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Auszug - F 5 / B 12 -Beratung und Beschluss über die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 12 für das Gebiet "Zwischen Heidmühler Weg, Scheeperedder und Schulsportgelände"  

14. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 8
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 14.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2020/203 F 5 / B 12 -Beratung und Beschluss über die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 12 für das Gebiet "Zwischen Heidmühler Weg, Scheeperedder und Schulsportgelände"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta Bestmann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Der PUMA Großenaspe berät über die Einwendungen und Hinweise zum Planverfahren aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden.

 

5. Änderung F-Plan und Aufstellung B-Plan 12

 

Abwägungsbeschluss:

 

Vom 24.06. bis 30.07.2020 fand die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die der Nachbargemeinden zur 5. F-Plan-Änderung der Gemeinde Großenaspe und zum Bebauungsplan 12 für das Gebiet „Zwischen Heidmühler Weg, Scheeperedder und Schulsportgelände“ statt.

 

Es wurden Anregungen und Hinweise und Einwendungen vorgebracht, über die der Planungs- und Mnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe nun beraten und beschließen soll.

 

Der Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen/ Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag sind der nachfolgenden Tabelle zu übernehmen.

 

Zur Aufstellung der 5. F-Plan-Änderung und des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Zwischen Heidmühler Weg, Scheeperedder und Schulsportgende“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von TÖBs und Nachbargemeinden nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 14.09.2020 wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

24.06.2020

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein 

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken. 

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigenmerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gessers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. 

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

08.07.2020

Gemeinde Boostedt

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

08.07.2020

Gemeinde Heidhlen

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

Gemeinde Arpsdorf

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

Gemeinde Padenstedt

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

13.07.2020

Gemeinde Brokstedt

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

15.07.2020

Gemeinde Bimöhlen

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

19.07.2020

Gemeinde Hardebek

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

22.07.2020

Stadt Neumünster

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

06.08.2020

Kreis Segeberg,

Fachabteilungen:

Tiefbau,

Untere Bauaufsichtsbehörde, Vorbeugender Brandschutz,  Untere Denkmalschutzberde,

Wasser - Boden - Abfall für SG Abwasser,

SG Gewässerschutz,

SG Bodenschutz,

SG Grundwasserschutz,

GW Geothermie

Vorbeugender Brandschutz 

 

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Der Tiefbau ist nicht betroffen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

 

5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken. 

 

B-12:

Bemerkung zu Pikt 4.4

Gestalterische Festsetzungen 

 

Grünordnung.

Minimierungsmaßnahmen

1. Es wird textlich festgesetzt ........... auf privaten Grundstücken sind ganz flächige versiegelte Materialien für Befestigungen von Wegen, Plätzen und Terrassen unzulässig. 

 

Bei Terrassen sehe ich diese Festsetzung problematisch. Gerade hochwertige Häuser erhalten oft keramische Bodenbeläge mit Fugenmörtel. Diese "gebundenen" aufbauten werden oft in Trasszement verlegt und sind nicht Wasser und luftdurchlässig. Auch möchte kein Bauherr bei Terrassengestaltung nur aufgrund der Wasserdurchlässigkeit einen erhöhten Fugenanteil hinnehmen. 

 

Anmerkung ich würde die Terrassen aus den Festsetzungen Streichen.

 

 

 

 

 

Die genannte Text Ziffer sollte entsprechend geändert werden. Terrassen sind nicht mehr Bestandteil der Festsetzung.

 

Vorbeugender Brandschutz

 

5. Änd. F-Plan:

Die angeführten Rechtsgrundlagen zur Sicherung der Erschließung und für Feuerwehrzufahrten sind nicht mehr gültig. Hier sind aktuell § 5 Abs. 1 LBO und die Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr anzuhren. 

 

B-12:

Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgende Änderung vorzunehmen:

1. Die Erschließung des Baufeldes für die Kindertagesstätte über das Geh-Fahr- und Leitungsrecht ist als Stichstraße vorgesehen, die wesentlich länger als 50 m ist. Auf der geplanten Bewegungsfläche können Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht wenden. Aus diesem Grunde ist eine Wendeglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vorzusehen.

