Auszug - B 9 1. Änderung, Veränderungssperre - Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 für das Gebiet "Jettkamp (Jedkamp) für das Gebiet Lohweg 22 bis 40"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Hasenkrug hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „westlich der Heidestraße / nördlich der Austraße“ die 1. vereinfachte Änderung „Jettkamp (Jedkamp)“ für das Gebiet Lohweg 22 bis 40" des Bebauungsplan Nr. 9 aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hasenkrug für den Planbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Gemeinde Hasenkrug beschließt folgende Satzung:
Siehe Anlage
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 7 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |