Auszug - B8 Teil II 1.Ä - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil II der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "südöstliche Ortslage für den Bereich: Nördlich Dorfstraße ab Nr. 19 bis Ortsgrenze zuHardebek, südlich Dorfstraße innerhalb der OD (Ortsdurchfahrt), westlich Lohweg; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil II der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „südöstliche Ortslage für den Bereich: Nördlich Dorfstraße ab Nr. 19 bis Ortsgrenze zu Hardebek, südlich Dorfstraße innerhalb der OD (Ortsdurchfahrt), westlich Lohweg; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne“ |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 16.12.2021 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Kreis Segeberg Postfach 13 22 23792 Bad Segeberg 30.11.2021 | Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:
Tiefbau Nicht betroffen.
Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Bedenken.
Vorbeugender Brandschutz Es bestehen keine Bedenken.
Kreisplanung Keine Anregungen.
Untere Denkmalschutzbehörde Keine denkmalrechtlichen Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde Keine Stellungnahme.
Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Schmutzwasserentsorgung: Das Schmutzwasser der Gemeinde Hasenkrug wird zur Kläranlage Brokstedt geleitet. Die Klär-anlage Brokstedt liegt im Zuständigkeitsbereich der unteren Wasserbehörde des Kreises Steinburg und ist entsprechend zu beteiligen.
Niederschlagswasserbeseitigung: Eine abschließende Stellungnahme zum Vorhaben ist aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich. In den bislang vorliegenden Unterlagen wurden die, durch die bauliche Verdichtung ausgelösten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht betrachtet. Mit gemeinsamem Erlass des MELUND und des MILI zum landesweiten Umgang mit Regenwasser wurde verpflichtend die Bewertung nach A-RW1 eingeführt. Aufgrund der nicht unerheblichen Nachverdichtung ist dieses Verfahren auch bei dieser Planung anzuwenden. Eine gemeinsame Betrachtung nach A-RW1 für die aktuell in der Änderung befindlichen Bebauungspläne (B 2; B 3; B 5; B 6; B 8 Teil 1 und 2) ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen.
SG Gewässerschutz Keine Bedenken.
SG Bodenschutz Keine weiteren Hinweise oder Anregungen aus Sicht des Bodenschutzes.
SG Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung von Baugruben geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. - ableitung durch Kellerdränagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellt. Da das Grundwasser gemäß Gesetzgebung unter besonderem Schutz steht und eine Grundwasserabsenkung regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (z.B. durch den Bau einer so genannten „Weißen Wan-ne“) kann eine Erlaubnis im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die untere Wasserbehörde auf Antrag.
SG Abfall Keine Stellungnahme.
GW Geothermie Das Vorhaben liegt zum größten Teil im Trinkwassergewinnungsgebiet des Wasserwerks Brokstedt, nur der östliche Bereich liegt außerhalb davon. Es werden besondere Anforderungen an den Bau und die Nutzung von geothermischen Anlagen gefordert, die im Einzelnen in der benötigten wasserrechtlichen Erlaubnis abgefasst werden. Der Antrag auf Nutzung von Geothermie muss rechtzeitig (4 Wochen) vor Baubeginn an die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg gerichtet werden.
Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme.
Sozialplanung Keine Stellungnahme.
Verkehrsbehörde Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken.
Klimaschutz Keine Stellungnahme. |
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Die Begründung wird entsprechend geändert.
Da die Planung keine höhere Versiegelung gegenüber dem Ursprungsplan vorbereitet, wird auf die Betrachtung gem. A- RW verzichtet.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Keine Abwägung erforderlich.
Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich.
Keine Abwägung erforderlich. |
Untere Forstbehörde 16.11.2021 | Zur oben genannten Bebauungsplanänderung bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken, da Waldfläche durch die Planänderung nicht direkt betroffen ist. | Keine Abwägung erforderlich. |
Landwirtschaftskammer SH 15.11.2021 | Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
GPV Großenaspe-Wiemersdorf 01.12.2021 | Zur Vervollständigung Ihrer Akten bestätige ich Ihnen hiermit im Namen des in unserem Hause ansässigen Verbandes „GPV Großenaspe-Wiemersdorf“, dass für o.a. Maßnahmen seitens des GPV Großenaspe-Wiemersdorf keine Betroffenheiten bestehen. Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
Hinweise:
Der Teil B Text wird redaktionell noch dahingehend geändert, dass es sich zum einen bei der Festsetzung 1.1 um die Bauweise handelt und die Festsetzung Ziffer 1.2 wird gestrichen, da sich die GRZ in Anwendung des § 34 BauGB ergibt.
Auch wenn der Ursprungsplan bereits länger als 7 Jahre gültig ist , wurde die Veränderungssperre aber zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem der Plan erst 6 Jahre und 11 Monate in Kraft war. Es ist zu vermuten, dass hier ein Planungsschaden in Anwendung des § 42 BauGB nicht ausgeschlossen ist. Der Planungsschaden würde sich nach einer groben Einschätzung um die 20.000 bis 30.000 Euro beziffern .Die Gemeindevertretung beschließt, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil 2 aufzuheben.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Torben Aszmoneit, Bernd Aszmoneit, Jan Stahl, Julia Wodicka, Andreas Henze
Abstimmungsergebnis:
dafür | 4 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |