Vorlage - VO/05/2022/127
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Hagen wird wahrscheinlich unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 3 gefasst haben.
Um Veränderungen baulicher Art vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu steuern, besteht nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss für den B-Plan die Möglichkeit, eine Veränderungssperre für den gleichen Geltungsbereich zu erlassen.
Stand der Vorlage 26.01.2022 11:38 Uhr Scheunemann
Ergänzt um den Text der Veränderungssperre am 08.02.2022 Schröder
Korrektur Text Veränderungssperre am 11.02.2022 09.51 Uhr Scheunemann
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Hagen hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstraße 13 bis 23, Meinhoop“ den Bebauungsplan Nr. 3 aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hagen für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 zu sichern, kann die Gemeinde – nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Gemeinde Hagen beschließt folgende Satzung:
Siehe Anlage
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen /
Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei
der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
bitte eintragen
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
2022-02-11 Veränderungssperre B-Plan 3 – Satzung und Bekanntmachung Stand 2022-02-11 pdf
Anlagen: | |||||
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1 | 2022-02-11 Veränderungssperre B-Plan 3 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2022-02-11 pdf (428 KB) |