Auszug - Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss Zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet Tierhotel - Hundeschule zwischen BAB7 und Petersilienweg, nördlich des Küchengrabens |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 22.08.2013
wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
05.08.2013, Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Forstbehörde Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken, da Wald direkt oder indirekt durch die Planungen nach heutigem Stand nicht betroffen wird | - |
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| Unterhaltung und Ausbau von Straßen Nicht betroffen. | - |
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| Bauaufsicht Keine Stellungnahme | - |
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| Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme | - |
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| Räumliche Planung und Entwicklung Keine Anregungen | - |
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| Denkmalschutz Keine Stellungnahme. | - |
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| Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen: Erfassung von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts: ? Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan) ? Wasser (--) ? Klima (--) ? Luft (--) ? Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan, zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit) sowie des ? Landschaftsbildes
Artenschutz Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG. Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten. Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen. Die im Entwurf der Begründung aufgezeigten Maßnahmen zum naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleich sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausreichend. Durch Zuwegungen und Nebenanlagen werden erfahrungsgemäß etwa 20-25% zusätzlich zu den geplanten baulichen Anlagen versiegelt. Der im F-Plan angegebene Wert von 10% erscheint deutlich zu niedrig. An der Westseite des Plangebietes besteht bereits ein Knick, dieser kann nicht in die Berechnung der Ausgleichsfläche mit einbezogen werden. Hieraus folgt, dass zur Eingrünung des Planbereichs nur ca. 150 m Knick neu angelegt werden. Um den Knick dauerhaft erhalten zu können und zu einem hochwertigen Biotop zu entwickeln, sollte der Knick beidseitig mit einem Knickschutzstreifen versehen werden. Die Breite des Ausgleichsstreifens sollte deshalb 10 m betragen. Die Ausgleichsfläche sollte außerdem im Plan dargestellt werden. | Wird beachtet und in den Umweltbericht eingearbeitet.
Der Bereich der Hundeschule umfasst viele Grünelemente, so dass der angegeben Wert als realistisch angesehen wird. Dem Hinweis auf den vorhandenen Knick ist richtig Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Auch Hinweis auf den Knickschutzstreifen wird gefolgt. Der gesamte Bereich wird als Grünfläche dargestellt. Aus Gründen der Maßstäblichkeit ist keine differenzierendere Darstellung möglich.
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| Wasser Boden Abfall SG Abwasser Abwasserbeseitigung -Niederschlagswasser- Das Niederschlagswasser ist vor Einleitung in das Gewässer zu behandeln. Für die Niederschlagswasserbehandlungsanlage ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Genehmigung nach § 35 LWG und eine Erlaubnis nach § 8 WHG bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg zu beantragen.
SG Gewässer Keine Bedenken.
SG Boden In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Dabei sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) empfohlen. Der Leitfaden ist neben weiteren Merkblättern auf der folgenden Internetseite zu finden: www.berlin.de/sen/umwelt/bodenschutz/de/vorsorge/bauleitplanung.shtml
SG Grundwasser Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken. |
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet.
Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge des Umweltberichtes abgearbeitet.
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| Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme | - |
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| Sozialplanung Keine Stellungnahme | - |
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| Verkehrsordnung Keine Stellungnahme | - |
Az. II-II-1 | Amt Boostedt-Rickling | Für die Gemeinde Boostedt habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. | - |
Az.:219-555.811-60.027 | Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr S-H, Itzehoe | Mit Schreiben vom 01.07.2013 haben Sie mir Planunterlagen für die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe zur Stellungnahme vorlegt. Laut Runderlass des Innenministers IV 810b 512.130 vom 26.03.1996 (Amtsbl. Schl.-H. 1996 S. 283) sind mir 3 Ausfertigungen der Verfahrensunterlagen zu übersenden. Da ich nur eine Ausfertigung erhalten habe, bitte ich Sie um zwei weitere Ausfertigungen. Bitte bedenken Sie, dass mir eine Bearbeitung erst bei Vorlage vollständiger Unterlagen möglich ist und etwaige Fristen erst dann zu laufen beginnen.
Die abschließende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erst bei Vorlage vollständiger Unterlagen abgegeben. Bis dahin dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass die Straßenbauverwaltung dem Bauleitplan nicht widersprochen hat oder dass der Bauleitplan unter Mitwirkung der von mir vertretenen Träger der Straßenbaulast zustande gekommen ist. | Wird zur Kenntnis genommen, die zusätzlichen Unterlagen wurden bereits versendet. |
17.07.2013, Az.: Großenaspe-SE | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig | Wir können z.Zt. keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
24.07.2013, Az.: 123 | Landwirtschaftskammer S-H., Rendsburg | Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche. | - |
15.07.2013, Az.: --- | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Zu der o.g. Aufstellung des vorhabenbezogenen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe haben wir keinerlei Hinweise. | - |
11.07.2013, Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck | Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | - |
01.08.2013, Az.: --- | Handwerkskammer Lübeck | Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obigen Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden. Sollten durch Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. | Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht negativ beeinträchtigt. |
02.08.2013, Az.StK 323/Großenaspe F14 Ä | Ministerpräsident, Staatskanzlei, Landesplanungsbehörde, Kiel | Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung: Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H. S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998). Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. Aus Sicht des Innenministeriums, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben: 1. Die Zweckbestimmung muss alle geplanten Nutzungen, also auch Hundepension / Tierhotel, enthalten. 2. Es sollte geprüft werden, ob die ganze Fläche als Sonderbaufläche dargestellt werden muss, oder ob ggf. Teilbereiche auch als (private) Grünfläche mit entsprechender Zweckbestimmung dargestellt werden können. Eine Kopie dieser Stellungnahme für die Gemeinde Großenaspe habe ich beigefügt. |
Dem Hinweis hinsichtlich der Zweckbestimmung gefolgt.
Der südwestliche Bereich bietet sich für die Darstellung einer Grünfläche an. Dieser Bereich wird nunmehr als private Grünfläche dargestellt. |
05.08.2013, Az.: VII 414-553.71-60-027 | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein, Kiel | Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Im Rahmen des Planvorhabens ist der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn A 7 (BAB A7) zwischen der Landesgrenze SH/HH und dem Bordesholmer Dreieck zu berücksichtigen.
Der zukünftige Trassenverlauf der BAB 7 im Bereich des Plangebietes ist in der Planzeichnung darzustellen.
2. Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FstrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. Seite 1206) dürfen Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 40 m von der BAB A 7 einschließlich der Anschlussstellen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.
3. Im übrigen bedürfen nach § 9 (2) FStrG die Genehmigung baulicher Anlagen längs der BAB A 7 einschließlich der Anschlussstellen in einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
4. Gem. § 9 (6) FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt den Hochbauten des § 9 (1) FStrG und den baulichen Anlagen des § 9 (2) FStrG gleich und bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung.
5. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur BAB A 7 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über die Gemeindestraße Petersilienweg zu erfolgen.
6. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der BAB A 7 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist.
Immissionsschutz kann vom Baulastträger der BAB A 7 nicht gefordert werden.
Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen. |
Die Autobahn liegt außerhalb des Geltungsbereiches, eine Ergänzung der Planzeichnung ist daher entbehrlich.
Die Entfernung zwischen der A7 und der Planbereiches beträgt mehr als 60,00 m. Die Planung kollidiert daher nicht mit den erforderlichen Anbauverbotszonen.
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.
Zusätzliche Werbeanlagen sind nicht geplant.
Ist so vorgesehen.
Im Hinblick auf die zusätzlichen geplanten Baulichen Anlagen sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 9 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |