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Auszug - B8 Teil I 1.Ä - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil I der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "nordwestlich der Ortslage für die Bereiche: Beidseitig der Heidestraße, nördlich der Dorfstraße von Heidestraße bis Nr. 17a, östlich der Gartenstraße, südlich der Austraße; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne" Ergänzung zur Vorlage VO/11/2021/144  

15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung Hasenkrug Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 16.12.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:28 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hasenkrug
Ort: Dorfstr. 9, 24616 Hasenkrug
VO/11/2021/150 B8 Teil I 1.Ä - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil I der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "nordwestlich der Ortslage für die Bereiche: Beidseitig der Heidestraße, nördlich der Dorfstraße von Heidestraße bis Nr. 17a, östlich der Gartenstraße, südlich der Austraße; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne" Ergänzung zur Vorlage VO/11/2021/144
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Nele Schröder
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Schröder, Nele
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 Teil I der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „nordwestlich der Ortslage für die Bereiche: Beidseitig der Heidestraße, nördlich der Dorfstraße von Heidestraße bis Nr. 17a, östlich der Gartenstraße, südlich der Austraße; ausgenommen der vorhandenen Bebauungspläne

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 16.12.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Brockdorff-Rantzau-Str. 70 24837 Schleswig 27.10.2021

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2)  DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.  Der überplante Bereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.  Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder  findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den  Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers,  auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur  Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.  Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. 

Kreis Segeberg

Postfach 13 22

23792 Bad Segeberg 30.11.2021

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung: 

 

Tiefbau

Nicht betroffen. 

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Bedenken. 

 

Vorbeugender Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken!  

 

Kreisplanung

Keine Anregungen. 

 

Untere Denkmalschutzbehörde Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde im Anhang. 

 

Untere Naturschutzbehörde Keine Stellungnahme. 

 

Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser Schmutzwasserentsorgung: Das Schmutzwasser der Gemeinde Hasenkrug wird zur Kläranlage Brokstedt geleitet. Die Kläranlage Brokstedt liegt im Zuständigkeitsbereich der unteren Wasserbehörde des Kreises Steinburg und ist entsprechend zu beteiligen.  Niederschlagswasserbeseitigung: Eine abschließende Stellungnahme zum Vorhaben ist aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich. In den bislang vorliegenden Unterlagen wurden die, durch die bauliche Verdichtung ausgelösten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht betrachtet. Mit gemeinsamem Erlass des MELUND und des MILI zum landesweiten Umgang mit Regenwasser wurde verpflichtend die Bewertung nach A-RW1 eingeführt. Aufgrund der nicht unerheblichen Nachverdichtung ist dieses Verfahren auch bei dieser Planung anzuwenden. Eine gemeinsame Betrachtung nach A-RW1 für die aktuell in der Änderung befindlichen Bebauungspläne (B 2; B 3; B 5; B 6; B 8 Teil 1 und 2) ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen. 

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken. 

 

SG Bodenschutz

Keine weiteren Hinweise oder Anregungen aus Sicht des Bodenschutzes. 

 

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung von Baugruben geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. - ableitung durch Kellerdränagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellt. Da das Grundwasser gemäß Gesetzgebung unter besonderem Schutz steht und eine Grundwasserabsenkung regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist (z.B. durch den Bau einer so genannten „Weißen Wanne“) kann eine Erlaubnis im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die untere Wasserbehörde auf Antrag. 

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme. 

 

GW Geothermie

Das Vorhaben liegt im Trinkwassergewinnungsgebiet des Wasserwerks Brokstedt, es werden besondere Anforderungen an den Bau und die Nutzung von geothermischen Anlagen gefordert, die im Einzelnen in der benötigten wasserrechtlichen Erlaubnis abgefasst werden. Der Antrag muss rechtzeitig (4 Wochen) vor Baubeginn an die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg gerichtet werden. 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme. 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme. 

 

Verkehrsbehörde

Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken. 

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.    

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.    

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend geändert.           Da durch die Planung keine höhere Versiegelung gegenüber dem Ursprungsplan vorbereitet, wird auf die Betrachtung gem. A- RW verzichtet.                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.    

 

 

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                                      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

Keine Abwägung erforderlich.  

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.   

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Forstbehörde 16.11.2021

Zur oben genannten Bebauungsplanänderung bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken, da Waldfläche durch die Planänderung nicht direkt betroffen ist.

Keine Abwägung erforderlich.

Landwirtschaftskammer SH 15.11.2021

Wir weisen darauf hin, dass teilweise landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt textlich mit in die Begründung der o. a. Bauleitplanung aufzunehmen. Ansonsten bestehen aus agrarstruktureller Sicht zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

Angela und Sönke Fölster 26.11.2021

Wir haben uns die 1. Änderung des Bebauungsplanes, der Gemeinde Hasenkrug, angesehen. Mit diesem Schreiben möchten wir gerne kurz auf diese Änderung eingehen.   Die Größe, der zu bebauenden Fläche, soll von momentan 600 m² auf 650 m² verändert werden. Das bedeutet das wir (Sönke & Angela Fölster) keine Möglichkeit mehr haben, vorne im Garten ein Haus zu bauen. Da würde uns ein finanzieller Schaden entstehen, der nicht zu unerheblich ist. Da werden wir uns rechtlich beraten lassen müssen, falls es zu dieser Änderung kommt. Kann Ihnen aber schon jetzt sagen, dass wir da auf das BauGB §42 (1) Hinweisen möchten.   Was hat das mit den 30 m² Terrassenfläche auf sich ? Ist diese unabhängig von der GRZ ? Oder wird diese dann mit 0,25 von der zu bebaubaren Fläche abgezogen ?  Sehen Sie das bitte als Einspruch mit ausreichender Begründung an.

Planungsziel der Gemeinde ist es, mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 650 qm eine dorftypische lockere Bebauung umzusetzen.      Auch wenn der Ursprungsplan bereits länger als 7 Jahre gültig ist , wurde die Veränderungssperre aber zu einem Zeitpunkt erlassen, in dem der Plan erst 6 Jahre und 11 Monate in Kraft war. Es ist zu vermuten, dass hier ein Planungsschaden in Anwendung des § 42 BauGB nicht ausgeschlossen ist. Der Planungsschaden würde sich nach einer groben Einschätzung um die 20.000 bis 30.000 Euro beziffern.

Die Veränderungssperre wird aufgehoben.

GPV Großenaspe-Wiemersdorf 01.12.2021

Zur Vervollständigung Ihrer Akten bestätige ich Ihnen hiermit im Namen des in unserem Hause ansässigen Verbandes  GPV Großenaspe-Wiemersdorf“, dass für o.a. Maßnahmen seitens des GPV Großenaspe-Wiemersdorf keine Betroffenheiten bestehen. Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

Hinweis der Teil B Text wird redaktionell noch dahingehend geändert, dass es sich zum einen bei der Festsetzung 1.1 um die Bauweise handelt und die Festsetzung Ziffer 1.2 wird gestrichen, da sich die GRZ in Anwendung des § 34 BauGB ergibt.

Die Gemeindevertretung beschließt, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des B-Planes Nr. 8 Teil 1 aufzuheben.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Thomas Hempel, Hauke Freese

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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