Vorlage - VO/05/2018/009
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Sachverhalt:
Bürgermeisterin / Bürgermeister ist Kraft ihres / seines Amtes Mitglied im Amtsausschuss. Hierfür ist gem. § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO ein persönlicher Vertreter zu wählen. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend, d. h. über den Vorschlag ist ein Beschluss mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: