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Tagesordnung - 8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Föhrden-Barl  

Bezeichnung: 8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Föhrden-Barl
Gremium: Gemeindevertretung Föhrden-Barl
Datum: Do, 28.11.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Bramauhus Föhrden-Barl
Ort: Dorfstr. 3 b, 25563 Föhrden-Barl

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Anträge zur Tagesordnung      
Ö 2  
Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)      
Ö 3  
Einwohnerfragestunde      
Ö 4  
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 12.09.2019  
04/2019/016  
     
   
Ö 5  
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse      
Ö 6  
B 02 - Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr 2 der Gemeinde Föhrden-Barl (Verfahren nach § 13 B BauGB)  
VO/04/2019/045  
    VORLAGE
    ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Anlage zu TOP         :

zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Föhrden-Barl am

bis spätestens 31.12.2019, wahrscheinlich 28.11.2019

 

 

In der Gemeinde Föhrden-Barl besteht der Wunsch, Bauflächen auszuweisen.

Bis zum Ende des Jahres 2019 besteht noch die Möglichkeit, einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass Flächen für die Wohnbebauung ausgewiesen werden und dass sich die Fläche unmittelbar an die vorhandene Ortslage anschließt. Mit dem Bebauungsplan dürfen maximal 10.000 qm Wohnbaufläche ausgewiesen werden.

Außerdem muss das wohnbauliche Entwicklungskontingent noch einen freien Entwicklungsrahmen ausweisen.

 

Es können nicht alle Dinge schon zu Beginn des Verfahrens abgeklärt werden.

Da die Frist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 B BauGB jedoch am 31.12.2019 abläuft, wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Sollten sich im Laufe des Verfahrens Hinderniss ergeben, die das Projekt in der Durchführung hindern oder scheitern lassen, so muss man dann zu dem Zeitpunkt entscheiden, wie es weitergehen kann.

 

 

Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan

 

Beschluss:

 

  1. Für das Gebiet „östlich des Schurenbrook, südlich der Osterstraße (ggf genauer beschreiben) “ wird ein Bebauungsplan aufgestellt.

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung


Achtung: Das Gebiet / Gelände muss genauer beschrieben werden.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Produkt 73
    Hamburger Straße 30
    23795 Bad Segeberg

    beauftragt werden.

 

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.

 

Oder falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

 

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen, weil …/ wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

 

  1. Sofern die Gemeinde Föhrden-Barl nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem Grundstückseigentümer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt ( Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung, Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
     
  2.  

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Zahl der

Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter _______

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter

von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

bitte prüfen und eintragen

 

 

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

 

 

 

   
    28.11.2019 - Gemeindevertretung Föhrden-Barl
    Ö 6 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

In der Gemeinde Föhrden-Barl besteht der Wunsch, Bauflächen auszuweisen.

Bis zum Ende des Jahres 2019 besteht noch die Möglichkeit, einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass Flächen für die Wohnbebauung ausgewiesen werden und dass sich die Fläche unmittelbar an die vorhandene Ortslage anschließt. Mit dem Bebauungsplan dürfen maximal 10.000 qm Wohnbaufläche ausgewiesen werden.

Außerdem muss das wohnbauliche Entwicklungskontingent noch einen freien Entwicklungsrahmen ausweisen.

 

Es können nicht alle Dinge schon zu Beginn des Verfahrens abgeklärt werden.

Da die Frist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 B BauGB jedoch am 31.12.2019 abläuft, wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Sollten sich im Laufe des Verfahrens Hinderniss ergeben, die das Projekt in der Durchführung hindern oder scheitern lassen, so muss man dann zu dem Zeitpunkt entscheiden, wie es weitergehen kann.

 

Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan

 

Beschluss:

 

1. r das Gebiet „östlich des Schurenbrook, südlich der Osterstraße (ggf genauer beschreiben) wird ein Bebauungsplan aufgestellt.

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung

 

Achtung: Das Gebiet / Gelände muss genauer beschrieben werden.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Produkt 73

Hamburger Straße 30

23795 Bad Segeberg

 

beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.

 

Die Vorausstzungen dafür sind gegeben.

 

6. Die Gemeinde Föhrden-Barl ist selbst nicht (geändert lt. GV-Sitzung vom 05.03.2020) Eigentümerin der Fläche ist, insofern ist mit dem Grundstückseigenmer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Ö 7  
Erweiterung Feuerwehrhaus - hier Beauftragung Planungsleistungen zur Bauvoranfrage  
VO/04/2019/048  
Ö 8  
Über- und außerplanmäßige Ausgaben - Stand 31.12.2018  
Enthält Anlagen
VO/04/2019/049  
Ö 9  
Beschlussfassung über die Höhe der Verzinsung des Anlagekapitals für die Abwasserversorgungseinrichtung  
VO/04/2019/050  
Ö 10  
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Föhrden-Barl (Beitrags- und Gebührensatzung)  
Enthält Anlagen
VO/04/2019/051  
Ö 11  
Stellungnahme der Gemeinde zum Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die Ordnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2012 - 2017  
Enthält Anlagen
VO/04/2019/052  
Ö 12  
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020  
Enthält Anlagen
VO/04/2019/053  
Ö 13  
Verschiedenes      
Ö 14  
Einwohnerfragestunde      
N 15     Bericht Ergebnisprotokoll (nichtöffentlicher Teil)      
               

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