Neue Fristen für Gehölzschnitt
Amt Bad Bramstedt-Land, den 04. 08. 2016
Ab 2016 gelten neue Fristen für Gehölz- und Röhrichtschnitt
Danach ist es künftig verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grünflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom
01. März bis zum 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG)
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Diese Regelung gilt seit dem 27.06.2016.
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