Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/05/2013/025  

Betreff: Wahl der Mitglieder der Ausschüsse
1. Antrag zum Wahlverfahren
2. Wahl der ständigen Ausschüsse gem. Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hagen Entscheidung
19.06.2013 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Beispiel für die Verhältniswahl  

Sachverhalt:

Wahl der Mitglieder der Ausschüsse

Nach § 45 Abs. 1 GO bildet die Gemeindevertretung einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Die Mitglieder der Ausschüsse werden entweder nach dem Meiststimmenverfahren oder nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

 

1.      Das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO) ist anzuwenden, wenn kein Antrag auf Durchführung der Wahl nach dem Verhältniswahlverfahren gestellt wird.

Die Besetzung mehrerer Wahlstellen in einem Wahlgang ("en-bloc", Blockwahl) ist nur zulässig, wenn keine Gemeindevertreterin oder kein Gemeindevertreter widerspricht. Die Blockwahl ist deshalb nur möglich, wenn über die Besetzung der Wahlstellen zwischen allen Mitgliedern der Gemeindevertretung eine Einigung erzielt worden ist, die durch einen Wahlbeschluss bestätigt wird. Das Einverständnis der Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Blockwahl muss aus Gründen der Beweissicherung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.

 

2.      Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GO). Dabei sind Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie wählbare Bürgerinnen und Bürger in einer Liste aufzuführen (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO). Den Fraktionen bleibt es überlassen, die Reihenfolge in den Listen zu bestimmen.

 

Verhältniswahl (§ 40 Abs. 4 GO)

Bei der Verhältniswahl stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Gemeindevertreterinnen und -vertreter und andere Bürgerinnen und Bürger müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt sein. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag enthält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.

 

Das Verhältniswahlverfahren kann nur von Fraktionen beantragt werden für Wahlen, für die es zugelassen ist. Das Recht zum Einreichen von Wahlvorschlägen (Listen) ist ebenfalls auf die Fraktionen begrenzt. Die Bildung so genannter "Zählgemeinschaften ist nur eingeschränkt zulässig. Die Wahlvorschläge der Fraktionen dürfen keine Namen von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter enthalten, die einer anderen Fraktion angehören oder keine Fraktion bilden, sofern eine andere Fraktion hierdurch (aufgrund des Abstimmungsergebnisses) einen Sitz weniger erhält oder einer anderen Fraktion die Teilnahme an einem Losentscheid genommen wird. Gemeinsame Vorschläge von Fraktionen, die zur Erlangung eines Vorteils gegenüber einer anderen Fraktion gebildet werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Im Einzelnen bitte ich hierzu den Grundsatzerlass des Innenministeriums vom 05.03.2004 zu § 40 Abs. 4 GO zu beachten.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Anträge zum Wahlverfahren

Zwischen den Fraktionen besteht Einvernehmen, die Besetzung der Ausschüsse nach folgernder gemeinsam erarbeiteter Vorschlagsliste per Blockwahl durchzuführen:

 

 

oder alternativ:

 

Die -Fraktion beantragt, dass die Mitglieder der Ausschüsse durch Verhältniswahl gewählt werden. Aus diesem Grunde stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen wie folgt ab:

 

 

Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Im Weiteren werden die Wahlstellen in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt - wie oben unter -Sachverhalt- beschrieben. Danach setzen sich die ständigen Ausschüsse wie folgt zusammen:

 

2.      Wahl der ständigen Ausschüsse gem. Hauptsatzung

 

a)      Finanzausschuss (3 Mitglieder davon 3 GV)

 

 

b)      Planungs- und Maßnahmenausschuss (5 Mitglieder davon 3 GV, 2 BM)

 

 

c)      Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten (6 Mitglieder davon 4 GV, 2 BM)

 

 

Die Vorgeschlagenen werden in offener Abstimmung gewählt.

 

Abstimmungsergebnis: Stimmen dafür

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

Beispiel für die Verhältniswahl

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beispiel für die Verhältniswahl (2390 KB)      
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