2. Die angeführten Rechtsgrundlagen für die Erschließung sind nicht mehr gültig. Hier sind aktuell § 5 Abs. 1 LBO und die Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr anzugeben.

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend ernzt.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser  

 

5. Änd. F-Plan:

Aus Sicht der Niederschlagswasserableitung bestehen gegen die geplante F-Plan Änderung keine Bedenken. 

 

Hinweis:

Schon in der Vorplanungsphase zur Bebauungsplanaufstellung sind einerseits die generellen geomorphologischen Voraussetzungen zur Durchführung von Versickerungen zu überprüfen andererseits ist der erforderliche Flächenbedarf für Versickerungsanlagen (Mulden und Flächen im öffentlichen Verkehrsraum) zu berücksichtigen. 

 

Die Versickerung des gesammelten Niederschlags-wassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Auf den Privatgrundstücken ist die Versickerung über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden -flächen der Schacht- oder Rigolenversickerung vorzuziehen. Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ist über Muldenversickerungen zu realisieren, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen. 

 

B-12:

Aus Sicht der Niederschlagswasserableitung bestehen gegen den geplanten Bebauungsplan Nr. 12 keine Bedenken. 

 

Hinweis:

Die generellen geomorphologischen Voraussetzungen zur Durchführung von Versickerungen sind zu überprüfen. Des Weiteren ist der erforderliche Flächenbedarf für Versickerungsanlagen (Mulden und Flächen im öffentlichen Verkehrsraum) zu berücksichtigen. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Auf den Privatgrundstücken ist die Versickerung über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden -flächen der Schacht- oder Rigolen-versickerung vorzuziehen. Die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ist über Muldenversickerungen zu realisieren, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen. 

 

geänderte Stellungnahme vom 03.09.2020 zur Schmutzwasserableitung für 22.Änd. F-Plan und B-25:

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen Bedenken. Das in der Gemeinde Großenaspe OT Großenaspe anfallende Schmutzwasser wird in der Klärteichanlage KT Großenaspe behandelt. Diese ist für den Anschluss von 4000 Einwohnerwerten (EW) ausgelegt und zugelassen. Die 4000 EW teilen sich auf in 2500 Einwohnerzahlen und 1500 Einwohnergleichwerten (für Gewerbe, Schulenm Gaststätten etc.). 

 

Gemäß dem SüVO-Bericht 2019 sind bereits 2573 Einwohner und 108 Einwohnergleichwerte (EWG) für Gewerbebetriebe an der vorhandenen Klärteichanlage angeschlossen. Die tatsächliche Belastung durch die Gewerbebetriebe ist jedoch nicht bekannt und voraussichtlich wesentlich höher, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits jetzt eine Überschreitung der erlaubten Einwohnerwerte vorliegt. 

 

Dies wird untermauert durch die nicht ausreichende Reinigungsleistung der Klärteichanlage Großenaspe. Der Einfluss des Kläranlagenablaufes auf die Gesserqualität der "Wiemersdorfer Au" ist signifikant. Das heißt, die hohen Stickstoff- und Phosphoreinträge des Klärteichablaufes tragen wesentlich zur Verfehlung des guten Zustandes im Wasserrper bei. Dieses wurde bereits durch Messreihen, durchgeführt vom LLUR, bestätigt. Die Forderung nach einer Erweiterung/ Ertüchtigung der Klärteichanlage in Großenaspe besteht bereits seit 2014. 

 

Durch die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes kommen weitere 3 Wohnbaugrundstücke hinzu. Gemäß Baulückenkartierung sind mittelfristig 4 Bauplätze innerhalb der Ortslage vorhanden. Des Weiteren ist die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes 21 geplant, durch die weiteren 17 Bauplätze geschaffen werden.. Ohne Becksichtigung des geplanten Gewerbegebietes B-Plan 25 werden mittelfristig weitere 84 EW (Annahme: 24 Grundstücke x 3,5 E) an die Kläranlage angeschlossen. 

 

Ohne eine Erweiterung/ Ertüchtigung der KT Großenaspe kann daher einer weiteren Ausweisung von Bau- und Gewerbegrundstücken nicht zugestimmt werden.

 

 

 

 

 

Der Hinweis zum Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Gemeinde wird noch ein Gutachten in Auftrag gegeben, in dem geklärt wird, ob und wie eine Versickerung möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird durch ein Tiefbaubüro ein Konzept zur Entsorgung Niederschlagswassers erarbeitet. Die Begründung wird entsprechend ernzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Durch ein Fachbüro wird geprüft, ob die Stellungnahe der Wirklichkeit entspricht. Sollte dies der Fall sein, so ist in enger Abstimmung mit der Wasserbehörde eine Ertüchtigung der Kläranlage vorgesehen. Die Begründung wird um die gewonnenen Erkenntnisse ergänzt.

 

SG Gewässerschutz:

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

SG Bodenschutz

5. Änd. F-Plan:

In der Umweltprüfung als Teil des Umweltberichtes sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Hinweise hierzu können der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Voll-zug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“ entnommen werden. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens r die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen. Zur Darlegung des konkreten Eingriffs und Festlegung der notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sollte eine kleinräumige Betrachtung der Bodenfunktionen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvor-habens auf das Schutzgut Boden sowie der Bewertung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtig werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden / Bodenbewertung entnommen werden. Im Bebauungsplan sollten konkrete Regelungen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen verdichtungsempfindlicher Böden getroffen werden. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden. 

 

B-12:

In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Hinweise hierzu können der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“ entnommen werden. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt wer-den. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen. Zur Darlegung des konkreten Eingriffs und Festlegung der notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sollte eine kleinräumige Betrachtung der Bodenfunktionen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der Bewertung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtig werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden / Bodenbewertung entnommen werden. Im Bebauungsplan sollten konkrete Regelungen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen verdichtungsempfindlicher Böden getroffen werden. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes abgearbeitet.

 

SG Grundwasserschutz

 5. Änd. F-Plan:

Keine Bedenken oder Hinweise.  

 

B-12:

Keine Bedenken. 

 

Hinweise:

Eine dauerhafte Absenkung von Grundwasser ist regelmäßig nicht erlaubnisfähig, unabhängig von dessen Vegetationsverfügbarkeit. Schichtenwasser wird wasser-rechtlich als Grundwasser aufgefasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

GW Geothermie

B-12:

 

Es besteht die Möglichkeit Anlagen zur Nutzung von "Erdrme" zu installieren. Hierfür muss rechtzeitig vor Baubeginn eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der "unteren Wasserbehörde" des Kreises Segeberg beantragt werden.

 

 

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ernzt.

29.06.2020

Kampfmittelräumdienst

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

In der o. a. Gemeinde/ Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/ Kanalisation/ Gas/ Wasser/ Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/ Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

 

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt Dezernat 33, Sachgebiet 331 Mühlenweg 166 24116 Kiel durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

 

 

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

30.06.2020

Untere Forstberde

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes wird durch die Planungen direkt und indirekt nicht betroffen - insofern keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

09.07.2020

LLUR (ländl. Räume)

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Flächennutzungsplan zur Kenntnis genommen.

Die Bodenordnung ist nicht betroffen, die Landwirtschaft hat nur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich.

17.07.2020

IHK Lübeck

B-25 und 5. Änd. F-Plan:

Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

21.07.2020

Landwirtschaftskammer S-H

B-12 und 5. Änd. F-Plan:

Wir begrüßen die Ermittlung der Geruchsbelastung im Plangebiet durch den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung. Das Ergebnis des Gutachtens wird, wie auf Seite 5 der Begründung beschrieben wird, durch entsprechende An-ordnung der Baugrenzen berücksichtigt, so dass zu o. a. Bauleitplanung keine weiteren Anregungen oder Bedenken bestehen.

Keine Abwägung erforderlich.

Landesplanung

Es liegt noch keine Stellungnahme vor.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder vom Planungs- und Maßnahmenausschuss von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

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Enthaltungen

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