Auszug - B 02 - Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr 2 der Gemeinde Föhrden-Barl (Verfahren nach § 13 B BauGB)
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
In der Gemeinde Föhrden-Barl besteht der Wunsch, Bauflächen auszuweisen.
Bis zum Ende des Jahres 2019 besteht noch die Möglichkeit, einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass Flächen für die Wohnbebauung ausgewiesen werden und dass sich die Fläche unmittelbar an die vorhandene Ortslage anschließt. Mit dem Bebauungsplan dürfen maximal 10.000 qm Wohnbaufläche ausgewiesen werden.
Außerdem muss das wohnbauliche Entwicklungskontingent noch einen freien Entwicklungsrahmen ausweisen.
Es können nicht alle Dinge schon zu Beginn des Verfahrens abgeklärt werden.
Da die Frist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 B BauGB jedoch am 31.12.2019 abläuft, wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Sollten sich im Laufe des Verfahrens Hinderniss ergeben, die das Projekt in der Durchführung hindern oder scheitern lassen, so muss man dann zu dem Zeitpunkt entscheiden, wie es weitergehen kann.
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
Beschluss:
1. Für das Gebiet „östlich des Schurenbrook, südlich der Osterstraße (ggf genauer beschreiben) “ wird ein Bebauungsplan aufgestellt.
Es werden folgende Planziele verfolgt:
Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung
Achtung: Das Gebiet / Gelände muss genauer beschrieben werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Produkt 73
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
Die Vorausstzungen dafür sind gegeben.
6. Die Gemeinde Föhrden-Barl ist selbst nicht (geändert lt. GV-Sitzung vom 05.03.2020) Eigentümerin der Fläche ist, insofern ist mit dem Grundstückseigentümer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 7 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |