Eheurkunde / beglaubigter Eheregisterauszug
Allgemeine Informationen
Urkunden und Auskünfte aus den Personenstandsregistern
Zum Nachweis Ihres Personenstandes können Sie im Standesamt Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden/Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden) beantragen. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt, in dem sich die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall ereignet hat.
Folgende Urkunden können ausgestellt werden:
Geburtenregister:
Geburtsurkunde
Beglaubigte Ablichtung / Abschrift aus dem Geburtenregister
Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig)
Eheregister:
Eheurkunde
Beglaubigte Ablichtung / Abschrift aus dem Eheregister
Internationale Eheurkunde (mehrsprachig)
Sterberegister:
Sterbeurkunde
Beglaubigte Ablichtung / Abschrift aus dem Sterberegister
Internationale Sterbeurkunde (mehrsprachig)
Lebenspartnerschaftsregister:
Lebenspartnerschaftsurkundeurkunde
Beglaubigte Ablichtung und beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Die Geburten-, Heirats- und Sterbebücher, die die Grundlage für die Ausstellung dieser Urkunden sind, befinden sich beim Standesamt bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen. Die Aufbewahrungsfristen belaufen sich bei Geburten auf 110 Jahre, bei Eheschließungen auf 80 Jahre und bei Sterbefällen auf 30 Jahre.
Sind diese Fristen abgelaufen, werden diese Bücher an das Amtsarchiv Bad Bramstedt-Land abgegeben.
Die Benutzung dieser Bücher richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem Archivrecht, sodass nach Ablauf dieser Fristen und Übergabe dieser Bücher an das Amtsarchiv vom Standesamt keine Urkunden mehr ausgestellt werden dürfen.
Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch das Amtsarchiv Kopien und beglaubigte Ablichtungen ausstellen. Im Amtsarchiv befinden sich Geburtenbücher 110 Jahre zurück, Heiratsbücher 80 Jahre zurück und Sterbebücher 30 Jahre zurück, beginnend ab dem Jahre 1874. Nähere Auskünfte zum Archiv des Amtes Bad Bramstedt-Land erhalten Sie unter
Nicht jeder hat die Möglichkeit, in jedes Register Einsicht zu nehmen bzw. sich Urkunden ausstellen zu lassen, da der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Datenschutz zu beachten und einzuhalten ist.
Grundsätzlich kann eine Urkunde oder Einsicht in das Register nur derjenige erhalten, auf den sich das Personenstandsregister (Geburt, Ehe, Sterbefall) bezieht, oder sein Ehegatte, oder seine Vorfahren bzw. Abkömmlinge in gerader Linie.
Urkunden aus den Geburten- und Sterberegistern können zudem die Geschwister des Eingetragenen erhalten, wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht und nachgewiesen wird.
Dritte haben nur bei Vorhandensein eines sogenannten rechtlichen Interesses Anspruch auf Einsicht oder Urkundenausstellung. Ob ein berechtigtes oder rechtliches Interesse vorliegt, muss im Einzelfall durch den Antragsteller nachgewiesen werden.
Eheurkunde beantragen
Die Ausstellung einer Eheurkunde kann wie folgt beantragt werden:
durch persönliche Vorsprache mit gültigem Personalausweis oder Reisepass gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 20,00 €. Jede weitere gleichzeitig angeforderte Urkunde kostet 10,00 €. (bar oder Kartenzahlung)
durch schriftlichen Antrag per Post. Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) und die Gebühr in Höhe von 20,00 € in bar bei. Ansonsten erhalten Sie vorab die Bankdaten für die Überweisung per Vorauskasse. Nach Zahlungseingang wird die Urkunde an die Adresse, die sich aus Ihrem Personalausweis ergibt, gesendet. Bei Aufenthalt im Ausland geben Sie bitte die Adresse an, an die die Urkunde versendet werden soll.
per E-Mail an die E-Mail-Adresse: . Bitte fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Sie erhalten vorab die Bankdaten per e-mail für die Überweisung per Vorauskasse. Nach Zahlungseingang wird die Urkunde an die Adresse, die sich aus Ihrem Personalausweis ergibt, gesendet. Bei Aufenthalt im Ausland geben Sie bitte die Adresse an, an die die Urkunde versendet werden soll.
per Bevollmächtigten. Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht und einer Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Zuständigkeit:
Standesamt, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen wurde.
Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner. Sie enthält die Vor- und Familiennamen der Ehegatten ab Zeitpunkt der Eheschließung, den Ort, Tag und Standesamt der Geburt der Ehegatten, den Ort und Tag Ihrer Eheschließung sowie ggfs. eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod oder Aufhebung durch gerichtliche Entscheidung.
Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegatten (z.B. durch Namensänderung, Scheidung, Tod oder Aufhebung der Ehe), wird der Eheeintrag durch Folgebeurkundungen ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine aktualisierte Eheurkunde oder ein Eheregisterausdruck (enthält alle Änderungen, die das Standesamt seit der Eheschließung eingetragen hat) ausgestellt werden.
Folgende Angaben benötigen wir von Ihnen:
Name, Vorname
Geburtsdatum und -ort
Name und Vorname der Ehegatten
Wenn bekannt: Eheschließungstag und -ort der Eheschließenden sowie Standesamt und Beurkundungsnummer
Bitte geben Sie an, welches Dokument Sie benötigen:
Eheurkunde
Beglaubigte Ablichtung / Abschrift aus dem Eheregister
Internationale Eheurkunde (mehrsprachig)
Nahe Verwandte benötigen einen Nachweis ihrer Verwandtschaft zu den Eheschließenden bzw. legen Sie einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses vor
Voraussetzungen:
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.
Eheurkunden können daher nur ausgestellt werden für
Ehegattin oder Ehegatte, auf den oder die sich die Urkunde bezieht
Eltern einer der Ehegatten
Kind der Ehegatten
Nahe Verwandte, wie Geschwister oder Enkelkinder sowie Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug können eine Urkunde nur dann beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil, vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann eine Eheurkunde nur ausgestellt werden, wenn die Eheschließung vorher in Deutschland nachbeurkundet wurde.
Haben Sie im Ausland die Ehe geschlossen, haben Sie die Möglichkeit beim Standesamt Ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Nachbeurkundung zu stellen. Näheres hierzu siehe unter Nachbeurkundung Ehe im Ausland.
Fristen:
Urkunden aus dem Eheregister werden für einen Zeitraum von 80 Jahren zurück ausgestellt. Für Eheschließungen mehr als 80 Jahre zurück sind Auskünfte an das Amtsarchiv zu richten.
Zentrale Urkunden:
Schleswig-Holstein führt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister. Urkunden zu Eheschließungen, die elektronisch registriert wurden (seit 2009) können bei jedem schleswig-holsteinischen Standesamt beantragt werden.
Darüber hinaus erfassen die Standesämter derzeit die zurückliegenden Eheregister (2008 und älter) nach und können, sofern die Eheschließung bereits nacherfasst wurde, gegebenenfalls auch hieraus Urkunden ausstellen.
Ansprechpartner
Fachbereich 2 Kunden – Standesamt
König-Christian-Straße 6
24576 Bad Bramstedt
E-Mail:
Telefon: (04192) 2009 0
Ansprechpartner
Fachbereich 2 - KundenKönig-Christian-Straße 6
24576 Bad Bramstedt
(04192) 2009 0
Mehrsprachige Personenstandsregisterauszug