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Auszug - Verkehrssicherungspflicht und Brandschutz im Bereich des gemeindeeigenen Waldgrundstückes westlich der Straße "Am Walde" in der Gemeinde Hitzhusen  

11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen
TOP: Ö 13
Gremium: Gemeindevertretung Hitzhusen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 24.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: kleine Sporthalle an der Grundschule
Ort: kleine Sporthalle
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Es wird neben einer regelmäßigen Knickpflege für den an der Straße „Am Walde“ westlich angrenzenden Knick ebenso eine regelmäßige Durchforstung des sich dort westlich anschließenden Pflanzstreifens bis in eine Tiefe von ca. 14 m beschlossen, die regelmäßig, d. h., zumindest im Abstand von spätestens 15 Jahren oder bei einer Höhe des Aufwuchses von 14 m zu erfolgen hat. Es soll erreicht werden, dass die östlich der Straße angrenzenden Gebäude  nur unterdurchschnittlich leicht durch die Waldfläche in Brand geraten können, gleichzeitig zwischen dem aufgeforsteten Wald und dem Knick regelmäßig eine Fläche hergestellt wird, die ein Übergreifen von Feuer verhindert bzw. zumindest erheblich erschwert. Gleichzeitig wird ein Abstand zur Bebauung erreicht, der auch die Gefahr des Windwurfes und -bruches für die angrenzende Bebauung minimiert.

 

Hierzu werden insbesondere folgende Maßnahmen beschlossen, die regelmäßig durchzuhren sind:

 

Zunächst ist der Pflanzstreifen durch die Einbringung von heimischen stockausschlagfähigen Straucharten (keine Nadeln tragenden Gehölze) zu ergänzen.

 

Der in den o.g. Intervallen aufgewachsene Bewuchs wird am Ende eines Intervalls auf den Stock gesetzt (fachgerecht geschnitten) und das Strauchgut von der Fläche entfernt.

 

Größere flächenhafte Totalausfälle sind durch Pflanzung zu ergänzen.

 

Der zwischen Knick und Pflanzstreifen verlaufende Rückeweg ist von der Pflanzung frei zu halten.

 

Eine grundbuchliche Absicherung der Anlieger soll nicht erfolgen, auch keine Bestellung von Baulasten. An ihrer Stelle sichert die Gemeinde im Falle des Eigentumsübergangs des Waldes zu, diese bestehende Verpflichtung auf den neuen Eigentümer/Besitzer zu übertragen.

 

Die FBG (Forstbetriebsgemeinschaft) soll beauftragt werden, diese Maßgaben zu überwachen und ggf. die notwendigen Arbeiten durchzuführen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

12

dagegen

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Enthaltungen

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