Sterbeurkunde


Allgemeine Informationen

Urkunden und Auskünfte aus den Personenstandsregistern

 

Zum Nachweis Ihres Personenstandes können Sie im Standesamt Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden/Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden) beantragen. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt, in dem sich die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall ereignet hat.

Folgende Urkunden können ausgestellt werden:

 

Geburtenregister:

 

Eheregister:

 

Sterberegister:

 

Lebenspartnerschaftsregister:

 

Die Geburten-, Heirats- und Sterbebücher, die die Grundlage für die Ausstellung dieser Urkunden sind, befinden sich beim Standesamt bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen. Die Aufbewahrungsfristen belaufen sich bei Geburten auf 110 Jahre, bei Eheschließungen auf 80 Jahre und bei Sterbefällen auf 30 Jahre. 

 

Sind diese Fristen abgelaufen, werden diese Bücher an das Amtsarchiv Bad Bramstedt-Land abgegeben

Die Benutzung dieser Bücher richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem Archivrecht, sodass nach Ablauf dieser Fristen und Übergabe dieser Bücher an das Amtsarchiv vom Standesamt keine Urkunden mehr ausgestellt werden dürfen. 

Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch das Amtsarchiv Kopien und beglaubigte Ablichtungen ausstellen. Im Amtsarchiv befinden sich Geburtenbücher 110 Jahre zurück, Heiratsbücher 80 Jahre zurück und Sterbebücher 30 Jahre zurück, beginnend ab dem Jahre 1874. Nähere Auskünfte zum Archiv des Amtes Bad Bramstedt-Land erhalten Sie unter  

 

Nicht jeder hat die Möglichkeit, in jedes Register Einsicht zu nehmen bzw. sich Urkunden ausstellen zu lassen, da der vom Gesetzgeber vorgeschriebene  Datenschutz zu beachten und einzuhalten ist.

 

Grundsätzlich kann eine Urkunde oder Einsicht in das Register nur derjenige erhalten, auf den sich das Personenstandsregister (Geburt, Ehe, Sterbefall) bezieht, oder sein Ehegatte, oder seine Vorfahren bzw. Abkömmlinge in gerader Linie.

Urkunden aus den Geburten- und Sterberegistern können zudem die Geschwister des Eingetragenen erhalten, wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht und nachgewiesen wird. 

 

Dritte haben nur bei Vorhandensein eines sogenannten rechtlichen Interesses Anspruch auf Einsicht oder Urkundenausstellung. Ob ein berechtigtes oder rechtliches Interesse vorliegt, muss im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden. 

 

 

 

Sterbeurkunde beantragen

 

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde eines nahen Familienangehörigen kann wie folgt beantragt werden:

 

Zuständigkeit:

Der Bestatter veranlasst dann beim Standesamt die Ausstellung der Sterbeurkunden.

 

Folgende Angaben benötigen wir von Ihnen:

 

Voraussetzungen:

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.

Sterbeurkunden können daher nur ausgestellt werden für

 

Andere Personen, also auch nähere Verwandte, erhalten eine Sterbeurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil, vollstreckbarer Titel).

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

 

Fristen:

 

Zentrale Urkunden:

Darüber hinaus erfassen die Standesämter derzeit die zurückliegenden Sterberegister (2008 und älter) nach und können, sofern der Sterbefall bereits nacherfasst wurde, gegebenenfalls auch hieraus Urkunden ausstellen.

 

 

Ansprechpartner

Fachbereich 2 Kunden – Standesamt

König-Christian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

E-Mail: 

Telefon: (04192) 2009 0

 

 


Ansprechpartner

Fachbereich 2 - Kunden
König-Christian-Straße 6
24576 Bad Bramstedt

(04192) 2009 0

Merkblätter

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