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Auszug - F 22/ B 25 - Beratung und Beschluss über die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 für das neue Gewerbegebiet, Gebiet "Gewerbegebiet nördlich der Eisenbahnstrecke, südwestlich der Brokenlander Straße, östlich des Meiereigrabens"  

14. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 14.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2020/202 F 22/ B 25 - Beratung und Beschluss über die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 für das neue Gewerbegebiet, Gebiet "Gewerbegebiet nördlich der Eisenbahnstrecke, südwestlich der Brokenlander Straße, östlich des Meiereigrabens"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Bestmann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Der PUMA Großenaspe berät über die Einwendungen und Hinweise zum Planverfahren aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden.

 

22. Änderung F-Plan und B-Plan 25

 

Abwägungsbeschluss:

 

Vom 23.06. bis 29.07.2020 fand die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die der Nachbargemeinden zur 22. F-Plan-Änderung und zum Bebauungsplan 25 der Gemeinde für das Gebiet „Gewerbegebiet nördlich der Eisenbahnstrecke, südwestlich der Brokenlander Straße, östlich des Meiereigrabens“ statt.

 

Es wurden Anregungen und Hinweise und Einwendungen vorgebracht, über die der Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe nun beraten und beschließen soll.

 

Der Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen/ Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag sind der nachfolgenden Tabelle zu übernehmen.

 

Zur Aufstellung der 22. F-Plan-Änderung und des Bebauungsplanes Nr. 25 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Gewerbegebiet nördlich der Eisenbahnstrecke, südwestlich der Brokenlander Straße, östlich des Meiereigrabens“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von TÖBs und Nachbargemeinden nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 14.09.2020 wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

25.06.2020 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein                                    

B-25 und 22. Änd. F-Plan: Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umsnden nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.  Denkmale sind gem. § 8 (1) DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.  Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.  Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.  Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können und eine Genehmigung möglichst frühzeitig eingeholt werden sollte, damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen.  Entsprechend sollte der Planungsträger sich frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Dr. Ingo Lütjens (Tel.: 04321 - 418154, Email: ingo.luetjens@alsh.landsh.de <mailto:ingo.luetjens@alsh.landsh.de>;).

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Gemeinde wird in Zusammenarbeit mit dem Archäologischen Landesamt eine archäologische Untersuchung veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird Gegenstand der Begründung werden.

08.07.2020

Gemeinde Heidmühlen

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

Gemeinde Boostedt

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

Gemeinde Arpsdorf

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

Gemeinde Padenstedt

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

10.07.2020

Landesplanung                                                      

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719), der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 - IV 60 - Az. 502.01 - Amtsbl. Schl.-H. S. 1181) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998). 

 

Großenaspe ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion im ländlichen Raum und liegt im Stadt-Umland-Bereich des Oberzentrums Neumünster. Großenaspe kann unter Beachtung ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten eine bedarfsgerechte Flächenvorsorge für die Erweiterung ortsansässiger Betriebe sowie die Ansiedlung ortsangemessener Betriebe treffen (Ziff. 3.7 Abs. 1 LEP Fortschreibung 2018). 

 

Gemäß den Planunterlagen besteht in der Gemeinde ein dringender Bedarf nach weiteren gewerblichen Flächen. Sechs ortsansässige Betriebe haben gegenüber der Gemeinde einen konkreten Bedarf von ca. 2,0 ha angemeldet. 

 

Bereits mit Schreiben vom 24.08.2018 hat die Gemeinde der Landesplanung mitgeteilt, dass sie weitere Flächen für eine gewerbliche Entwicklung sucht und die in Rede stehende Fläche voraussichtlich überplanen möchte. Grundsätzliche Bedenken gegenüber einer gewerblichen Entwicklung für den Bereich „Hinter der Bahn“ bestanden seitens der Landesplanung damals nicht, obgleich darauf verwiesen wurde, dass eine flächenspezifische Bewertung im Rahmen einer konkreten Planungsanzeige erfolgt. 

 

Grundsätzliche Bedenken gegenüber den o. g. Planungsabsichten bestehen aus landesplanerischer Sicht weiterhin nicht. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird empfohlen, die Entwicklung der in Rede stehende Fläche auf den des konkreten Bedarf auszurichten und in getrennten Bebauungsplanverfahren abschnittsweise zu entwickeln. Darüber hinaus sind auch alternative Standorte zu prüfen und in die Begründung aufzunehmen. 

 

Seitens des Kreises Segeberg bestehen gemäß Stellungnahme vom 25.06.2020 keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber den o. g. Planungsabsichten. 

 

Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme ergeht im weiteren Planungsverfahren nach Vorlage vollständiger Planunterlagen. 

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. 

 

Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:

Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 5 BauGB nutzungsunabhängig betonten Vorrang der Innenentwicklung ist die Gemeinde gefordert, gem. § 1a Abs. 2 BauGB Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorzunehmen und Ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Begründung zum Bauleitplan ist daher regelmäßig um entsprechende Ausführungen zu ergänzen.

 

 

Dem gemachten Hinweis auf eine bedarfsgerechte abschnittsweise Realisierung wurde bereits gefolgt. Bei der Planung handelt es sich um einen ersten bedarfsgerechten Abschnitt. 

 

Der spätere 2. Bauabschnitt wurde in Form der Formulierung „ GE Erweiterungsfläche bereits benannt. 

 

Die Begründung wird um eine Aussage zur Standortfindung ergänzt.

13.07.2020

Gemeinde Bimöhlen

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Einwände.

Keine Abwägung erforderlich.

14.07.2020

Gemeinde Hardebek

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Einwände oder Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

16.07.2020 Handwerkskammer Lübeck

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und angemerkt, dass Handwerksbetriebe durch die Planung nicht beeinträchtigt werden.

17.07.2020

LBV.SH Landeseisenbahnverwaltung

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

aus eisenbahntechnischer Sicht … keine Bedenken, sofern folgende Aspekte für die Flächen im Bereich der Bahnenanlage an der AKN Eisenbahn GmbH Berücksichtigung finden:

 

- Das Plangebiet befindet sich im Quadranten II des technisch gesicherten Bahnüberganges "Brokenlander Straße". Zur Gewährleistung der sicheren Verkehrsabwicklung auf dem Bahnübergang sollte im Verfahren gemeinsam mit der AKN Eisenbahn GmbH überprüft werden, ob mit der Ausweisung und Erstellung des neuen Gewerbegebietes eine Erhöhung der Verkehrsfrequenz auf dem Bahnübergang in einer Größenordnung zu erwarten ist, die eine Anpassung des Bahnüberganges erforderlich macht. 

 

- Zur Gewährleistung der sicheren Verkehrsabwicklung auf dem technisch gesicherten Bahnübergang "Brokenlander Straße" muss sichergestellt werden, dass die aus dem Plangebiete vorgesehene Zufahrt in die Brokenlander Straße mindestens 27,0 m von dem Bahnübergang (gemessen ab dem Andreaskreuz) einfernt eingerichtet wird. Darüber hinaus ist die vorgesehene Zufahrt hinsichtlich ihrer Einbeziehung in die vorhandene Bahnübergangssicherung mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen. 

 

- Hinsichtlich baulicher Anlagen im Bereich der Gleisanlagen sowie Maßnahmen zum Schutz der Eisenbahnanalgen weise ich auf den Abschnitt II, § 6 und § 7 des Eisenbahnsetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 27.06.1995 hin. 

 

- Oberflächen- und Abwässer dürfen nicht auf die Bahnanlagen abgeleitet werden. Sonstige Inanspruchnahmen von Bahngelände - sofern nicht gesondert vereinbart - sind auszuschließen. 

 

- Bahnseitengräben dürfen in Ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden. Der Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Gleisfeld muss jederzeit sichergestellt sein. 

 

- Gehölze und Sträucher entlang der Bahnanlage sind in ihrer Aufwuchshöhe so zu wählen, dass der Überhang nicht die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigen kann. Bäume und Sträucher müssen durch ihre artbedingte Wuchshöhe so weit vom Gleis entfernt sein, dass bei Windwurf und Windbruch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet wird. 

 

- Es ist auszuschließen, dass Beleuchtungen, Leuchtreklamen, Werbeanlagen und dergleichen Blendungen von Eisenbahnfahrzeugen bzw. durch Form, Farbe, Größe oder Ort und Art der Anbringung Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder Eisenbahnsignalen auslösen oder deren Wirkung beeinträchtigen können. Sollten sich dennoch entsprechende Feststellungen ergeben, sind die betroffenen Einrichtungen umgehend zu entfernen oder so zu ändern, dass Gefährdungen ausgeschlossen werden. 

 

- Forderungen der Grundstückseigentümer und -nutzer hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Liegenschaften durch die bestehende Eisenbahnanlage und den Eisenbahnbetrieb (z. B. Lärmsignale, Maßnahmen zur Minimierung von Geruchs- und Staubemissionen etc.) sind, auch durch die Rechtsnachfolger der o. g. Personen nicht möglich und damit auszuschließen. 

 

- Die Abstandsflächen zum Grundstück der AKN Eisenbahn GmbH sind einzuhalten. 

 

- Es wird zur Erhöhung der Sicherheit empfohlen, die Grundstücksflächen in Abstimmung mit der AKN Eisenbahn GmbH, sofern nicht bereits eine Einfriedung vorhanden ist, zum Bahngrundstück so einzufrieden, dass keine Zugangsmöglichkeit zur Bahnanlage besteht. 

 

- Bei konkreten Baumaßnahmen im Bereich der Gleisanlagen bitte ich um die Beteiligung der AKN Eisenbahn GmbH, welche die Vorlage dann zur eisenbahntechnischen Prüfung an mich weiter reicht. 

 

- Hinsichtlich eventuell beabsichtigter oder bereits eingeleiteter Planungen und sonstigen Maßnahmen beteiligen Sie bitte auch die AKN Eisenbahn GmbH an der vorliegenden Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 1. Die Gemeinde wird in Zusammenarbeit mit der AKN untersuchen, ob eine Anpassung des Bahnüberganges erforderlich ist.

               

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Entfernung von 27,00 m zum Bahnübergang wird eingehalten. Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Die Ableitung von Oberflächenwasser und Abwässern in den Bereich der Bahnanlagen ist nicht vorgesehen.    

 

 

 

 

4. Bahnseitengräben werden durch die Planung nicht berührt. Der Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Gleisfeld wird durch die Planung nicht beeinflusst.  

 

 

5. Dem Hinweis zur Bepflanzung wird gefolgt. Zusätzliche Anpflanzungen im Bereich des Gleiskörpers sind nicht vorgesehen.          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Der Hinweis zu den Beleuchtungen wird in den Text übernommen und in die Begründung integriert.               

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. Wird zur Kenntnis genommen.              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8. Die Abstandsflächen zur AKN werden durch den festgesetzten Knickschutzstreifen eingehalten. 

 

9. Die Grundstücke sind durch den bestehenden Knick und bereits ausreichend eingefriedet.        

 

 

 

 

 

 

 

 

10.  Wird zur Kenntnis genommen.        

 

 

 

 

 

 

 

11. Wird beachtet

22.07.2020

Stadt Neumünster

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

04.08.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilungen:

Untere Bauaufsichtsbehörde,

vorbeugender Brandschutz, 

Untere Denkmalschutzbehörde,

Wasser - Boden - Abfall für SG Abwasser,

SG Gewässerschutz,

SG Bodenschutz,

SG Grundwasserschutz,

GW Geothermie,

Verkehrsbehörde

Untere Bauaufsichtsbehörde B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Kein Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich. 

 

Vorbeugender Brandschutz 22. Änd. F-Plan:

Siehe meine Stellungnahme zum B 25 1. Beteiligung, Großenaspe! 

B-25:

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen Bedenken zur Löschwasserversorgung!

Es ist folgende Frage zu klären: In der Begründung wird zur Löschwasserversorgung angegeben, dass 96 m3/h aus dem Trinkwassernetz geliefert werden kann.

Gleichzeitig wird eine Löschwassermenge von 192 m3/h für mehrgeschossige Gewerbebetriebe und Gebäude mit größeren Ausdehnungen nach Industriebaurichtlinie festgelegt.

Wie diese Löschwassermenge gesichert werden soll bleibt unklar. Hierzu sind konkrete Angaben vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

Die Begndung wird in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr ergänzt.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser 

 

 

22. Änd. F-Plan:

Aus Sicht der Niederschlagswasserableitung bestehen gegen die geplante F-Plan Änderung keine Bedenken. 

 

Hinweis:

Schon in der Vorplanungsphase zur Bebauungsplanaufstellung sind einerseits die generellen geomorphologischen Voraussetzungen zur Durchführung von Versickerungen zu überprüfen andererseits ist der erforderliche Flächenbedarf für Versickerungsanlagen (Mulden und Flächen im öffentlichen Verkehrsraum) zu berücksichtigen. 

 

Die Versickerung des gesammelten Niederschlags-wassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Auf den Gewerbegrundstücken ist die Versickerung über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden -flächen der Schacht- oder Rigolenversickerung vorzuziehen. Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ist über Mulden-versickerungen zu realisieren, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen. 

 

B-25:

Aus Sicht der Niederschlagswasserableitung bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Die Aussagen zur Oberflächenentwässerung sind jedoch nicht eindeutig. Richtigerweise wird die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den Grundstücken/öffentlichen Verkehrsflächen angestrebt. Eine Überprüfung der generellen geomorphologischen Voraussetzungen zur Durchführung von Versickerungen wurde aber bisher nicht durchgeführt. Sofern dieses gegeben ist hat sich die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.

Auf den Gewerbegrundstücken ist die Versickerung über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden -flächen der Schacht- oder Rigolenversickerung vorzuziehen. Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ist über Muldenversickerungen zu realisieren. In den vorliegenden Planunterlagen ist der erforderliche Flächenbedarf für Versickerungsanlagen (Mulden und Flächen im öffentlichen Verkehrsraum) nicht berücksichtigt. Sofern die Baugrundverhältnisse eine komplette Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers vor Ort nicht ermöglichen, wird auf das A-RW1 verwiesen. Mit gemeinsamem Erlass des MELUND und des MILI zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten wurde verpflichtend die Bewertung nach A-RW1 eingeführt. 

 

geänderte Stellungnahme vom 03.09.2020 zur Schmutzwasserableitung für 22.Änd. F-Plan und B-25:

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen Bedenken. Das in der Gemeinde Großenaspe OT Großenaspe anfallende Schmutzwasser wird in der Klärteichanlage KT Großenaspe behandelt. Diese ist für den Anschluss von 4000 Einwohnerwerten (EW) ausgelegt und zugelassen. Die 4000 EW teilen sich auf in 2500 Einwohnerzahlen und 1500 Einwohnergleichwerten (für Gewerbe, Schulenm Gaststätten etc.). 

 

Gemäß dem SüVO-Bericht 2019 sind bereits 2573 Einwohner und 108 Einwohnergleichwerte (EWG) für Gewerbebetriebe an der vorhandenen Klärteichanlage angeschlossen. Die tatsächliche Belastung durch die Gewerbebetriebe ist jedoch nicht bekannt und voraussichtlich wesentlich höher, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits jetzt eine Überschreitung der erlaubten Einwohnerwerte vorliegt. 

 

Dies wird untermauert durch die nicht ausreichende Reinigungsleistung der Klärteichanlage Großenaspe. Der Einfluss des Kläranlagenablaufes auf die Gewässerqualität der „Wiemersdorfer Au“ ist signifikant. Das heißt, die hohen Stickstoff- und Phosphoreinträge des Klärteichablaufes tragen wesentlich zur Verfehlung des guten Zustandes im Wasserkörper bei. Dieses wurde bereits durch Messreihen, durchgeführt vom LLUR, bestätigt. Die Forderung nach einer Erweiterung/ Ertüchtigung der Klärteichanlage in Großenaspe besteht bereits seit 2014. 

 

Durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes kommen weitere 3 Wohnbaugrundstücke hinzu. Gemäß Baulückenkartierung sind mittelfristig 4 Bauplätze innerhalb der Ortslage vorhanden. Des Weiteren ist die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes 21 geplant, durch die weiteren 17 Bauplätze geschaffen werden. Ohne Berücksichtigung des geplanten Gewerbegebietes B-Plan 25 werden mittelfristig weitere 84 EW (Annahme: 24 Grundstücke x 3,5 E) an die Kläranlage angeschlossen. 

 

Ohne eine Erweiterung/ Ertüchtigung der KT Großenaspe kann daher einer weiteren Ausweisung von Bau- und Gewerbegrundstücken nicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis zum Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Gemeinde wird noch ein Gutachten in Auftrag gegeben in dem geklärt wird, ob und wie eine Versickerung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird durch ein Tiefbaubüro ein Konzept zur Entsorgung  des Niederschlagswassers  erarbeitet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis zum Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Gemeinde wird noch ein Gutachten in Auftrag gegeben in dem geklärt wird, ob und wie eine Versickerung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird durch ein Tiefbaubüro ein Konzept zur Entsorgung  des Niederschlagswassers erarbeitet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch ein Fachbüro wird geprüft, ob die Stellungnahme der Wirklichkeit entspricht. Sollte dies der Fall sein, so ist in enger Abstimmung mit der Wasserbehörde eine Ertüchtigung der Kläranlage vorgesehen. Die Begründung wird durch die gewonnenen Ergebnisse ergänzt.

 

SG Gewässerschutz:

22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken. 

 

 

Hinweise: In der Begründung heißt es unter Ziff. 2: "Lage und Umfang des Plangebietes ergeben sich aus der Planzeichnung M. 1:1.000 und dem Übersichtsplan M. 1:10.000." Die Planzeichnung hat davon abweichend den Maßstab 1:5.000. 

 

In der Begründung heißt es unter Ziff. 4: "Die Straße endet in einer Wendanlage mit einem Radius von 12,00 m." Im parallelen Verfahren zur Aufstellung des B-Planes Nr. 25 wird eine Straßenabschnitt mit Wendeanlage außerhalb der Plangrenzen dieses Verfahrens zur 22. Änderung des F-Planes dargestellt. 

 

B-25:

Keine Bedenken. 

 

Hinweise:

Die Darstellungen von Wendehammer und dem von der "GE-Erweiterungsfläche" eingeschlossenem Straßenabschnitt liegen außerhalb der Abgrenzung der parallelen 22. Änderung des F-Planes. Der Geltungsbereich dieses B-Planes überschreitet damit die Grenzen der F-Planung. 

 

In der Planzeichnung wird eine "GE-Erweiterungsfläche" dargestellt, die gem. Legende außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses B-Planes Nr. 25 ist. Die Fläche wird weder in Begründung noch Text erwähnt und liegt außerhalb des Geltungsbereiches des parallelen Verfahrens zur 22. Änderung des F-Planes.  Vorsorglich weise ich darauf hin, daß die Abgrenzung der "GE-Erweiterungsfläche" in der Planzeichnung zum Meiereigraben fehlerhaft ist, da sie tlw. bis an den Meiereigraben heranreicht. Aus Wasser- und Wasserverbandsrechtlichen Gründen steht ein mindestens 5m breiter Streifen neben den Böschungsoberkanten des Gewässers nicht für Gewerbenutzung zur Verfügung.

 

 

 

 

 

Die Angaben zum Maßstab werden geändert. Hinsichtlich der Wendeanlage ist kein Änderung notwendig, da es sich hier um eine Flächennutzungsplanänderung handelt, die nicht parzellenscharf ist. Die Übernahme des Wendehammers ist alleine schon aus Maßstabsgründen nur sehr schwer lesbar. An der Darstellung wird festgehalten.           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei dem Hinweis wird vollkommen verkannt, dass ein Flächennutzungsplan keine Briefmarkenplanung darstellt und daher nicht parzellenscharf ist. An der Darstellung wird daher festgehalten. 

 

Bei einer Überplanung der Erweiterungsfläche wird der Graben berücksichtigt werden.

 

SG Bodenschutz

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 

 

Hinweise:

Im Nordwesten der Planfläche liegt die ca. 5.000 m² große Altablagerung 004: Eine nur ca. 2 m tiefe, ehemalige Mergelgrube wurde zwischen 1957 und 1968 mit Bau-schutt, Sperr- und Hausmüll, sowie Pflanzenresten aufgefüllt und mit einer mind. 30 cm mächtigen Mutterbodenschicht abgedeckt. Die orientierende Untersuchung mit Gefährdungsabschätzung im Jahr 1993 ergab keine Gefährdung der Schutzgüter, die Fläche wurde in nicht in das Altlastenkataster aufgenommen. Es wurden nur sehr geringe Methangehalte festgestellt. Ein Handlungsbedarf für die Aufstellung des B-Plans 25 ist nicht erkennbar. 

 

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Hinweise hierzu können der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“ entnommen werden. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen. Zur Darlegung des konkreten Eingriffs und Festlegung der notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sollte eine kleinräumige Betrachtung der Bodenfunktionen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die narlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der Bewertung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtigt werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden / Bodenbewertung entnommen werden. Im Bebauungsplan sollten konkrete Regelungen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen verdichtungsempfindlicher Böden getroffen werden. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes abgearbeitet.

 

SG Grundwasserschutz

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.  

 

Hinweise:

Sollte bei Baumaßnahmen eine Bauwasserhaltung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

GW Geothermie B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Es besteht die Möglichkeit Anlagen zur Nutzung von "Erdwärme" zu installieren. Hierfür muss rechtzeitig vor Baubeginn eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der "unteren Wasserbehörde" des Kreises Segeberg beantragt werden.

 

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

Verkehrsbehörde

B-25:

Sofern die Sichtdreiecke bei der Anbindung des Gewerbegebietes an die Brokenlander Str. gegeben sind, bestehen seitens der Verkehrsaufsicht Segeberg keine Bedenken.

 

 

Sichtschutzflächen sind bereits Gegenstand der Planung.

29.06.2020 Kampfmittelräumdienst

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

In der o. a. Gemeinde/ Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/ Kanalisation/ Gas/ Wasser/ Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/ Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt Dezernat 33, Sachgebiet 331 Mühlenweg 166 24116 Kiel durchgeführt. Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

30.06.2020

Untere Forstbehörde

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes wird durch die Planungen direkt und indirekt nicht betroffen - insofern keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

LLUR (ländl. Räume)

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Flächennutzungsplan zur Kenntnis genommen. Die Bodenordnung ist nicht betroffen, die Landwirtschaft hat nur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich.

17.07.2020

IHK Lübeck

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

21.07.2020 Landwirtschaftskammer S-H

B-25 und 22. Änd. F-Plan:

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Ergänzender Hinweis:

Im Hinblick auf den Bodenschutz sollen im Rahmen von Bodenuntersuchungen die Flächen wegen möglicher alter Deponiestandorte auf mögliche Schadstoffe mit untersucht werden.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder vom Planungs- und Maßnahmenausschuss von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

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Enthaltungen

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