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Auszug - B 8 - Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung eines Solarparks für das Gebiet "südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des"Siekrehngraben", nordöstlich der Straße "Jettkamp", westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg"  

11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 07.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:30 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2020/114 B 8 - Erneute Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung eines Solarparks für das Gebiet "südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des "Siekrehngraben", nordöstlich der Straße "Jettkamp", westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bestmann, Britta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Bestmann, Britta
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Beratungsgegenstand: Anlass und Ziel der Planung

(Text vom Planungsbüro ELBBERG vom 17.11.2020):

 

Die Gemeinde Bimöhlen möchte einen Beitrag zum erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien leisten. Die Errichtung, der Betrieb und die Vergütung von Photovoltaikanlagen werden durch das erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Dieses stellt damit die Grundlage für die Auswahl möglicher Standorte dar.

Im westlichen Bereich der Gemeinde Bimöhlen verläuft von Nord nach Süd die Autobahn A7 Hamburg-Flensburg. Es ist geplant, Teilflächen entlang der Autobahn mit jeweils ca. 200 Metern Breite an die Enerparc AG für die Erstellung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu verpachten. Insgesamt sollen ca. 14 ha überplant und eine installierte Leistung von ca. 9 MWp erreicht werden. Aktuell sind die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Abstimmungen zur Erschließung der Teilgebiete sowie weiterer Thematiken erfolgen während des Planverfahrens.

 

Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind, sind zur Errichtung die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine entsprechende Änderung des Flächennutzugsplans erforderlich. Der aktuelle Flächennutzungsplan des Planungsverbands Bimöhlen stellt die Flächen des angedachten Plangebiets als Flächen für die Landwirtschaft dar. Daher beantragt der Vorhabenträger, die Enerparc AG, bei der Gemeinde Bimöhlen die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das betreffende Areal als planungsrechtliche Voraussetzung zu beschließen.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bimöhlen soll nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Solarpark Bimöhlen“ erfolgen (§ 8 Abs. 3 BauGB). Hierbei hat sich der Vorhabenträger gegenüber der Gemeinde Bimöhlen im Durchführungsvertrag zu verpflichten, das Vorhaben innerhalb einer festgelegten Frist umzusetzen und die Planungs-, Erschließungs- und Umsetzungskosten für das Vorhaben zu tragen. Träger des Planverfahrens ist die Gemeinde.“

 

 

Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

 

Beschlussvorlage

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 „Solarpark Bimöhlen“

 

1. r das Gebiet "südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des Siekrehngraben, nordöstlich der Straße Jettkamp, westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg" wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13,8 ha und liegt westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg. Hierbei umfasst es die Flurstücke 20/7, 20/4, 19/1, 9/1 und 58/4 der Flur 13 Gemarkung Bimöhlen. Ein Übersichtsplan ist als Anlage diesem Beschluss beigefügt.

 

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Planungsziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet Photovoltaik" gem. § 11 Baunutzungsverordnung (sonstiges Sondergebiet).

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro

 

ELBBERG Stadtplanung

Kruse und Rathje Partnerschaft mbB

Lehmweg 17,

20251 Hamburg

 

beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen

Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.

 

6. Die Planungsanzeige gem. § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz ist zu erstatten.

 

7. Sofern die Gemeinde Bimöhlen nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem/den Grundstückseigentümer/n eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingungen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.

 

Ebenso ist mit dem Investor eine Regelung zu treffen.

 

8. Die Gemeinde Bimöhlen hat aufgrund des am 10.10.2019, durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI), eingeführten Erlass zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten den Nachweis zu erbringen einen weitgehend natürlichen Wasserhaushalt zu erhalten.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen /

Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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