Auszug - F 5 und B 12 - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Heidmühler Weg, Scheeperredder und Schulsportgelände"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung der 5. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Heidmühler Weg, Scheeperredder, Schulsportgelände“
und zur |
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Heidmühler Weg, Scheeperredder, Schulsportgelände“ |
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wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.07.2021 wie folgt abgewogen:
Datum und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch den PuMa |
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Brockdorff-Rantzau-Str. 70 24837 Schleswig | Unsere Stellungnahme vom 24.06.2020 wurde richtig in die Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Großenaspe übernommen. Sie ist weiterhin gültig. | Keine Abwägung erforderlich |
LLUR (ländl. Räume) | Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen. Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäußert, das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen. | Keine Abwägung erforderlich. |
Forstbehörde | Eine direkte oder indirekte waldrechtliche Betroffenheit konnte von forstbehördlicher Seite für das Plangebiet nicht festgestellt werden - keine Bedenken. Hinsichtlich der Baulückenkartierung wird die östlich des Schulweges und das Flurstück 1/8 der Flur 13 nördlich des Heidmühlener Weges gelegene Fläche als Grünfläche bezeichnet. Nach einer vor längerer Zeit erfolgten örtlichen Überprüfung sind diese Fläche zumindest auf wesentlichen Teilen mit Waldbaum- und -straucharten bestanden und besitzen damit die Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr.16/2004 S.461 in der derzeit gültigen Fassung). Die Fläche am Schulweg ist in den vergangenen Jahren vermutlich durch Sukzession entstanden. | Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und hat keine Auswirkungen auf die Planung. Die Baulückenkartierung wird entsprechend korrigiert. |
Amt Boostedt-Rickling | Im Namen der Bürgermeister der Gemeinden Boostedt und Heidmühlen teile ich Ihnen mit, dass keine Bedenken bestehen. | Keine Abwägung erforderlich. |
Gemeinde Hardebek über Amt Bad Bramstedt-Land | Keine Einwendungen | Keine Abwägung erforderlich. |
11.05.2021 Gemeinde Bimöhlen über Amt Bad Bramstedt-Land | Keine Einwendungen | Keine Abwägung erforderlich. |
17.05.2021 Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein Lärchenweg 17 24242 Felde | In der o.a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wir z.B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wa-sser/Strom und Straßenbau ist die o.a. Fläche/Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt Dezernat 33, Sachgebiet 331 Mühlenweg 166 24116 Kiel durchgeführt. Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmitteldienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können. Über blp konnte ich für den B-Plan keine Stellungnahme abgeben. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
Handwerkskammer Lübeck Breite Straße 10 / 12 23552 Lübeck | Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. | Handwerksbetriebe sind durch die vorliegende Bauleitplanung nicht betroffen. |
IHK Lübeck | Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen. | Keine Abwägung erforderlich. |
Kreis Segeberg Postfach 13 22 23792 Bad Segeberg | Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:
Tiefbau Keine Betroffenheit.
Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Bedenken.
Vorbeugender Brandschutz Die Stellungnahme zum Brandschutz zur 1. Beteiligung behält weiterhin ihre Gültigkeit. Ich weise außerdem darauf hin, dass Bauanträge im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Freistellungsverfahren gemäß § 68 LBO eingereicht und bearbeitet werden und hier keine bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung erfolgt.
Kreisplanung Keine Anregungen.
Untere Denkmalschutzbehörde Keine Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde Keine Stellungnahme.
Wasser - Boden – Abfall SG Abwasser Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitig-ung kann keine abschließende Stellungnahme erfolgen. Es bestehen Bedenken. In Abschnitt 6 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 12, 2.Bet. ist aufgeführt, dass: “Bodensondierungen haben ergeben, dass eine Versickerung vor Ort möglich ist.“ Dieses ist so nur bedingt richtig. Gemäß der vorliegenden Baugrunduntersuchung wurde an den Sondierungspunkten BS 2, BS 4 und BS 5 Geschiebelehm vorgefunden. Im Abschnitt 7 des Berichtes ist dargelegt, dass für die Bodensondierungspunkte BS 4 und BS 5, zur grundsätzlichen Bewertung der Versickerungsmöglichkeit, ergänzende Baugrunduntersuchungen erforderlich sind. Für die Baugrundstücke 2 und 3 sowie der Verkehrsflächen ist damit nicht geklärt, ob eine Versickerung vor Ort möglich ist. Die Bodensondierung ist auf den Grundstücken 2 und 3 sowie innerhalb der Verkehrsfläche zu verdichten. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die sickerfähigen Bodenschichten sich über-wiegend im Bereich der Baugrenzen für den Kita-Anbau befinden. Das Niederschlagswasser der Park- und Zufahrtsflächen ist über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/Sickerflächen in das Grundwasser abzuleiten. Sofern die weiteren Bodenuntersuchungen ergeben, dass im Bereich von BS4 und BS5 eine Versickerung nicht möglich ist, ist im Zuge der Außenanlagenplanung besonderes Augenmerk auf ausreichend zur Verfügung stehende Sickerflächen zu legen. Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Sofern das Niederschlagswasser nicht vollumfänglich auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung gebracht werden kann, sind die Auswirkungen der baulichen Verdichtung auf den Wasserhaushalt näher zu betrachten. Mit gemeinsamem Erlass des MELUND und des MILI zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubau-gebieten wurde verpflichtend hierzu die Bewertung nach A-RW1 eingeführt. Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geplante Ertüchtigung der Klärteichanlage Großenaspe gemäß den Erläuterungen in Abschnitt 6 der Begründung umgesetzt wird. Eine erste Intensivmessung der Abwässer zur Kläranlagenplanung wurde bereits im Februar/März 2021 durchgeführt. Gemäß dem Untersuchungsbericht zur Intensivmessreihe vom Privatbüro für Abwassertechnik GmbH (Stand 30.04.2021) liegen die eingeleiteten CSB-Frachten noch unterhalb der erlaubten Ausbaugröße der Klärteichanlage. Die bei der Dimensionierung der Klärteichanlage angesetzten Stickstofffrachten sind im Abwasser hingegen bereits deutlich überschritten. Die Ertüchtigung der Klärteichanlage ist daher unumgänglich und umgehend umzusetzen.
SG Gewässerschutz Keine Bedenken.
SG Bodenschutz Keine Bedenken.
SG Grundwasserschutz Keine Bedenken.
SG Abfall Keine Stellungnahme.
SG Geothermie Keine Bedenken.
Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme.
Sozialplanung Keine Stellungnahme.
Verkehrsbehörde Keine Bedenken. |
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die genannten Bodensondierungspunkte BS 4 und 5 werden werden wie gefordert verdichtet. Das Ergebnis wird in die Begrünung übernommen. Seitens der Gemeinde wird zur Zeit weiterhin davon ausgegangen, dass eine Versickerung möglich ist.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 10 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |