Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Auszug - B 3 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 für den Bereich "westlich und östlich der Dorfstraße (südliche Richtung), angrenzend an die vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke Dorfstraße Nr. 68 und 63"  

13. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung Armstedt Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 22.03.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:50 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Armstedt
Ort: Am Wiesenhof 5, 24616 Armstedt
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss:

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet „westlich und östlich der Dorfstraße (südliche Richtung) angrenzend an die vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke Dorfstraße Nr. 68 und 63“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Die Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschuss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt am 22.03.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Ministerium für Inneres,

ländliche Räume, Integration und Gleichstellung

des Landes SH

Abteilung IV 52 Städtebau u. Ortsplanung, Städtebaurecht

Postfach 1725

24171 Kiel

vom 22.01.2021

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 vom 13. Juli 2010 (LEP 2010, Amtsblatt Schl.-H. S. 719), dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. November 2020 - Amtsbl. Schl.-H. 1621) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).

Grundsätzlich liegen zu den Planungsabsichten bereits landes-planerische Stellungnahmen vom 11.10.2019 und 09.07.2020 vor, auf die insoweit verwiesen wird.

Der örtliche Bedarf von 10 zusätzlichen Wohnbaugrundstücken ist anhand einer Interessentenliste, mit Stand vom 28.05.2020 dargestellt worden. Die Erläuterung des örtlichen Bedarfs ist in die Begründung mit aufzunehmen.

Gemeinden im ländlichen Raum, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, können im Zeitraum 2018 bis 2030 bezogen auf ihren Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017 neue Wohnungen im Umfang von bis zu 10% entwickeln (Ziff. 3.6.1 Abs. 3. LEP Fortschreibung 2020). Der Wohnungsbestand der Gemeinde Armstedt betrug nach hiesiger Aktenlage zum Stichtag 209 Wohneinheiten. Für das Jahr 2018 ist eine Baufertigstellung verzeichnet. Insoweit beträgt die maximale Anzahl möglicher neuer Wohneinheiten im o. g. Zeitraum 20 Wohneinheiten.

Davon abzuziehen sind Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne gem. § 30 BauGB, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie in Bereichen gem. § 34 BauGB.

Die Einhaltung des Wohnungsbauentwicklungsrahmens ist durch die vorliegende Planung nicht sichergestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Wohnungsbauentwicklungsrahmen nicht auf die Anzahl von Wohnbaugrundstücken bezieht, sondern auf die möglichen Wohnungen in den geplanten Gebäuden gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Festsetzungen der vorliegenden Planung ermöglichen eine über den wohnbaulichen Entwicklungsrahmen hinausgehende wohnbauliche Entwicklung. Es sollte eine abschnittsweise Überplanung der in Rede stehenden Fläche vorgesehen werden, um eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung sicherzustellen. Das Plangebiet ist insoweit zu reduzieren.

Ausweisung und Erschließung von Bauflächen sowie der Bau von Wohnungen sollen zeitlich angemessen verteilt erfolgen (Ziff. 3.6.1 Abs. 1 LEP-Fortschreibung 2020). - 3 -

Es wird begrüßt, dass die Gemeinde die Vermarktung anhand einer Vergaberichtlinie vorrangig für Armstedter Bürger und ehemalige Armstedter Bürger, die in ihr Heimatdorf zurückkehren wollen, vorsieht.

Gegenüber der vorgesehenen bandartigen Entwicklung bestehen weiterhin Bedenken.

Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung kann bis zur Vorlage überarbeiteter Planunterlagen zurzeit nicht bestätigt werden.

Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme ergeht nach erneuter Beteiligung der Landesplanung.

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:

1. Gemäß der Entscheidung des VGH München vom 04..5.2018 schließen sich Flächen nicht im Sinne des § 13b BauGB an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an, wenn eine Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nur über eine im Verhältnis zur Gesamtgröße des neuen Baugebietes völlig untergeordnete gemein-same Grenze erfolgt, der weitaus größte Teil des neuen Baugebiets sich aber derart vom bestehenden Ortsrand in den Außenbereich hinein absetzt, dass im Ergebnis ein neuer, selbständiger Siedlungsansatz entsteht. Ich empfehle, die Planung diesbezüglich zu prüfen und aus Gründen der Rechtssicherheit auf ein „Normalverfahren“ umzustellen.

2. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Der Bebauungsplan übernimmt daher auch die Funktionen des Flächennutzungsplans und sollte zeitlich in etwa den gleichen Planungshorizont abdecken können. In der Begründung ist daher zu ergänzen, wann der Bebauungsplan Nr. 1 und Nr. 2 in Kraft traten.

3. Selbstständige Bebauungspläne (ohne Flächennutzungsplan) bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

4. Grundsätzlich hat die Planung gem. § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Aus ortsplanerischer Sicht ist eine hier vorliegende bandartige Entwicklung in den Außenbereich nicht unproblematisch. Es sollte, gerade bei der Überplanung von Außenbereichsflächen, vorrangig auf eine arrondierende, kompaktere Siedlungsentwicklung geachtet werden. Der Bebauungsentwurf und der Flächenzuschnitt sollten überprüft und eine kompaktere, abrundende Bebauung vorgesehen werden.

5. Die Gemeinde setzt in zwei der WA-Gebiete eine zweigeschossige Bebauung fest. In den beiden südlichen WA ist nur eine eingeschossige Bebauung vorgesehen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wieso hier eine Unterscheidung der Bebaubarkeit erfolgen soll. Ziel der Bauleitplanung ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Gem. § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll sparsam mit Grund und Boden umgegangen werden. Daher sollten Flächen für die Siedlungsentwicklung so effektiv wie möglich genutzt werden Aufgrund des anhaltend hohen Wohnungsbedarfs, empfehle ich zu prüfen, grundsätzlich - auch auf den südlichen WA-Fläche - eine zweigeschossige Bebauung zu ermöglichen. Hierdurch kann auf gleicher Fläche mehr Wohnraum und eine bessere Wohnqualität geschaffen werden.

6. Gemäß der Begründung soll die Begrenzung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten eine ungewollte bauliche Verdichtung

ausschließen. Ich weise darauf hin, dass die bauliche Verdichtung über Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung geregelt werden. Die Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten findet hinge-gen gerade dann Anwendung, wenn das Maß der baulichen Nutzung nicht eingeschränkt werden soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Örtlicher Bedarf wird ergänzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die südlichen Grundstücke (2 je Seite) wird verzichtet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Plangebiet wir um 4 Grundstücke reduziert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Planung wird auf ein „Normalverfahren“ umgestellt

 

 

 

 

 

 

 

Das Inkrafttreten der B-Pläne wird ergänzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Toscanahaus“ Varianten

Das Gelände ist ein Hanggrundstück und fällt in Richtung Süden ab. Um dem unteren Grundstück genügend Sonnen- einstrahlung zu gewährleisten, sind die oberen Grundstücke auf ein Geschoss begrenzt

Ministerium für Inneres,

ländliche Räume u. Integration

des Landes SH

Abteilung IV 6 Landesplanung

Postfach 1725

24171 Kiel

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Landesamt für Denkmalpflege

Satori & Berger Speicher

Wall 47/51

24103 Kiel

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Archäologisches Landesamt

Schloss Annettenhöh

Brockdorff-Rantzau-Str. 70

24837 Schleswig

vom 03.12.2020

Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 (2) 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes.

Denkmale sind gem. § 8 (1) DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt.

Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Da jedoch zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Planung in ein Denkmal eingegriffen werden wird, sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.

Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass archäologische Unter-suchungen zeitintensiv sein können und eine Genehmigung möglichst früh eingeholt werden sollte, damit keine Verzögerungen im sich daran anschließenden Planungs- und Bauablauf entstehen.

Entsprechend sollte der Planungsträger sich frühzeitig mit dem Archäologischen Landesamt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Zuständig ist Herr Christoph Unglaub (Telefon 0151-18017039, Email: christoph.unglaub@alsh.landsh.de)

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümer oder den Eigentümer und die Besitzer oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichtungen befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

 

Die Gemeinde hat bereits einen Hinweis auf den § 15 DSchG in die Begründung aufgenommen und wird diese auch im Rahmen ihrer Erschließung berücksichtigen und Käufer darauf hinweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde wird Kontakt mit dem archäologischen Landesamt bzgl. einer Voruntersuchung aufnehmen.

 

Landesbetrieb

Straßenbau und Verkehr SH

Niederlassung Itzehoe

Breitenburger Straße 29

25524 Itzehoe

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Kreis Segeberg.

Postfach 1322

23795 Bad Segeberg

vom 21.12.2020

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau

Der Tiefbau ist nicht betroffen

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken

 

Vorbeugender Brandschutz

Bei der Anordnung der Hydranten zur Löschwasserversorgung sind die Anforderungen des DVGW Arbeitsblatt W 405 und W 400-1 zu beachten. Die Entnahmestellen sind in einem Abstand von maximal 75m zur Zufahrt der Objekte herzustellen. Daraus ergibt sich ein Hydrantenabstand von maximal 150m.

 

Kreisplanung

Die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 bis 2.3 sollten präzisiert werden. Erdgeschossfußboden sollte geändert werden in Erdgeschossroh-fußboden oder Erdgeschossfertigfußboden, da die Festsetzungen ansonsten zu unbestimmt sind und nicht angewendet werden können. Statt "...mittleres Straßenniveau der jeweiligen Erschlie-ßungsstraße..." sollte konkretisiert werden durch z.B. "Höhe der mittleren Fahrbahnachse der Erschließungsstraße auf Höhe der Mitte der straßenzugewandten Gebäudefront".

Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll. Nach der Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss 23.03.20 - 1 MN 136/19 -) setzt ein Anschließen i.S.d. § 13b Satz 1 BauGB voraus, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am Weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird.(Rn.9). Bei einer fingerartigen Aus-dehnung des Ortsrandes in den Außenbereich ist dies regelmäßig nicht der Fall. Mit 16 Baugrundstücken, von denen lediglich 2 an den bisherigen Ortsrand anschließen, dürften die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB nicht erfüllt sein.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine denkmalrechtlichen Bedenken

 

Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen Bedenken gegen die gewählte Form der Straßenentwässerung.

Aufgrund der nachgewiesenen Versickerungseignung der anstehenden Böden erklärt es sich nicht warum für die Verkehrsflächen nicht die Versickerung gewählt wurde. Die gewählte Lösung widerspricht den Zielen der Wasserwirtschaft und ist entsprechend umzuplanen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der derzeit wasserrechtlich zugelassene Benutzungsumfang dem Äquivalent von 500 EW entspricht. Durch die Aufsiedelung im Plangebiet wird voraussichtlich dieser Wert erreicht. Bei Erreichen dieses Werts ist die wasserrechtliche Erlaubnis anzupassen. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde des Kreises zu stellen.

SG Gewässerschutz

Hinweis zur Knick-Ersatzpflanzung auf Flurstück Nr. 59/1 in Flur 1, Armstedt: Gem. Zeichnung soll die Anlage nach Westen bis unmittelbar an ein Gewässer heranreichen. Für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht des Gewässers ist der Wasser- und Bodenverband Quarnstedt zuständig. Das Gewässer wird unter der Bezeichnung "K" in seinem Anlagenverzeichnis geführt. Gem. der rechtskräftigen Satzung des Verbandes

(s. hier: https://www.wbv-brokstedt.de/index/wbv/ ... nstedt.pdf ), insb. § 6 Abs. 1 und 4 sind solche Anpflanzungen u.ä. Erschwernisse der Gewässerunterhaltung grundtzlich unzulässig. Ich empfehle die Knickneuanlage entsprechend nach Westen vom Gewässer abzurücken.

SG Bodenschutz

Keine Anregungen von Seiten des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes.

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

SG Geothermie

Keine weiteren Hinweise.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

Wird im Erschließungsentwurf berücksichtigt, es werden ausreichend Hydranten gesetzt

 

 

 

 

 

Die textlichen Hinweise zu den Festsetzungen 2.1 bis 2.3 werden präzisiert. Erdgeschossfußboden wird in Erdgeschoßfertigfußboden geändert. ……. mittleres Straßenniveau der jeweiligen Erschließungsstraße wird in Höhe der mittleren Fahrbahnachse der Erschließungsstraße auf Höhe der Mitte der straßenzugewandten Gebäudefront geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird im Rahmen des geänderten Verfahrens abgestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

Die Versickerung des Oberflächenwassers wird berücksichtigt und entsprechende Mulden vorgesehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Erweiterung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird im nachfolgenden Erschließungsentwurf ergänzt und beantragt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Abstand vom Gewässer für Pflegemaßnahmen wird eingehalten, der Knick wird mit ausreichendem Abstand versehen (5,0 m).

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

Wasserhaltungsmaßnahmen im Tief- und Hochbau werden in nachfolgenden Verfahren geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

Gemeinde Brokstedt

über Amt Kellinghusen

Hauptstraße 14

25548 Kellinghusen

vom 14.12.2020

Keine Einwände

Keine Abwägung erforderlich

 

Gemeinde Hagen

über Amt Bad Bramstedt Land

König-Christian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

vom 27.11.2020

Keine Einwände

Keine Abwägung erforderlich

 

Gemeinde Hardebek

über Amt Bad Bramstedt Land

König-Christian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

vom 20.11.2020

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

 

Gemeinde Hasenkrug

über Amt Bad Bramstedt Land

König-Christian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

vom 01.12.2020

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

 

Gemeinde Wiemersdorf

über Amt Bad Bramstedt Land

König-Christian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

vom 22.11.2020

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Wasserbeschaffungsverband

Mittleres Störgebiet

Siek 60

224616 Brokstedt

vom 16.12.2020

Seitens des WBV grundsätzlich keine Bedenken

Der WBV Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Armstedt versorgungspflichtig. Die TW-Versorgung des geplanten Bebauungs-planes Nr. 3 durch den WBV über das WW Brokstedt ist prinzipiell möglich. Der guten Ordnung halber erlauben wir uns jedoch auf folgende Aspekte hinzuweisen und bitten diese im Zuge der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Aus den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen wird ersichtlich, dass die Dorfstraße von Haus Nr. 57 bis Ende der geplanten Bebauung aufgrund der erforderlichen Leitungsneuverlegungen komplett erneuert wird und im Zuge dessen sich die Bestandsbreite von derzeit 3,00 m auf insgesamt 4,00 m erhöht! Gleichzeitig wird auf der Westseite der Dorfstraße ein überfahrbarer Gehweg von 2,12 m hergestellt. Letztendlich bedeutet dieser Eingriff in die vorhandene Infrastruktur für den WBV, dass unsere vorhandenen Versorgungs-leitungen dauerhaft überbaut werden, somit im vorwege den neuen Verhältnissen anzupassen sind und zukünftige Arbeiten an unserem Netz nur mit deutlich erhöhtem Aufwand durchführbar sind!

Unter Zugrundelegung dieser Prämisse kann und wird der WBV der vorliegenden Bauleitplanung nur zustimmen, wenn neben der beschriebenen Leitungsneuverlegung für Schmutzwasser, Gas etc. auch die Versorgungsleitungen für Trinkwasser erneuert werden. Die damit verbundenen Kosten sind aus unserer Sicht durch den Verursacher zu tragen und kalkulativ den Gestehungskosten des zukünftigen B-Planes zuzuordnen.

Nähere Einzelheiten zur technischen Konzeption der erforderlichen TW-Versorgungsleitungen sind dem als Anlage beigefügten Übersichtslageplan zu entnehmen.

Des Weiteren ist unter Pkt. 4.3.2 der Begründung zum B-Plan Nr. 3 aufgeführt, dass die Löschwasserversorgung des neuen Bebauungsplanes durch den WBV sichergestellt wird. Mit Verweis auf den § 2 des Brandschutzgesetzes des Landes SH müssen wir darauf hinweisen, dass die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nicht das Thema der Löschwasserversorgung umfasst. Die Löschwasserversorgung ist grundsätzlich eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinie des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405. Wir bitten um Kenntnisnahme und entsprechende Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

Für die Gesamtabwicklung des Projektes sind im weiteren Verlauf der Maßnahme aus Sicht des WBV noch folgende Punkte zu beachten:

Zwischen der Gemeinde Armstedt und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der die eindeutige Festlegung zur Übertragung der Aufgabe und Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.

Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten zur Anpassung der vorhandenen Infrastruktur als auch der Hauptleitungen im eigentlichen B-Plan, sowie der Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip).

Sämtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine eindeutige Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich.

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass konzeptionell vorgesehene Pflanzung von straßenbegleitenden Bäumen nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen vorzusehen sind! Entsprechend den DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125, - Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen – sind Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitten um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung bzw. auch bei der Auswahl der Gehölze.

Der WBV legt Wert darauf als Auftraggeber zu fungieren, um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des Verbandes bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, wie z. B. der DVGW Richtlinien, der AVBWasserV etc. sicherzustellen. Die Ausschreibung der Wasserversorgungsanlagen hat somit gesondert auf der Grundlage des zwischen Gemeinde und WBV zu schließendem Vertrag unter Federhrung des WBV zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird beachtet und in der nachfolgenden Erschließungsplanung berücksichtigt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Löschwasserversorgung ist eine Aufgabe der Gemeinde und wird entsprechend geregelt. Die Lage und die Anzahl der Hydranten werden mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt und in der nachfolgenden Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

Wird im nachfolgenden Erschließungsentwurf einvernehmlich geregelt.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen, die ausgewiesenen Bäume sind Bestand des vorhandenen Knicks und werden weiterhin erhalten. Die Verlegung von zusätzlichen Schutzrohren wird mit der Erschließungsplanung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Ausschreibung der Wasserversorgungsanlagen ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Sie ist nachfolgend im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.

 

Landwirtschaftskammer

Schleswig-Holstein

Grüner Kamp 15-17

24768 Rendsburg

Vom 08.12.2020

Aus agrarstruktureller Sicht bestehen zu der o. a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche

Keine Abwägung erforderlich

Deutsche Telekom Technik GmbH

PTI 11 Planungsanzeigen

Fackenburger Allee 31

23554 Lübeck

vom 20.11.2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die o. a. Planung haben wir grundsätzlich keine Bedenken, weitere folgende Hinweise bitten wir aber zu beachten:

Generell gilt für zukünftige Baugebiete folgender Grundsatz:

Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen.

Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Im Fall eines Netzausbaus durch die Telekom, bitten wir aus wirtschaftlichen Gründen sicherzustellen,

dass für die hierfür evtl. erforderliche Glasfaserinfrastruktur in den Gebäuden von den Bauherren Leerrohre vorzusehen sind, um dem politischen Willen der Bundesregierung Rechnung zu tragen, allen Bundesbürgern den Zugang zu Telekommunikationsinfrastruktur => 50 MB zu ermöglichen.

dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte und unentgeltliche Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH eingeräumt und im Grundbuch eingetragen wird,

dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,

dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsgebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verlegung von Leerrohren innerhalb von Gebäuden ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

 

 

 

 

 

 

Die unentgeltliche Nutzung des Straßenraumes kann sicher- gestellt werden und wird in der Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

Leitungsrechte und Privatwege sind im B-Plangebiet nicht vorhanden.

 

 

 

Abstimmungen erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung.

 

Schleswig-Holstein Netz AG

Kaddenbusch 19

25578 Dägeling

vom 26.11.2020

- Grundsätzlich keine Bedenken –

Wir weisen darauf hin, dass die Versorgung des Bebauungsplanes mit Gas und Strom Nieder- und Mittelspannungsleitungen, sowie Gas-Mitteldruckleitungen verlegt werden müssen. Um die entsprechenden Planungen rechtzeitig vorzunehmen, bitten wir um zeitnahe Beteiligung an der Erschließung.

Weiterhin wird ein Platz für eine Transformatorenstation auf öffentlichem Grund benötigt, welcher entsprechend bauseits vorgehalten werden müsste.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

 

 

Abstimmungen erfolgen im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanungen.

 

Der Standort der Transformatorstation ist mitzuteilen, damit er festgelegt werden kann.

 

Wege-Zweckverband der Gemeinde des Kreises Segeberg

Am Wasserwerk 4

23795 Bad Segeberg

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Matthias Girnatis

Dorfstraße 68

24616 Armstedt

vom 13.12.2020

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Armstedt, Kreis Segeberg „westlich und östlich der Dorfstraße (südliche Richtung) angrenzend an die vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke 68 und 63 ein.

Begründung:

Die Fläche 9 steht für den Verkauf zur Verfügung. Der Besitzer, Eggert Schümann, hat immer bekundet, dass er bereit ist das Land am Würen für eine Erweiterung zu verkaufen.

Anfang Februar 2020 fand ein Gespräch zwischen der Bürgermeisterin, Maren Horstmann und Herrn Schümann statt, in dem es um den Verkauf seines Grundstücks und damit verbundener Planung einer Zuwegung über seinen Hof ging.

Da Herr Schümann unter keinen Umständen mit dieser Zuwegung einverstanden war, unterschrieb er ein Schriftstück, welches ihm am 7.02.2020 von der Bürgermeisterin vorgelegt wurde.

Herrn Schümann wurde zum damaligen Zeitpunkt keine Durchschrift oder ähnliches überlassen.

Einige Wochen später war Herr Schümann persönlich beim Amt Bad Bramstedt Land, um zu fragen was mit dem Land (Fläche 9) sei. Man sagte ihm, dass die Gemeinde dort nicht mehr bauen wird.

In Gesprächen mit einigen Bürgern von Armstedt, bekundete Herr Schümann immer wieder, dass er bereit ist sein Land an die Gemeinde zu verkaufen.

Bedauerlicher Weise gab es zu keiner Zeit ein ausführliches Gespräch über die Größe der wirklich benötigten Fläche.

Am 2.11.2020 hat Herr Schümann ein Schreiben beim Amt Bad Bramstedt Land eingereicht, in dem er nochmal ausdrücklich auf seine Verkaufsbereitschaft hinwies. Dieses Schreiben füge ich im Anhang bei.

Hier in der Gemeinde ist es sehr fragwürdig, warum die Fläche 9 nicht ernsthaft als neues Bauland in Betracht gezogen wird.

Es scheint sogar, dass seitens der Gemeindevertretung dagegen gearbeitet wird.

Am 16.02.2019 wurden bereits alte stattliche Eichen an dem jetzt geplanten Baugebiet Nr. 3 gefällt. Auf meine Frage, „was man gegen eine Zersiedelung durch das neue Baugebiet Nr. 3 noch machen kann“, antwortete mir die Bürgermeisterin, „dass man nichts mehr machen kann, weil die Bäume ja schon weg sind“. Da am 27.05.2019 bereits der Aufstellungsbeschluss für das Baugebiet Nr. 3 gefasst wurde, scheint es intern bereits Gespräche gegeben zu haben.

Die Voraussetzungen auf der Fläche 9 sind deutlich besser als der jetzige Bebauungsplan Nr. 3.

In der Satzung für den Bebauungsplan Nr.1.1 Änderung und Ergänzung für das Gebiet „Verlängerung der Straße am Würen“ steht unter dem Punkt „Verkehrsflächen“ Erschließungstechnisch wird hier bereits eine mögliche spätere Erweiterung nach Süden vorgesehen. Die Sicherung erfolgt durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche.

Direkt in die Zufahrt für die ursprünglich geplante Erweiterung „Am Würen“ wurde durch die Bürgermeisterin im letzten Jahr (2019) ein Baum gepflanzt.

Die Frage, warum dieser Baum dort gepflanzt wurde, kam bereits in einer Gemeinderatssitzung auf.

Die Antwort der Bürgermeisterin darauf war, „dass es ja ein schöner Platz sei“.

Am Würen wohnen einige Mitglieder des Gemeinderates, welche im Dorf bereits erzählt haben, das neue Nachbarn dort nicht gewünscht sind.

Die Gemeinde hat damals schon versäumt das Grundstück 3/14 zu kaufen. Dieses hätte sich optimal als Weg für eine Erweiterung „Am Würen“ angeboten.

Im November 2020 wurde Herrn Eggert Schümann in einem kurzen Gespräch durch den Gemeinderat mitgeteilt, er könne sein Land einem anderen Käufer anbieten.

Daraus schließt sich, dass die Gemeinde Armstedt die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichend in Betracht zieht bzw. hinnimmt, das mögliches Bauland durch Dritte blockiert wird.

Die Gemeinde nimmt eine unnötige bandartige Entwicklung des Dorfes in Kauf.

Des Weiteren geht durch den verfolgten Bebauungsplan Nr. 3 ein großer Lebensraum für viele Tiere verloren. Dort befinden sich 2 längere Knicks. An der einen Seite ist eine Koppel, welche direkt am Wald liegt und sonst umgeben von Knicks ist.

Dieses besonders geschützte Stück geht verloren. Auf der anderen Seite gibt es auch viele verschiedene Tierarten, die dort Nahrung finden. Man sollte doch sparsam mit den Ressourcen umgehen.

Die Fläche 9 liegt im Innenbereich des Dorfes und es ist kein Knick vorhanden, der weichen müsste.

Angrenzend an Fläche 9 liegt die Fläche 8.

Der Besitzer, Matthias Lüders hat bereits Verkaufsbereitschaft für einen Teil der Fläche signalisiert.

Darstellung der Flächen im Anhang.

Auf der Fläche 17 ist ein Bauplatz mit Pferdehaltung, und ein weiterer als Pferdekoppel gekennzeichnet. Es sind doch aber trotzdem Baulücken? Oder darf man dort nicht bauen?

Auf dem Grundstück 12/6 Dorfstraße 48 (Fam. Mecking) wurde ein Haus abgerissen.

Auch das wäre meines Erachtens eine Baulücke.

Ein weiteres großes Problem, wird das Abwasser durch die Bebauung nach dem Bebauungsplan Nr. 3 werden.

Das Regenwasser kann jetzt in den beiden Knickfüßen und einen kleinen Graben versickern.

Durch eine deutliche breitere Straße, fehlende Gräben und Knicks wird es zu deutlich mehr Abwasser bei Regen kommen.

Im letzten Jahr standen bereits 2 Häuser in Höhe Dorfstraße 57 unter Wasser.

Jetzt soll noch zusätzliches Abwasser der geplanten 16 Häuser und das Regenwasser, welches nicht mehr auf den Feldern und Wiesen versickern kann, durch die ohnehin schon unzureichende Kanalisation fließen.

Wer kommt für die entstehenden Mehrkosten auf, wenn die Kanalisation vergrößert werden muss?

Auf dem Grundstück, Dorfstraße 68 befindet sich eine Einfahrt zur Tiefgarage. Auf dieser Seite ist ein Fußweg geplant.

Die Abfahrt wäre sehr nah am Fußweg. Wie kann die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer gewährleistet werden?

Sollten Rückfragen die Erweiterung „Würen“ betreffend entstehen, steht Herr Eggert Schümann, um Missverständnisse zu vermeiden, ausschließlich zusammen mit seinem Sohn Jörg Schümann

zur Verfügung.

Ich bitte um gründliche Prüfung der vorgetragenen Einwände, da unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches innerhalb der Gemeinde genügend Fläche vorhanden ist, bei der von geringerer Umweltauswirkung auszugehen ist. Es stehen für die Aufnahme der geplanten Wohneinheiten genügend Innenbereichsflächen zur Verfügung.

Im Namen vieler Armstedter Bürger bedanke ich mich und verbleibe

Ergänzung zum Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Armstedt

Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Armstedt, Kreis Segeberg „westlich und östlich der Dorfstraße (südliche Richtung) angrenzend an die vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke 68 und 63 ein.

Begründung:

Der Grenzverlauf, angrenzend an Dorfstraße 68 in südlicher Richtung ist nicht richtig dargestellt.

Mittlerweile gehört zum Flurstück 7/4 (Dorfstraße 68), das Flurstück 156.

Laut meinen Unterlagen und einem Gespräch mit Herrn Reinhold (Mitarbeiter Kreisverwaltung Segeberg), wurden die beiden Grundstücke zu einem zusammengefasst.

Gibt es dann eventuell für das Grundstück 2 verschiedene Bebauungspläne? Oder greift da der Bebauungsplan vom ursprünglichen Grundstück 7/4?

Ich habe es so verstanden, dass wenn es zu einem Grundstück zusammengefasst wird, der bisherige Bebauungsplan gilt.

Zum Punkt Oberflächenwasser heißt es, dass das Niederschlagswasser versickern kann.

Im Januar 2020 wurde der Grundwasserstand mit ca. 2,70 m gemessen.

Ich habe einen Keller mit Drainage, die seit 1998 täglich Wasser fördert.

Seit dem Jahr 2018 ist die Drainage an fast allen Tagen trocken. Wir haben bis heute noch nicht den normalen Grundwasserstand wie vor 2018.

Man kann es auch innerorts an allen Teichen sehen, da deren Wasserstand noch heute deutlich unter dem Niveau von vor 2018 liegt.

Das heißt doch, dass unter falschen Voraussetzungen gemessen wurde, bzw. dadurch kein realistisches Ergebnis zustande gekommen ist.

Bei anhaltendem Regen steht auf den Koppeln angrenzend an Dorfstraße 68 und 63 auch Wasser, welches nicht sofort versickert. Es ist zu befürchten, dass durch die Anzahl der gepflasterten Flächen und Dächer, das überschüssige Wasser den Berg herunterläuft, und nicht nur meinen Keller unter Wasser stellen wird.

Auf der gegenüberliegenden Koppel wurde bereits eine Einfahrt geschlossen, da das Wasser bei starkem Regen direkt von der

Fläche in meinen Keller lief.

Weiterhin ist es fragwürdig, dass der Boden auf den vorgesehenen Baugrundstücken versickerungsfähig sein soll, obwohl meine Nachbarn und ich Probleme mit lehmhaltigem Boden haben.

Ich möchte Sie bitten, trotz der aktuellen Coronasituation und des enormen Personalausfalls in Ihrer Behörde, alle von mir aufgeführten Punkte und Bedenken der Armstedter Bürger gründlichst zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit dem Protokoll vom 25.11.2020 bestätigt Herr Eggert Schümann, dass die Fläche „9“ zurzeit für eine Bebauungsplanung seitens der Gemeinde nicht zur Verfügung steht. Eine Ausnahme davon wäre eine Verlängerung für lediglich 2 Grundstücke südlich des Wendeplatzes „Am Würen“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat Flächen geprüft, die bei einer Anbindung nach Norden auch zur Bebauung in Frage gekommen wären. Der Besitzer möchte aber nicht verkaufen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Knickpflege wurden Bäume mit weniger als 50 cm Stammumfang gefällt, Überhälter wurden belassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die südliche Fläche bietet nur Platz für max. 4 Grundstücke, die angrenzende westliche Fläche steht nicht zum Verkauf.

 

 

 

Sollte eine Bebauung südlich des Wendeplatzes realisiert werden, könnte der Baum noch verpflanzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat sich darum bemüht, ein Erwerb war nicht möglich.

 

 

 

Da laut dem Protokoll vom 25.11.2020 die Fläche für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht, muss die Gemeinde auf andere zur Verfügung stehende Flächen ausweichen, um den Bedarf von mindestens 10 gemeindlichen Interessenten zeitnah befriedigen zu können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betroffene Knicks werden 1:2 ausgeglichen.

 

 

 

Einverständnis liegt nicht vor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Regenwasser der Straße wird in Entwässerungsmulden aufgefangen und zur Versickerung gebracht, das Oberflächenwasser der Neubaugrundstücke muss auf diesen zur Versickerung gebracht werden.

Das häusliche Abwasser der Neubaugrundstücke kann problemlos durch den bestehenden Kanal abgeleitet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tiefgaragen sind durch die Bauherren gegen Überflutung zu sichern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat alle zur Verfügung stehenden Flächen geprüft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Darstellung ist richtig, das Grundstück zwischen Dorfstraße 68 und geplantem Grundstück ist mit einem Bindehaken versehen, der die Zugehörigkeit zum Grundstück 68 darstellt.

 

 

 

 

 

Das vorgenannte Grundstück gehört weiterhin zum Bebauungsplan Nr. 3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Oberflächenwasser des Baugebietes wird versickert, um unter anderem auch den Grundwasserspiegel anzuheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Entwässerung der Oberflächen wird in der nachfolgenden Erschließungsplanung geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat in den geplanten Bauflächen ein Bodengutachten erarbeiten lassen.

 

Rolf Horstmann

Am Würen 13

24616 Armstedt

vom 20.12.2020

Aus den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen möchte ich zu dem Punkt 4.34.1 anmerken, dass die Gemeinde ein Mischwasser-Entwässerungssystem hat und somit auch von den geplanten Baugrundstücken das Schmutz- und Regenwasser in das öffentliche Entwässerungssystem einzuleiten ist. Ich verweise hier auf die Satzung (§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang) über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Armstedt vom 12.10.1994.

Somit gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die es erlaubt, von der Satzung abzuweichen. Die Schmutzwasserableitung sehe ich auch differenziert, da die derzeitige Leitungsdimensionierung für die vorhandene Bebauung geplant und gebaut worden ist.

Und nun sollen weitere 16 Grundstücke angeschlossen werden, zuzüglich einer späteren geplanten Erweiterung des BP 3. Da mögen Sie eine noch so elegante hydraulische Berechnung an den Tag legen, wenn es zu einer Aufstauung der Schmutzfracht an dem Schachtbauwerk (siehe Anlage) zwischen Dorfstraße 57/57b kommt, hilft es auch keinem weiter. Wenigstens an dem Punkt sollte man bautechnisch die Anströmung der Schmutzfracht optimieren und den spitzen Winkel entfernen.

Einer Versickerung von Niederschlagswasser sehe ich in dem geplanten Neubaugebiet auch als sehr problematisch an.

Denn es ist mit Geschiebelehm, unterhalb der Mutterbodenschicht in

einer Mächtigkeit von bis zu 1,8 m und mehr zu rechnen. Danach erfolgt der Übergang in Geschiebemergel. Sicherlich ist vereinzelt auch mit Kiesnestern zu rechnen, aber eine eingeschränkte Versickerung bleibt. Es muss mit einem Stauwasserhorizont und aufsteigender Feuchtigkeit bis GOK gerechnet werden.

Nicht umsonst hat der Eigentümer das Grundstück „Dorfstraße 68“ vor über zwei Jahrzehnten eine Drainage zum Schutz seines EFH auf Kellersohlentiefe von seinem Grundstück zu dem Entwässerungspunkt (Teich) des Grundstückes „Dorfstraße 62“ verlegt.

Überhaupt gilt es das Grundstück „Dorfstraße 68“ weiterhin vor Niederschlagswasser zu schützen! Sollte der derzeitige umlaufende Knick von dem geplanten Grundstück #1 geöffnet bzw. schlimmstenfalls entfernt werden, dann wird bei Starkregen eine Sättigung der geplanten Grundstücke #1 bis #8 erfolgen und das überschüssige Niederschlagswasser ungehindert in die Kellergarage des „Grundstück 68“ strömen. Als ehemaliger Anwohner und Nachbar (Dorfstraße 55 e) bin mit der Örtlichkeit vertraut und habe das Wasser auch schon vor dem Scheitelpunkt des Knickwall gesehen. Nur dieser Knickwall bietet Sicherheit, ähnlich einem Deich.

Bitte beachten Sie auch bei Ihrer weiteren Planung den Leitfaden zur Niederschlagsversickerung des Kreises Segeberg (Stand 02.2020)

Ich möchte auch noch anmerken, dass ich der Entscheidung des Gemeinderates nicht folgen kann, den B-Plan Nr. 3 in der Verlängerung der Dorfstraße Richtung Süden zu erstellen. Dies steht entgegen einer allgemein üblichen Belebung des Dorfkernes.

Die vorherigen Gemeinderäte haben mit ihrer Entscheidung für den B-Plan Nr. 2 (Am Würen) die dörfliche Entwicklung im Kern fortführen

wollen. Darauf basieren auch die Planungen (siehe auch die

Satzungen zu dem B-Plan) aus der Zeit und die geschaffenen baulichen Infrastrukturen. Nach wie vor bestehen die Möglichkeiten des Landerwerbs in der Verlängerung der Straße „Am Würen“.

Und man könnte in konstruktiver Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern den Straßenverlauf wieder zur Dorfstraße zurückführen. Nur hat man von Anfang an ein anderes Ziel verfolgt und persönliche Interessen vor dörflicher Entwicklung gestellt.

Bedauerlich auch, dass die Planungsbehörden des Kreises

Segeberg vermeintlich keinen beratenden Einfluss auf die Gemeinderäte der Gemeinde Armstedt nehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kann die Gemeinde für das B-Plangebiet anders regeln, die Satzung muss entsprechend geändert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat für die geplanten Bauflächen ein Bodengutachten erstellen lassen. Die Beseitigung des Oberflächenwassers wird in der nachfolgenden Erschließungsplanung weiter geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde muss auf Privatflächen errichtete Kellergaragen nicht schützen, dies ist Sache der Eigentümer, da diese ein grundsätzliches Risiko gegen Überflutung beinhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Versickerung des Niederschlagswassers ist bereits berücksichtigt und wird auf die Straßenfläche ausgedehnt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fortführung einer Bebauung „Am Würen“ ist zurzeit nicht möglich, da der Besitzer seine Flächen nicht verkaufen will und dies der Gemeinde bestätigt hat.

 

David Zornig

Dorfstraße 63

24616 Armstedt

vom 14.12.2020

Ich/wir haben folgende Einwände gegen das geplante Baugebiet in Armstedt:

Das geplante Baugebiet beginnt hinter dem Ortsschild auf Flächen, die bisher als Ackerland und Weide genutzt werden. Es schließt sich intensives Ackerland an. Die um das geplante Bebauungsland liegenden vereinzelten Waldstücke, Untergehölze, Weiden und die Knicke mit Buchen, Eichen, Birken, Schlehen, Brombeeren u. a. bieten Insekten, Fröschen, Vögeln, Pflanzen, Niederwild, Rehwild und Raubwild Lebensraum und Schutz. Ich weise besonders auf die Fledermäuse hin.

Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen.

Durch die Bebauung und das damit verbundene höhere Verkehrsaufkommen wird das Leben und Gedeihen von Fauna stark

beeinträchtigt z. B. durch Verdrängung des Wildes bei Zerstörung der Wildwechsel.

Der Ausbau des Weges zu einer Straße mit Bürgersteig würde eine Versetzung der Knicke erforderlich machen. Durch eine größere versiegelte Fahrbahnfläche des abschüssigen Weges ergäben sich bei starkem Regen hohe Wassermengen. Eine Versickerung zwischen Fahrbahnkanten und dem unbefestigten Knickfuß wie bisher wäre nicht mehr möglich und stößt jetzt schon an seine Grenzen. Die Häuser in der Dorfstraße 57-57a standen im August 2019 nach den starken Regenfällen unter Wasser. In Höhe der

Dorfstraße 63/68 hat die Kanalisation nur noch einen Durchmesser von 250 mm.

Die Gemeinde Armstedt verfügt bereits über das innerörtliche Bebauungsgebiet „Am Würen“. In der Satzung für den Bebauungsplan Nr. 1.1. Änderung und Ergänzung für das Gebiet, Verlängerung der Straße „Am Würen“ ist unter Punkt „Verkehrsflächen“ erschließungstechnisch bereits eine mögliche spätere Erweiterung nach Süden vorgesehen. Die Sicherung erfolgt durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche. Es ist eine Bebauung im Innenbereich im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung gegeben. In dem B-Plan ist die mögliche Erweiterung beschrieben und die technischen Voraussetzungen der Schmutzwasserableitung durch den Schmutzwasserkanal (Durchmesser 400 mm) berücksichtigt worden. Die Möglichkeiten der Bebauung der aufgezeigten Flächen A + B sind noch nicht ausgeschöpft worden, obwohl der Landbesitzer zum Verkauf bereit ist.

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde hat die Verschiebung des Knicks in Richtung Wald im Bebauungsplan festgesetzt. Dadurch steht der Lebensraum weiter zur Verfügung. Gleichzeitig wird ein neuer Knick als Ausgleichsmaßnahme im Gemeindegebiet festgesetzt. Der Wildwechsel wird auch südlich des Baugebietes erfolgen werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde wird die geplante Bebauung um 4 Grundstücke in südliche Richtung reduzieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Flächen „Am Würen“ stehen zurzeit für einen Erwerb durch die Gemeinde nicht zur Verfügung, sodass diese ihren gemeindlichen Bedarf an anderer Stelle abdecken muss.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

---

Enthaltungen

---

 

Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung