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Auszug - B2 T2 1ÄE - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 2 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg" - hier für den Änderungs- und Erweiterungsbereich "Südlich der Dorfstraße, östlich des Reimersweges"  

15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 28.06.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:54 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2021/135 B2 T2 1ÄE - Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 2 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "Östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg" - hier für den Änderungs- und Erweiterungsbereich "Südlich der Dorfstraße, östlich des Reimersweges"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Die Sitzung wurde durch Hartmut Opitz, dem 2. stellvertretenden Bürgermeister geleitet, da Michael Schirrmacher und Reimer Wagner befangen waren.

 

bei Änderung eines Bebauungsplanes:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 2 Teil 2 für das Gebiet „Östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg“ soll wie folgt geändert werden:

- 1. Änderung und Erweiterung für den Bereich „Südlich der Dorfstraße, östlich des Reimersweges“

Ausweisung von Wohnbebauung

 

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

     
  2. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro

    Kreisplanungsamt Segeberg in Fachdienst 61.00 –
    Räumliche Planung und Entwicklung
    Hamburger Straße 30
    23795 Bad Segeberg

    beauftragt werden.

     
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
     
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

    Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.

     
  5. Sofern die Gemeinde Bimöhlen nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem Grundstückseigentümer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt ( Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung, Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens..


 

  1.     Die Gemeinde Bimöhlen hat aufgrund des am 10.10.2019, durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI), eingeführten Erlass zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten den Nachweis zu erbringen einen weitgehend natürlichen Wasserhaushalt zu erhalten.
     

Aus diesem Grund muss eine Bodengrunduntersuchung durchgeführt werden.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Michael Schirrmacher und Reimer Wagner

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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