Auszug - B10 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hasenkug für das Gebiet "Fläche "Zwischen den Auen" südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 für das Gebiet „Fläche „Zwischen den Auen“ südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Planunterlagen lagen im Zeitraum vom 05.10.2020 bis 06.11.2020 öffentlich aus.
Die Träger öffentlicher Belange wurden am 17.09.2020 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Behörden wurden Stellungnahmen abgegeben, die nun durch die Gemeindevertretung Hasenkrug abzuwägen sind.
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „Fläche „Zwischen den Auen“ südlich der Austraße, westlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au“
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 27.01.2021 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
19.11.2020 Landesplanung | Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719), der Fortschreibung des Landesentwick-lungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 - IV 60 - Az. 502.01 - Amtsbl. Schl.-H. S. 1181) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998). Hasenkrug ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken (Ziff. 3.6.1 Abs. 1, 3 LEP-Fortschreibung 2018). Gemeinden im ländlichen Raum, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, können im Zeitraum 2018 bis 2030 bezogen auf ihren Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017 neue Wohnungen im Umfang von 10% entwickeln. Dabei hat Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Der Wohnungsbestand der Gemeinde Hasenkrug betrug nach hiesiger Aktenlage zum Stichtag 168 Wohneinheiten. Abzüglich der Baufertigstellungen der Jahre 2018 und 2019 verbleibt zunächst ein Rahmen von 14 Wohneinheiten. Davon abzuziehen sind Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungs-pläne nach § 30 BauGB, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, in Bereichen gemäß § 34 BauGB sowie im Geltungs-bereich wirksamer Flächennutzungspläne in städtebaulichen integrierten Lagen (Ziff. 3.6.1 Abs. 6 LEP-Fortschreibung 2018). Am 29.11.2017 fand ein Gespräch über die zukünftige wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde Hasenkrug statt. An diesem nahmen Vertreter der Landesplanung und des Kreises Segeberg, der Gemeinde Hasenkrug und des Amts Bad Bramstedt-Land teil. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Landesplanung auf den seinerzeit ausgeschöpften wohnbaulichen Entwicklungsrahmen hingewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Fläche südlich der Austraße auf Ebene des Flächennutzungsplans bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Dieser Fläche sollte zur weiteren wohnbaulichen Entwicklung ein Vorrang eingeräumt werden. Insoweit ist fraglich, aus welchem Grund die bereits im Flächennutzungsplan enthaltene Wohnbaufläche nicht vorrangig zur wohnbaulichen Entwicklung genutzt wird, bevor neue Flächen ausgewiesen werden. Die Planunterlagen sind um entsprechende Angaben zu ergänzen. Darüber hinaus sind auch Baulücken zu beachten. Gemäß Planunterlagen hat die Gemeinde 7 Baulücken identifiziert. Auf eine dieser Baulücken hat die Gemeinde mittelfristig Zugriff. Fünf Bauplätze im Bebauungsplan Nr. 9 können nicht bebaut werden, da der Eigentümer diese zurückhält (siehe Protokoll zum Gespräch am 29.11.2017). Es ist zu über-prüfen, ob dies noch der aktuellen Sachlage entspricht. Ich weise im Übrigen darauf hin, dass sich der Wohnungsbauentwicklungsrahmen nicht auf die Anzahl von Baugrundstücken bezieht. Die Einhaltung des Wohnungsbauentwicklungsrahmens ist durch die vorliegende Planung nicht sichergestellt. Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung kann derzeit nicht bestätigt wer-den. Unter Hinweis auf das Planungsgespräch am 29.11.2017 wird der Gemeinde empfohlen, für den kurzfristigen örtlichen Bedarf ein Baugebiet für zunächst 5 bis 6 Baugrundstücke zu entwickeln. In diesem Zusammenhang ist die Vergabe an örtliche Interessenten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Eine abschließende Stellungnahme wird bis zur Vorlage überarbeitete Planunterlagen zu-rückgestellt. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Dass der Gemeinde bis zum Jahre 2020 noch 14 Wohneinheiten zur Verfügung stehen, wird zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde noch vorhandenen Baulücken sind nach wie vor nicht verfügbar; dies ist bereits Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan. Das Gesprächsergebnis vom 29.11.2017 ist der Gemeinde bekannt. Dies wurde allerdings geführt, bevor der Gemeinde aus landesplanerischer Sicht wieder neue Kontingent zur Verfügung gestellt wurden. Der derzeitige Bedarf, nachweisbar durch vorhandene Anfragen nach Bauplätzen) hat sich allerdings in der Zwischenzeitlich erhöht, so dass die Gemeinde nunmehr mehr als die im Jahre 2017 avisierten Bauplätze zur Verfügung stellen möchte. Auch dies ist bereits Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan Ein Sicherstellen, dass durch das Baugebiet der örtliche Bedarf befriedigt wird, ist durch die Tatsache gegeben, dass die Gemeinde das Bauland erwerben wird.
