Holsteiner Auenland         

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Auszug - B8 Teil II 1.Ä - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil II der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "südöstliche Ortslage für den Bereich: Nördlich Dorfstraße ab Nr. 19 bis Ortsgrenze zuHardebek, südlich Dorfstraße innerhalb der OD (Ortsdurchfahrt), westlich Lohweg; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne"  

15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung Hasenkrug Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 16.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:28 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hasenkrug
Ort: Dorfstr. 9, 24616 Hasenkrug
VO/11/2021/151 B8 Teil II 1.Ä - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil II der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "südöstliche Ortslage für den Bereich: Nördlich Dorfstraße ab Nr. 19 bis Ortsgrenze zu Hardebek, südlich Dorfstraße innerhalb der OD (Ortsdurchfahrt), westlich Lohweg; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne" als Ergänzung zur Vorlage VO/11/2021/145
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Schröder, Nele
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

 Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil II der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „stliche Ortslage für den Bereich: Nördlich Dorfstraße ab Nr. 19 bis Ortsgrenze zu Hardebek, südlich Dorfstraße innerhalb der OD (Ortsdurchfahrt), westlich Lohweg; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 16.12.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Kreis Segeberg

Postfach 13 22

23792 Bad Segeberg 30.11.2021

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:  

 

Tiefbau  

Nicht betroffen.  

 

Untere Bauaufsichtsbehörde  

Keine Bedenken.  

 

Vorbeugender Brandschutz  Es bestehen keine Bedenken.  

 

Kreisplanung  

Keine Anregungen.  

 

Untere Denkmalschutzbehörde  Keine denkmalrechtlichen Bedenken.  

 

Untere Naturschutzbehörde  Keine Stellungnahme. 

 

Wasser - Boden - Abfall  

SG Abwasser  Schmutzwasserentsorgung: Das Schmutzwasser der Gemeinde Hasenkrug wird zur Kläranlage Brokstedt geleitet. Die Klär-anlage Brokstedt liegt im Zuständigkeitsbereich der unteren Wasserbehörde des Kreises Steinburg und ist entsprechend zu beteiligen. 

 

Niederschlagswasserbeseitigung: Eine abschließende Stellungnahme zum Vorhaben ist aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich. In den bislang vorliegenden Unterlagen wurden die, durch die bauliche Verdichtung ausgelösten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht betrachtet. Mit gemeinsamem Erlass des MELUND und des MILI zum landesweiten Umgang mit Regenwasser wurde verpflichtend die Bewertung nach A-RW1 eingeführt. Aufgrund der nicht unerheblichen Nachverdichtung ist dieses Verfahren auch bei dieser Planung anzuwenden. Eine gemeinsame Betrachtung nach A-RW1 für die aktuell in der Änderung befindlichen Bebauungspläne (B 2; B 3; B 5; B 6; B 8 Teil 1 und 2) ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen. 

 

SG Gewässerschutz  

Keine Bedenken.  

 

SG Bodenschutz  

Keine weiteren Hinweise oder Anregungen aus Sicht des Bodenschutzes.  

 

SG Grundwasserschutz  

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung von Baugruben geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. - ableitung durch Kellerdränagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellt. Da das Grundwasser gemäß Gesetzgebung unter besonderem Schutz steht und eine Grundwasserabsenkung regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (z.B. durch den Bau einer so genannten „Weißen Wan-ne“) kann eine Erlaubnis im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die untere Wasserbehörde auf Antrag.  

 

SG Abfall  

Keine Stellungnahme.  

 

GW Geothermie  

Das Vorhaben liegt zum größten Teil im Trinkwassergewinnungsgebiet des Wasserwerks Brokstedt, nur der östliche Bereich liegt außerhalb davon. Es werden besondere Anforderungen an den Bau und die Nutzung von geothermischen Anlagen gefordert, die im Einzelnen in der benötigten wasserrechtlichen Erlaubnis abgefasst werden. Der Antrag auf Nutzung von Geothermie muss rechtzeitig (4 Wochen) vor Baubeginn an die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg gerichtet werden.  

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz  

Keine Stellungnahme.  

 

Sozialplanung  

Keine Stellungnahme.  

 

Verkehrsbehörde  

Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken.  

 

Klimaschutz  

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend geändert.         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da die Planung keine höhere Versiegelung gegenüber dem Ursprungsplan vorbereitet, wird auf die Betrachtung gem. A- RW verzichtet.                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.    

 

 

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                                      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Forstbehörde 16.11.2021

Zur oben genannten Bebauungsplanänderung bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken, da Waldfläche durch die Planänderung nicht direkt betroffen ist.

Keine Abwägung erforderlich.

Landwirtschaftskammer SH 15.11.2021

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

GPV Großenaspe-Wiemersdorf 01.12.2021

Zur Vervollständigung Ihrer Akten bestätige ich Ihnen hiermit im Namen des in unserem Hause ansässigen Verbandes  GPV Großenaspe-Wiemersdorf“, dass für o.a. Maßnahmen seitens des GPV Großenaspe-Wiemersdorf keine Betroffenheiten bestehen. Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Hinweise:

 

Der Teil B Text wird redaktionell noch dahingehend geändert, dass es sich zum einen bei der Festsetzung 1.1 um die Bauweise handelt und die Festsetzung Ziffer 1.2 wird gestrichen, da sich die GRZ in Anwendung des § 34 BauGB ergibt. 

 

Auch wenn der Ursprungsplan bereits länger als 7 Jahre gültig ist , wurde die Veränderungssperre aber zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem der Plan erst 6 Jahre und 11 Monate in Kraft war. Es ist zu vermuten, dass hier ein Planungsschaden in Anwendung des § 42 BauGB nicht ausgeschlossen ist. Der Planungsschaden würde sich nach einer groben Einschätzung um die 20.000 bis 30.000 Euro beziffern .Die Gemeindevertretung beschließt, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil 2 aufzuheben.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Torben Aszmoneit, Bernd Aszmoneit, Jan Stahl, Julia Wodicka, Andreas Henze


Abstimmungsergebnis:

dafür

4

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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