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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südwestlich der Lindenstraße"   

2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 16.09.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2013/048 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südwestlich der Lindenstraße"


   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Zunächst gibt Herr Petersen vom Kreisplanungsamt des Kreises Segeberg ausführliche Informationen zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes.

 

Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „dwestlich der Lindenstraße“

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 16.09.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Forstbehörde

Da Wald im Sinne des § 2 LWaldG direkt oder indirekt durch die Planung nicht  betroffen wird, bestehen aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken.

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Unterhaltung und Ausbau von Straßen

Der Bereich befindet sich innerhalb der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 89. Der B-Plan Änderung stimme ich als Straßenbaulastträger zu, es sind folgende Auflagen einzuhalten. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden. Baustoffe dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, auf Straßengebiet gelagert werden.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

Keine Anregungen und Bedenken. 

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

1. Die Menge für den Grundschutz der Löschwasserversorgung gemäß Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Gl.Nr. 2135.29 - Erlass des Innenministeriums vom 30.August 2010 - IV 334 - 166.701.400 - ist anzugeben. Hierfür kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) in der jeweiligen Fassung als technische Regel herangezogen werden. 2. Die Zugänglichkeit der Gebäude für die Feuerwehr und den Rettungsdienst muss den Anforderungen der Landesbauordnung (LBO 2009 ¤ 5 Abs. 1 + 2) und der DIN 14090 genügen.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Räumliche Planung und Entwicklung

Keine Anregungen.

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

Keine Bedenken.

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschafts-pflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Die Veränderung des Baufensters und die damit verbundene Möglichkeit, bauliche Anlagen deutlich näher an die Osterau zu bauen werden aus naturschutzfachlichen Gründen abgelehnt. Der Geltungsbereich des B-Plans liegt im landesweiten Biotopverbundsystem und ist als Schwerpunktbereich ausgewiesen. Die Talaue der Osterau ist ein aus naturschutzfachlicher Sicht besonders schützenswerter und schutzbedürftiger Bereich. Die Osterau ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. Es ist notwendig im Rahmen der Bauleitplanung eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zu erstellen. Außerdem weise ich darauf hin, dass im Bereich des Geltungsbereichs nach der Kartierung des LLUR besonders geschützte Biotope liegen. Hier muss im Verlauf der weiteren Planung geprüft werden, ob diese durch die Bebauung beeinträchtigt  werden.

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Durch ein noch aufzustellendes Gutachten muss geprüft werden, ob eine Verträglichkeit  sowohl aus naturschutztrechtlicher als auch aus wasserrechtlicher Sicht möglich ist.  Die Begründung wird dann  entsprechend ergänzt.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. SG Gewässer: Das Plangebiet liegt am Gewässer Osterau. Die Osterau ist nach Landeswassergesetz ein Gewässer 2. Ordnung. Die Begründung zum B-Plan ist daher im Punkt 3. `Gründe und Inhalt zur Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes` falsch. Die Osterau ist ein Vorranggewässer im reduzierten Gewässernetz der EUWasserrahmenrichtlinie. In der Rahmenrichtlinie ist festgelegt worden, dass bis 2027, alle reduzierten Gewässer einen guten ökologischen Zustand erreichen müssen. In Schleswig Holstein ist die Osterau eines der wenigen Gewässer, das schon heute den guten ökologischen Zustand aufweist. Hier gilt ein Verschlechterungsverbot. Da auch die angrenzende Talauen zum natürlichen Entwicklungsraum der Gesser zählen ist  zu befürchten, dass durch die Verringerung des Baufeldabstandes das Gewässer in den Qualitätskomponenten beeinträchtigt wird und damit seine gute Einstufung verliert. Eine Verringerung des Abstandes auf 25,00 m wird daher abgelehnt. SG Boden: Keine Bedenken. SG Grundwasserschutz: Keine Bedenken.

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Durch ein noch aufzustellendes Gutachten muss geprüft werden, ob eine Verträglichkeit  sowohl aus naturschutztrechtlicher als auch aus wasserrechtlicher Sicht möglich ist.  Die Begründung wird dann  entsprechend ergänzt.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchen-hygiene

Keine Stellungnahme.

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

11.07.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrs-ordnung

Keine Stellungnahme.

./.

18.06.2013 Az.: Bimöhlen - SE

Archäologisches Landesamt S.-H. Obere Denkmal-schutzbehörde

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutz-behörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

05.07.2013 Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

Seitens der Gemeinde Heidmühlen bestehen keine Bedenken.

./.

27.06.2013 Az.: Ix/036 Ko

Amt Kaltenkirchen-Land

Zu dem vorgelegten Entwurf werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

./.

18.06.2013 Az.: III/1 Do-Vo

Stadt Bad Bramstedt

Es sind keine Anregungen und/ oder Hinweise zu diesen städtebaulichen Planungen vorzubringen.

./.

24.06.2013 Az.: 123

Landwirtschaftskammer S.-H.

Wir weisen auf die nördlich und nordwestlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit Rindviehhaltung hin. Die betroffenen Standorte wurden bereits bei der Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 4 bzgl. ihrer Geruchsimmissionen untersucht. Bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens im Plangebiet des Bebauungs-planes Nr. 2, Teil I, bestehen keine Bedenken gegenüber o.a. Bauleitplanung.

./.

04.07.2013 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.-H.

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine weiteren Anregungen vorzubringen. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

25.06.2013 Az.: 219-555.811-60.009

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr S.-H.

Gegen den vorgelegten Plan habe ich keine Bedenken. Von mir verwaltete Straßen des Überörtlichen Verkehrs werden durch die Bauleitplanung nicht betroffen. Ich bitte jedoch im Teil „ Planzeichnung entsprechend meiner Roteintragung folgende Änderung vorzunehmen: Die Bezeichnung L 73  ist zu streichen und durch K 89 zu ersetzen. Die Landesstraße 73 wurde in diesem Bereich mit Wirkung vom 01.01.1972 zur Kreisstraße 89 in der Baulast des Kreises Segeberg abgestuft. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen. Eine zusätzliche Stellungnahme in straßenbaulicher und -verkehrlicher Hinsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie erfolgt nicht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Plangrundlage redaktionell angepasst.

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens aus naturschutzrechtlicher als auch aus wasserrechtlicher Sicht gehen zu Lasten von Herrn Jochen Schwerdtfeger.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

---

Enthaltungen

---

 

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