Vorlage - VO/06/2013/026
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Sachverhalt:
I. Ernennung
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister sowie deren Stellvertretende sind gem. § 50 Abs. 6 bzw. § 52 a Abs. 2 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennungsurkunde ist von der bisherigen Bürgermeisterin im Falle ihrer Wiederwahl von dem bisherigen ersten Stellvertreter zu unterzeichnen und auszuhändigen. Dies geschieht, da die bisherige Bürgermeisterin bzw. der erste Stellvertreter bei einer Neuwahl der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt bleiben.
II. Vereidigung (Diensteid)
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte haben nach ihrer Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis einen Diensteid zu leisten. Die Eidesformel lautet nach § 47 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes : "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden (§ 47 Abs. 2 LBG). Lehnt eine Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen (§ 47 Abs. 3 LBG).
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: