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Auszug - B3 - Abwägungsbeschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB (Träger öffentlicher Belange) zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet "östlich der Dorfstraße (K48), südlich des Moorweges, angrenzend an die im Zusammenhang bebaute Ortslage "  

9. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidmoor
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Heidmoor Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 13.04.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:26 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Heidmoor
Ort: Moorweg 13, 24632 Heidmoor
VO/13/2021/177 B3 - Abwägungsbeschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB (Träger öffentlicher Belange) zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet "östlich der Dorfstraße (K48), südlich des Moorweges, angrenzend an die im Zusammenhang bebaute Ortslage "
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Schröder, Nele
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 26.01.2021 über die Absicht der Gemeinde Heidmoor, den Bebauungsplan Nr. 3 aufzustellen, informiert und um Stellungnahme zum B-Plan der Gemeinde Heidmoor gebeten.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 für das Gebiet „östlich der Dorfstraße (K48), südlich des Moorweges, angrenzend an die im Zusammenhang bebaute Ortslage“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Die Anregungen von Privatpersonen und TÖB's nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidmoor wie folgt abgewogen:

 

Datum und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

18.01.2021 Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:  Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 vom 13. Juli 2010 (LEP 2010, Amtsblatt Schl.-H. S. 719), dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 17. November 2020 - Amtsbl. Schl.-H. 1621) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).  Heidmoor ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion im Ordnungsraum um Hamburg und soll den örtlichen Wohnungsbedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossene Flächen zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne gem. § 30 BauGB, im Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, in denen Vor-haben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie in Bereichen gem. § 34 BauGB (Ziff. 3.9 Abs. 4, 5 LEP Fortschreibung 2020). Gemäß Begründung hat die Gemeinde eine Baulücke identifiziert, diese steht allerdings nicht für eine bauliche Entwicklung zur Verfügung.  Gemeinden im Ordnungsraum, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, nnen im Zeitraum 2018 bis 2030 bezogen auf ihren Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017 neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15% entwickeln (Ziff. 3.6.1 Abs. 3. LEP Fortschreibung 2020). Der Wohnungsbestand der Gemeinde Heidmoor betrug nach hiesiger Aktenlage zum Stichtag 147 Wohneinheiten. Baufertigstellungen sind für das Jahr 2018 und 2019 nicht verzeichnet. Insoweit beträgt die maximale Anzahl möglicher neuer Wohneinheiten im o. g. Zeitraum 22 Wohneinheiten.  Die Einhaltung des Wohnungsbauentwicklungsrahmens ist durch die vorliegende Planung nicht sichergestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Wohnungsbauentwicklungsrahmen nicht auf die Anzahl von Wohnbaugrundstücken bezieht, sondern auf die möglichen Wohnungen in den geplanten Gebäuden gemäß den Festsetzungen im Bebau-ungsplan. Die Festsetzungen der vorliegenden Planung ermöglichen eine über den wohn-baulichen Entwicklungsrahmen hinausgehende wohnbauliche Entwicklung. Es sollte eine abschnittsweise Überplanung der in Rede stehenden Fläche vorgesehen werden, um eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung sicherzustellen. Das Plangebiet ist insoweit zu reduzieren. Ausweisung und Erschließung von Bauflächen so-wie der Bau von Wohnungen sollen zeitlich angemessen verteilt erfolgen (Ziff. 3.6.1 Abs. 1 LEP-Fortschreibung 2020).  Das Plangebiet liegt gemäß der Darstellung in der Karte des Regionalplans I (alt) in einem regionalen Grünzug. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen sollen Belastungen der regionalen Grünzüge vermieden werden. Die Abgrenzung der regionalen Grünzüge gegenüber der einzelnen Ortslage in der Karte erfolgte unter Berücksichtigung örtlicher Entwicklungs-möglichkeiten. Die kartographische Darstellung ist dabei nicht flächenscharf zu sehen. Die genauere Abgrenzung ist vielmehr im Rahmen der gemeindlichen Planung unter besonderer Berücksichtigung landschaftspflegerischer und ortsplanerischer Gesichtspunkte zu prüfen.  Auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (UNB) im Rahmen der Stellungnahme des Kreises Segeberg vom 12.11.2020 weise ich in diesem Zusammenhang hin. Seitens der UNB bestehen gegenüber den Planungsabsichten keine Bedenken.  Eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung kann bis zur Vorlage überarbeiteter Planunterlagen zurzeit nicht bestätigt werden. Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme ergeht nach erneuter Beteiligung der Landesplanung.  Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Die genannten Bedenken hinsichtlich der Wohneinheiten wurden in einem gemeinsamen Telefongespräch mit Herrn Müller-Lobeck ausgeräumt , da nunmehr festgesetzt wurde , dass ja 880 qm Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig ist.  Hinsichtlich des regionalen Grünzug wird die Begründung um die geforderten Unterlagen ergänzt.

04.03.2021 Kreis Segeberg

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

Tiefbau

Keine weiteren Auflagen da die Anbauverbotszone berücksichtigt wurde.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken.

 

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken! Es sind jedoch Angaben zur erforderlichen Löschwassermenge und der Art der Sicherstellung zu ergänzen! 

 

 

 

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Es bestehen keine denkmalrechtlichen Bedenken.

 

Untere Naturschutzbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Wasser - Boden Abfall

SG Abwasser

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen gegen das Vorhaben keine Be-denken. Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. Die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung sind jedoch zu überarbeiten: Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken direkt zu versichern. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone ist der Rigolen- oder Schachtversickerung vorzuziehen. Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/ Sickerflächen zu versickern. Bei der Nutzung einer unterirdische Versickerungsanlage ist ab einer befestigten Flächen von 300m² eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzuholen. Unterirdische Versickerungsanlagen mit einer angeschlossenen befestigten Fläche <300 m² sind gemäß Landeswassergesetz §13 an-zeigepflichtig. In der textlichen Festsetzung ist unter 5.1 enthalten "Wege, Zufahrten und Stell-plätze sind mit dauerhaft wasserdurchlässigen Materialien mit einer Durchlässigkeit von 270 l/s x ha anzulegen.". Die 270 l/s x ha beschreibt eine Regenspende (wieviel Wasser je Zeiteinheit auf die Erdoberfläche herabregnet) und keine Durchlässigkeit. Die Hof- und Zufahrtsflächen sind mit einem dauerhaft wasserdurchlässigem Aufbau (Rasengittersteine, sickerfähiges Pflaster etc.) herzustellen. Niederschlagswasser welches nicht über den wasserdurchlässigen Aufbau direkt versickern kann ist seitlich über eine Sickermulde oder Sickerfläche zu abzuleiten.

 

SG Gewässerschutz

Keine Stellungnahme.

 

SG Bodenschutz

Das Datum des Aufstellungsbeschlusses wurde nicht eingetragen. Verfahren nach §13b müssen bis Ende 2019 beschlossen sein. Ansonsten keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken. Hinweise: Sollte bei Baumaßnahmen eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maß-nahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltaus-wirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

GW Geothermie

Ein Trinkwasserbrunnen befindet sich in Nähe des Plangebietes. Es könnten Ein-schränkungen für die Nutzung der Geothermie nötig werden.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Verkehrsbehörde

Falls die Absicht besteht, die Planstraße als verkehrsberuhigten Bereich („Spielstra-ße“) auszuweisen, bedarf dies eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem Aus-bau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass dann noch Verschwenkungen, Parkflächen etc. abgestimmt wer-den müssen.

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich   

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Die Begründung wird um eine entsprechende Aussage zur Löschwassermenge ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich  

 

 

Keine Abwägung erforderlich   

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Die Begründung wird um die gemachten Hinweise ergänzt.                                                    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Der Hinweis ist bekannt. Die Begründung wird um das Datum des Aufstellungsbeschlusses ergänzt.

 

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung integriert.    

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich  

 

 

Keine Abwägung erforderlich  

 

 

Eine Spielstraße ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich

27.01.2021 LLUR (landl. Räume)

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebau-ungsplan zur Kenntnis genommen. Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäert, das Dezernat Landwirt-schaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich

10.02.2021 Gemeinde Nützen und Lentföhrden

Die Gemeinde Nützen und die Gemeinde Lentföhrden haben die Inhalte zur Kenntnis genommen. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen. Ich bitte um Kenntnisnahme.

Keine Abwägung erforderlich

18.02.2021 Landwirtschaftskammer S-H

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen o-der Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

12.02.2021 Schleswig-Holstein Netz AG

Unsererseits bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

26.01.2021 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Ent- deckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens  nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis ist bereit Gegenstand der Begründung.

08.02.2021 Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet

Keine grundsätzlichen Bedenken  Der Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Heidmoor versorgungspflichtig. Eine Versorgung des geplanten Gebietes durch den WBV ist möglich. Der guten Ordnung halber erlauben wir uns jedoch auf folgende Aspekte hinzuweisen und bitten diese im Zuge des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen.  Zwischen der Gemeinde Heidmoor und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zur Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet.  Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitungen sowie der Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip). In dieser vertraglichen Vereinbarung sind die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der TW-Hauptleitungen, sowie die Kosten für die Bauüberwachungen etc. festzulegen (Verursacherprinzip).  Sämtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine eindeutige Grenzfeststellung vor Beginn der Maßnahme ist zwingend erforderlich. Sollten im geplanten B-Plan konzeptionell Pflanzungen von straßenbegleitenden Bäumen angedacht sein, verweisen wir auf die entsprechenden DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125, wonach Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen frei zu halten sind.  Im laufenden Verfahren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass geplante Doppelhausbebauungen gesondert ausgewiesen werden, um die entsprechenden Hausanschlussleitungen entsprechend konzipieren zu können.  Hinsichtlich der baulichen Ausführung möchten wir darauf hinweisen, dass der WBV Wert darauflegt, als Auftraggeber für den Bau der TW-Leitungen zu fungieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, der A V B Wasser V sowie die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des Verbandes sichergestellt werden. Gerne sind wir bereit Sie bei der weiteren planerischen Umsetzung zu unterstützen.  Für die eigentliche Versorgung des künftigen B-Planes ist ein Querverbund des neuen B-Planes über die vorhandenen TW-Transportleitungen in der Dorfstraße erforderlich, um eine Vermaschung mit der vorhandenen Infrastruktur zu erzielen. Sollten inhaltlich dazu Fragestellungen anstehen, bitten wir um Rückäerung.  Die Aufgaben zur Trinkwasserversorgung umfasst nicht das Thema der Löschwasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405. Wir bitten um Berücksichtigung.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Der Beschlussvorschlag wird von der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Änderungen (siehe Anlage 1) beschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (123 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 (700 KB)      
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