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Auszug - B-Plan Nr. 05 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt  

19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 12.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:15 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2017/161 B-Plan Nr. 05 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide- Hardebek in Bimöhlen, Hof Weide , nördlich der K88, östlich der Straße "Baß" , westlich des Wildparkes Eekholt

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 12.06.2017 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

27.03.2017

Archäologisches Landesamt Frau Kerstin Orlowski  Kerstin.orlowski@alsh.landsh.de <mailto:Kerstin.orlowski@alsh.landsh.de>

Unsere Stellungnahme vom 12.01.2017 zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Binöhlen für das Gebiet „Hof Weide, nördlich der K88" ist weiterhin gültig.

 

 

Stellungnahme vom 12.01.2017:

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigenmer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Abwägungsvorschlag:

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung

28.03.2017 11:39 Uhr

Bundesnetzagentur Thomas.Hintze@BNetzA.de

Sehr geehrte Fr. Hannemann, vielen Dank für Ihre Information über den o.g. Betreff.   Im Zusammenhang mit einer evtl. Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken möchte ich im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens auf Folgendes hinweisen:  Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Entsprechende Untersuchungen zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe sind daher nicht erforderlich. Dies trifft auch auf Planungen zu, die noch keine Aussagen zur Bauhöhe treffen bzw. bei denen sich die vorhandene Bauhöhe nicht ändert. Die o.g. Planungen sehen keine Bauhöhen von über 20 m vor. Störungen des Richtfunks sind somit durch die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht zu erwarten. Da die Belange des Richtfunks durch die o.g. Planungen nicht berührt werden, erfolgt meinerseits keine weitere Bewertung.   Ich bitte Sie, bei zukünftigen Planverfahren von einer Beteiligung der Bundesnetzagentur im Kontext des Richtfunks Abstand zu nehmen, wenn die Bauhöhen 20 m nicht überschreiten. Wird dies nicht berücksichtigt, erfolgt zu entsprechenden Anfragen in der Regel keine Stellungnahme. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da diese evtl. die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können.  Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung<http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung <http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung%3chttp://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung>>.

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der

u.a. Telefonnummer zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Thomas Hintze

(226-1k)

Referat 226 - Richtfunk, Flug-, Navigations- und Ortungsfunk;

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;

Fehrbelliner Platz 3;

10707 Berlin;

Telefon: 030-22480-437;

Telefax: 030-22480-379;

E-Mail: Thomas.Hintze@BNetzA.de<mailto:Thomas.Hintze@BNetzA.de>;

Abwägungsvorschlag: Bauwerke über 20,00 m Höhe werden durch die Planung nicht vorbereitet.

28.03.2017

2017-03-28 Untere Forstbehörde

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen weiterhin keine Bedenken. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Baugrenzen liegen außerhalb des 30m Waldabstandes nach § 24 LWaldG des südwestlich angrenzenden Waldes mit seiner Teilfläche östlich des Straßenflurstückes 28/1.

Keine Abwägung erforderlich.

29.03.2017

2017-03-29 Gemeinde Hasenmoor

Seitens der Nachbargemeinde Hasenmoor werden keine Bedenken vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

04.04.2017

Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

 

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

05.04.2017

2017-04-05 Stadt Bad Bramstedt

Keine Anregungen oder Hinweise.

Keine Abwägung erforderlich.

07.04.2017

Amt Boostedt-Rickling für Gemeinde Heidmühlen

Von Seiten der Gemeinde Heidmühlen bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

10.04.2017

LLUR Itzehoe, Abteilung Landwirtschaft, Regionaldezernat Südwest

Die 3 Fachabteilungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Außenstelle Itzehoe (Landwirtschaft, Bodenordnung, Dorfentwicklung/Tourismus) haben den o.a. Plan begutachtet und geben  Keine Anregungen und Bedenken ab. Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Durchführung.

Keine Abwägung erforderlich.

03.05.2017

Gewässerpflegeverband Osterau Beim Amt Leezen Hamburger Str. 28 23816 Leezen

Der Gewässerpflegeverband Osterau hat zu der o.g. Maßnahme keine Bedenken.  Die neue Adresse des GPV osterau hat sich seit dem 01.01.2017 geändert und lautet : GPV Osterau, beim Amt Leezen, Hamburger Straße 28, 23816 Leezen.

Keine Abwägung erforderlich.  Adressänderung wird zur Kenntnis genommen.

04.05.2017

Kreis Segeberg - Der Landrat - 6100 Kreisplanung ,

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

 

Fachabteilungen Tiefbau

Tiefbau Seitens des Tiefbaus bestehen keine Bedenken!

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde,

Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen und Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

vorbeugender Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Kreisplanung

Kreisplanung Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde Keine weiteren Anregungen und Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Wasser-Boden-Abfall  (für SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, Wasser-Boden-Abfall/Geothermie),

Wasser - Boden - Abfall (r SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, Wasser-Boden-Abfall/Geothermie),

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

 

 

 

SG Gewässerschutz Hinweis: Durch den B-Plan 5 verläuft das Verbandsgewässer R60 des GPV Osterau. Die Rohrleitung darf im Rahmen von Neubauten oder Erweiterungsbauten nicht überbaut werden.

Abwägungsvorschlag: Der Graben ist bekannt. Die Baugrenzen wurden so gewählt dass der Graben frei von jeglicher Bebauung bleibt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. 

 

 

SG Bodenschutz Aus Sicht des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken. Hinweis: Die möglichen verbliebenen Brandreste können sowohl aus abfallrechtlicher Sicht als auch aus Sicht des gesunden Wohnens und Arbeitens eine Handlungsbedarf auslösen.

Abwägungsvorschlag: Wird zur Kenntnis genommen. Brandreste sind nicht mehr vorhanden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

SG Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Abwägungsvorschlag: Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

 

Wasser-Boden-Abfall / Geothermie Keine Hinweise.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Sozialplanung

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Verkehrsbehörde

Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Im Auftrage gez. C. Hannemann

 

 

 

Ende der Einwendungen 11.05.2017

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Thomas Schultze

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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