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Auszug - B 21 1. Änderung - Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung einer 3. Beteiligungsrunde nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens (§ 4a Abs. 3 BauGB nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) - zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 für denTeilbereich, der im Rahmen der 1. Erweiterung und Änderung gefasst wurde  

12. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 9
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 04.06.2020 Status: öffentlich
Zeit: 19:35 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sporthalle Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2020/179 B 21 1. Änderung - Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung einer 3. Beteiligungsrunde nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens (§ 4a Abs. 3 BauGB nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) - zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 für den Teilbereich, der im Rahmen der 1. Erweiterung und Änderung gefasst wurde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Hintergründe und Erläuterungen:

Die Gemeindevertretung Großenaspe hatte am 11.12.2019 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 21 für den Bereich der 1. Änderung und Erweiterung gefasst. (Baugebiet Am Eidring, Nördlicher Teil)

 

Eigentlich könnte der B-Plan so in Kraft treten und entsprechend veröffentlichet werden. Die Erschließung könnte nach dem Satzungsbeschluss erfolgen und dann auch die Grundstücksverkäufe, Bebauungen etc.

 

Durch Änderungswünsche, Veränderungsideen ist die 1. Änderung des B-Plan 21 in der am 11.12.2019 beschlossenen und durch das Planungsbüro am 27.01.2020 (eing. 30.01.2020) übersandten Form noch nicht bekannt gemacht worden.

 

Die Überlegungen, ob und wie die Grundstücke sinnvollerweise zugeschnitten und erschlossen werden sollen, wurde nicht während des laufenden Verfahrens vorgebracht, sondern erst nach Abschluss des Planverfahrens.

 

Eine Änderung des Bebauungsplanes kann nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

 

Es wurde bereits die zweite Beteiligungsrunde der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB Auslegung der Planunterlagen 24.06.-26.07.2019) und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB, 18.06.2019) durchgeführt.

Über die Einwendungen aus diesen Beteiligungen hat der PUMA am 02.09.2019 beraten und einen Abwägungsbeschluss gefasst.

In der Sitzung des PUMA vom 29.10.2019 wurde die Empfehlung des Satzungsbeschlusses vom PUMA an die Gemeindevertretung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung erfolgte am 11.12.2019.

 

 

Um nun die Planunterlagen, die das Ergebnis der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger der öffentlichen Belange wiederspiegeln, zu ändern, bedarf es eines weiteren Beschlusses, einer weiteren Beteiligungsrunde (Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange), erneuter Abwägung der Einwendungen und Hinweise, erneuter Empfehlung des Satzungsbeschlusses und erneutem Satzungsbeschluss.

 

 

Dieser Aufwand (zeitlich, organisatorisch, finanziell) wird nach Beschluss des PUMA für gerechtfertigt angesehen, da ansonsten der Bebauungsplan in einer Form in Kraft treten würde, die nicht 100 %ig den Planungsabsichten der Gemeinde Großenaspe entspricht.

 

 

 

§ 4a Abs 3. BauGB schreibt eine neue Beteiligungsrunde vor, wenn der Entwurf des Bauleitplanes nach der Beteiligung der Träger Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verändert wurde.

Dies ist hier der Fall.

 

 

Sofern die Gemeinde (Planungs- und Maßnahmenausschuss) beschließt, dass der Bebauungsplan Nr. 21, Bereich der 1. Änderung und Ergänzung, geändert werden soll, so ist genau aufzuschreiben, was geändert werden soll. Dieser Beschluss wird als Grundlage für das Verfahren genommen, da alle Beschlüsse dokumentiert werden müssen und nachvollziehbar bleiben müssen.

 

Im Rahmen der Sitzung werden die gewünschten Änderungen durch den Ausschussvorsitzenden, Bernd Konrad, und von Herrn Petersen näher erläutert.

 

Die Änderungen sind in den nachfolgenden Ausführungen beschrieben:

 

Im Bereich des B21 1.Änderung/Erweiterung sind drei Stichstraßen zu hinter liegenden Grundstücken geplant. Stichweg I, II und III

Stichweg I (1):

Bei der Erschließungszuwegung ganz im Osten des Geltungsbereichs (gerade und längste Erschließung zu 4 hinter liegenden Grundstücken) kann  es bei der Planvariante bleiben. Die Vermessung führt nicht zu einer notwendigen Änderung der Baugrenze.

 

Stichweg III (3):

Bei der Erschließungszuwegung im Südwesten (kürzeste Zuwegung zu zwei hinter liegenden Grundstücken) verläuft die Zuwegung (GFL-Rechte) etwas weiter nördlich. Im Grunde wird die Zuwegung genau nördlich anschließend an die GFL-Strecke geplant/durchgeführt. Dies führt dazu, dass die Grundstücke südlich des Erschließungsweges etwas größer werden und die Grundstücke nördlich des Erschließungsweges etwas kleiner werden müssen.

Hier wäre eine Anpassung der Baugrenze (blaue gestrichelte Linie auf dem B-Plan)notwendig.

Also Änderung nötig!!

 

Stichweg II (2):

Bei der krummen (fachlich wohl eher abgewinkelt genannt!)  Erschließungszuwegung im Norden bzw. Nordwesten des Plangebietes ergibt sich eine kleine Änderung.

Der Kurven-Aufweitungsbereich beginnt schon früher , so dass der Weg etwas südlicher verläuft und auf der Nordseite nicht so weit hinausragt.

Die Baugrenze (blaue gestrichelte Linie auf dem B-Plan) sollte entsprechend ein wenig angepasst werden.

Hier wäre eine Anpassung der Baugrenze (blaue gestrichelte Linie auf dem B-Plan)notwendig.

Also Änderung nötig!!

 

Die Änderungen sind bereits in der Sitzung am 05.06.2020 ausgehängten Planzeichnung mit Stand vom 25.05.2020 eingearbeitet.

 

Beschluss:

 

 

1. Der PUMA beschließt, dass die erneuten Änderungen durchgeführt werden.

 

2. Es soll eine dritte Beteiligungsrunde nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.(zusätzlicher Entwurfs- und Auslegungsbeschluss).

 

3. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

 

4.  Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden.

Der PUMA verrzt die Frist auf 2 Wochen.

 

5. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurf des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB).

- Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Mitglieder des PUMA von der Beratung und Abstimmung aufgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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