Hinsichtlich der Wohneinheiten wird nunmehr festgesetzt werden , dass je 650 qm Grundstücksfläche maximal eine Wohneinheit zulässig ist.
Die Gemeinde wird das Baugebiet im weiteren Verfahren auf 11 Bauplätze reduzieren und auf die Ringerschließung vorläufig verzichten. |
19.11.2020 Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht | Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:
1. Gemäß §1a Abs.2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Nutzung die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im not-wendigen Umfang umgenutzt werden. Die Innenentwicklung hat grundsätzlich Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind daher vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu bauen. Bevor die Kommune neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihr aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen kann. Hierzu zählen alle Baugrundstücke • im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB, • im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie • in Bereichen gemäß § 34 BauGB. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen. Die Prüfung ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen. Die Anforderungen des §1a Abs.2 BauGB sind in der Abwägung gem. §1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen. 2. Die im Bebauungsplan als Bauland-Reserve für nach 2030 vorgesehenen Flächen, die derzeit als Grünflächen festgesetzt werden sollen, sollten sich zur freien Landschaft orientieren und nicht zwischen Bestands- und geplante Neubebauung gelegt werden. So kann eine kompaktere Siedlungsstruktur erreicht werden und die naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche dürfte im Übergang zur Landschaft ebenfalls wertvoller sein als innerhalb des Siedlungsgefüges. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Zu 1: Dem Hinweis wurde bereits durch die durchgeführte Baulückenerfassung in Verbindung mit den Aussagen in der Begründung nachgekommen.
Zu 2: Dem Hinweis wird durch das neue und reduzierte Bebauungskonzept nachgegangen . Die benannte Grünfläche ist nicht mehr Gegenstand der Planung. |
23.09.2020 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Standort Itzehoe | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
02.10.2020 Untere Forstbehörde | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
08.10.2020 Gemeinde Hardebek | Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
08.10.2020 Gemeinde Brokstedt (Nachbargemeinde) | Keine Bedenken
Erlaubt sich jedoch folgenden Hinweis zu geben: „In der Regel erfolgt die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung über die Festsetzung eines Baugebietes der BauNVO. Für § 13 b BauGB kommen nur solche Baugebiete in Frage kommen, die nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung mindestens vorwiegen dem Wohnen dienen, also reine oder allgemeine Wohngebiete. Besondere Wohngebiete dienen nach § 4a Abs. 1 BauNVO zwar auch vorwiegend dem Wohnen, sie sind aber bereits überwiegend bebaut und scheiden daher für eine Anwendung des § 13b BauGB aus. Trotz der vorwiegenden Wohnnutzung in reinen und allgemeinen Wohngebieten sind aufgrund der Zulässigkeitsvorschriften der §§ 3 und 4 BauNVO in diesen Baugebiete auch eine Reihe anderer als Wohnnutzungen entweder ausnahmsweise oder sogar allgemein zulässig. Dies führt dazu, dass uneingeschränkte reine und allgemeine Wohngebiete nicht die Anforderung des § 13b BauGB erfüllen würden. Bei Anwendung des § 13b BauGB und die Festsetzung eines reinen und allgemeinen Wohngebietes müsste die Gemeinde also ergänzende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO treffen. Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung v. 9.5.2018 - 2 NE 17.2528 - (Anlage) festgelegt, dass bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO wegen ihres möglichen Beeinträchtigungspotentials auszuschließen sind, um den Anforderungen des § 13b BauGB mit dem dahinter stehenden Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne (Plan-UP-RL) zu entsprechen. Grundsätzlich zulässig können allerdings Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO sein, also auch andere als reine Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen, sofern sie sich mit dem Ausnahmecharakter des Art. 3 Abs. 3 Plan-UPRL vereinbaren lassen und ein Beeinträchtigungspotential hinsichtlich der Umweltbelange möglichst gering bleibt. Dies wäre der Fall beispielsweise bei Kinderbetreuungseinrichtungen, die für den Bedarf im Gebiet nötig werden, oder für das Gebiet nötige Infrastruktureinrichtungen ohne Beeinträchtigungspotential. Auch in seiner Entscheidung v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - (Anlage) hat der VGH München gefordert, dass die Gemeinde bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes zumindest gehalten ist, über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie die Verfahrenserleichterungen des § 13b BauGB in Anspruch nehmen will. Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden.“ Im vorliegenden B-Plan wurden nur die Nutzungen Nr. 4 und 5 ausgeschlossen, erfahrungsgemäß wird auf den o.g. Text verwiesen. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Der Teil B Text wird dahingehend ergänzt, dass auch die Ausnahmen gem. § 4 Absatz 2 Nr.1 - Betriebe des Beherbergungsgewerbes- und Nr. 3 - Anlagen für Verwaltungen sowie sportliche Zwecke- nicht Gegenstand des Bebauungsplanes sind. |
12.10.2020 Wasserbeschaffungsverband „Mittleres Störgebiet“ | Keine Bedenken
Der Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Hasenkrug versorgungspflichtig. Eine Versorgung des geplanten Bebauungsplanes Nr. 10 durch den WBV ist möglich. Der guten Ordnung halber erlauben wir uns jedoch auf folgende Aspekte hinzuweisen und bitten diese im Zuge des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen. Die Versorgung des künftigen B-Planes kann über die vorhandenen TW - Transportleitungen der Straßenzüge „Austraße“ sowie „Gartenstraße“ erfolgen. Um die Versorgungssicherheit im gesamten Bereich dauerhaft sicherzustellen, ist jedoch eine Vernetzung der neuen Versorgungsleitungen des B-Planes Nr. 10 durch einen Ringschluss mit den vorab genannten, vorhandenen TW - Leitungen erforderlich. Details hierzu sind dem als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen, der auf Grundlage Ihrer Anfrage in unserem Hause erstellt wurde. Folgende Prämissen sind aus Sicht des WBV für die Gesamtabwicklung erforderlich:
Zwischen der Gemeinde Hasenkrug und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zur Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.
Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitungen sowie der Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip).
Sämtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich.
Konzeptionell vorgesehene Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen sind nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen vorzusehen ist! Entsprechend den DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125, - Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen - sind Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitten um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung!
Die Aufgaben zur Trinkwasserversorgung umfasst nicht das Thema der Löschwasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405. Wir bitten um Berücksichtigung.
Der WBV legt Wert darauf als Auftraggeber zu fungieren, um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, z.B. der AVBWasserV, sicherzustellen. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Die gegebenen Hinweise und die gemachten Angaben im übersendeten Lageplan werden zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
14.10.2020 Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
27.10.2020 Kreis Segeberg - Fachabteilungen Tiefbau, Untere Bauaufsichtsbehörde, Vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser - Boden - Abfall, Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde, Klimaschutz | Tiefbau Der Tiefbau ist nicht betroffen.
Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Bedenken
Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken
Die Abgaben zur erforderlichen Löschwasserversorgung sind konkreter zu fassen. Es ist die erforderliche Löschwassermenge festzulegen und deren Sicherstellung (z.B. durch das Trinkwassernetz oder alternative Löschwasserentnahmestellen).
Kreisplanung Keine Stellungnahme
Untere Denkmalschutzbehörde Keine Bedenken
Unter Naturschutzbehörde Keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch sollten die Knickschutzstreifen bemaßt und mindestens 5m breit sein.
Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine Bedenken. Hinweis: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.
Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sicherflächen) über die belebte Bodenzone der Rigolen- oder Schachtversickerung vorzuziehen.
Das Schmutzwasser in der Gemeinde Hasenkrug wird zu den Kläranlage Brokstedt (Kreis Steinburg) geleitet. Als zuständige Behörde ist daher die untere Wasserbehörde des Kreises Steinburg zu beteiligen.
SG Gewässerschutz Keine Bedenken
SG Bodenschutz Keine Bedenken
SG Grundwasserschutz Keine Bedenken
Hinweise: Sollte bei Baumaßnahmen eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
SG Abfall Keine Stellungnahme
GW Geothermie Eine geothermische Nutzung des Untergrundes ist grundsätzlich möglich bedarf aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist dann rechtzeitig vor Baubeginn, an die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg zu stellen. Das gesamte Baugebiet liegt im Trinkwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Brokstedt, es ist mit Auflagen zu rechnen.
Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme
Sozialplanung Keine Stellungnahme
Verkehrsbehörde Falls die Absicht besteht, die Planstraße als verkehrsberuhigen Bereich („Spielstraße“) auszuweisen, bedarf dies eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem Ausbau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist (da hier ggf. noch Verschwenkungen, Parkflächen etc. abgestimmt werden müssen).
Klimaschutz Keine Stellungnahme |
Keine Abwägung erforderlich
Keine Abwägung erforderlich
Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Keine Abwägung erforderlich
Keine Abwägung erforderlich
Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020: Der Knickschutzstreifen hat eine Breite von 5,00 m und wird vermaßt.
Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020: Die Begründung wird entsprechend geändert.
Keine Abwägung erforderlich
Keine Abwägung erforderlich
Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.
Keine Abwägung erforderlich
Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt.
Keine Abwägung erforderlich
Keine Abwägung erforderlich
Keine Abwägung erforderlich |
05.11.2020 Gemeinde Armstedt | Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
05.11.2020 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein | Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes. Denkmale sind gem. § 8 (1) DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt. Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich. Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Untersuchungen zeitintensiv sein können und eine Genehmigung möglichst frühzeitig eingeholt werden sollte, damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- oder Bauablauf entstehen. Entsprechend sollte der Planungsträger sich frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Christoph Unglaub (Tel.: 0151-18017039, Email: christoph.unglaub@alsh.landsh.de).
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Abwägungsvorschlag vom Planungsbüro (Herrn Petersen) vom 03.12.2020:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Gemeinde wird die archäologische Voruntersuchung in Auftrag geben. Die Ergebnisse derselben werden in die Begründung übernommen |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Hauke Freese
Abstimmungsergebnis:
dafür | 7 |
dagegen | --- |
Enthaltungen | --- |