, wonach sich das Gefährdungspotenzial von Hunden schlicht allein anhand einer Rassezugehörigkeit ableiten ließe. Auch erlaubten Größe, Gewicht oder Muskelkraft nicht allein, die Gefährlichkeit von Rassen hinreichend von anderen Rassen abzugrenzen. Vielmehr bedürfe es weiterer konkret festgestellter Gefährdungsmerkmale wie niedrige Beiß-hemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe oder Kampfinstinkt. Da in den vorliegenden Fällen faktisch allein auf die Größe und Stärke abgestellt worden sei, gebe es keine ausreichenden Kriterien, die eine steuerrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

 

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass – im Fall der Bordeauxdogge – die über-nommenen Regelungen aus den anderen Bundesländern jeweils eine widerlegbare Vermutung für die Gefährlichkeit beinhalteten, die die gemeindliche Satzung jedoch nicht enthielt.

 

Eines der beiden - noch nicht rechtskräftigen - Urteile vom 15. Juli 2016 werden wir in der Oktober-Ausgabe unserer Verbandszeitschrift „Die Gemeinde“ abdrucken. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegenen Gemeinden Rechtsmittel einlegen und das OVG die Urteile ggf. bestätigt.

 

II. Zukünftiges Verbot erhöhter Besteuerung aufgrund einer Rassezugehörigkeit durch Änderung des KAG vom Landtag beschlossen.

 

Unabhängig von den ergangenen Urteilen hat der Schleswig-Holsteinische Landtag am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses 18/4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden. Im Rahmen der Anhörung hat der SHGT gemeinsam mit den anderen kommunalen Landesverbänden die Regelung abgelehnt, weil sie die Finanzhoheit der der Gemeinden einschränkt und direkten Einfluss auf die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten der Steuererhebung nimmt.

 

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle wird die gesetzliche Änderung Ende Oktober oder Ende November in Kraft treten.

 

 

III. Handlungsbedarf und zukünftige steuerrechtliche Gestaltungsspielräume

 

Nach Inkrafttreten der beschlossenen Regelungen werden diejenigen Satzungen an-zupassen sein, die einen entsprechenden erhöhten Hundesteuersatz für Hunde be-stimmter Rassen vorsehen, sei es durch konkrete Auflistung, sei es durch Verweis auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG).

 

Trotz der Regelung wird es auch zukünftig möglich sein, das Halten gefährlicher Hunde i.S.d. § 7 HundeG mit einem erhöhten Satz zu besteuern. Voraussetzung ist, dass die Gefährlichkeit für einen Hund konkret-individuell im Rahmen einer Prüfung i.S.d. § 7 Abs. 1 HundeG festgestellt wurde. Demnach hat die Behörde Hinweise darauf zu prüfen, dass ein Hund

 

  1. einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah.

 

  1. außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten zeigt, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt,

 

  1. ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder

 

  1. durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt.

 

 

Soweit die Prüfung Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so ist die Gefährlichkeit fest-zustellen. Nach Auffassung des SHGT bleibt es zulässig, in der Hundesteuersatzung für die Fälle festgestellter Gefährlichkeit einen höheren Steuersatz festzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der 2. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Hundesteuer ab 01.01.2017 (Wortlaut siehe Anlage) zu, sofern die angekündigte gesetzliche Änderung des Hundegesetzes (voraussichtlich Ende November 2016) in Kraft getreten ist.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

2.Nachtragssatzung 2017

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Nachtragssatzung 2017 - pdf (119 KB)      
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