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Auszug - F5 - Abwägung über die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor"  

19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 01.03.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:14 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2022/160 F5 - Abwägung über die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:1. Ute Scheunemann
2. Sara Müller
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Müller, Sara
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Die Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden am 16.11.2021 angeschrieben und um Stellungnahme zur 5. F-Plan Änderung der Gemeinde Bimöhlen gebeten.

Die Öffentlichkeit wurde unmittelbar vor der Sitzung am 01.03.2022 beteiligt.

 

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen der TÖB und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen. Die Äerungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind nachzutragen und die Abwägung zu dokumentieren.

 

 

Zur

Aufstellung der 5. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor"

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 01.03.2022  wie folgt abgewogen:

 

 

 

 

 

 

Datum d. Stellungnahme, Az. und Absender mit jeweiligen Stellungnahme

Abwägung durch die Gemeindevertretung Abwägungsvorschlag von Herrn Petersen

20.12.2021 Kreis Segeberg  (Az. 61.00.8)  FD Tiefbau  Nach § 29 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein dürfen keine Hochbauten an der Kreisstraße 89 in einer Entfernung bis zu 15,00 m, gemessen vom äeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet werden.

 Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich übernommen, die Begründung entsprechend ergänzt. Angemerkt wird, dass die bereits bestehende Zufahrt (s.a. Ursprungsplan) genutzt wird. Zusätzliche verkehrliche Anbindung sind nicht Gegenstand der Planung.

20.12.2021 Kreis Segeberg  (Az. 61.00.8)  als Untere Bauaufsichtsbehörde,  Kreisplanung,  Untere Denkmalschutzbehörde,  Untere Naturschutzbehörde,  Wasser-Boden-Abfall, SG Gewässerschutz,  SG Grundwasserschutz, SG Abfall,  Umweltbezogener Gesundheitsschutz,  Sozialplanung,  Verkehrsbehörde  Keine Stellungnahmen oder keine Bedenken geäert.

Keine Abwägung erforderlich

20.12.2021 Kreis Segeberg  (Az. 61.00.8)  vorbeugender Brandschutz,  siehe brandschutztechnische Stellungnahme zum B-Plan 4 1.Änderung 1. Beteiligung:  Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgende Punkt zu überarbeiten bzw. zu ergänzen: In der Begründung ist festgelegt, dass für großflächige Gewerbebetriebe und Industriebauten eine Löschwassermenge von 192 m3/h für 2 Stunden zu sichern ist. Hier wird aber nicht angegeben wie dies erfolgen soll. Für 96 m3/h soll das Trinkwassernetz herangezogen werden. Es ist anzugeben wie der über 96 m3/h hinaus erforderliche Löschwasserbedarf gesichert werden soll!

Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 4 1.Änderung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird. Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten. In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung, Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen.

20.12.2021 Kreis Segeberg  FD Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken.  Hinweis:  Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren.  Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone der Rigolenversickerung vorzuziehen. Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/ Sickerflächen zu versickern. Unabhängig von der Versickerungsart ist vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg ein "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser" zu stellen.

 Die Begründung wird entsprechend ergänzt

20.12.2021 Kreis Segeberg  FD Wasser - Boden - Abfall  SG Bodenschutz  In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Der Altlastenerlass 2020 empfiehlt die Verwendung der Arbeitshilfe für Planungspraxis und Vollzug der LABO „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren“. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und dargestellt werden. Hierfür wird die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, LABO 2009" empfohlen.  Im Sinne der Abschichtung gem. Punkt 3.9 dieses Leitfadens sollte bei der Änderung des Flächennutzungsplanes der Schwerpunkt des Umweltberichtes auf die räumliche Alternativprüfung gelegt und die Notwendigkeit des Eingriffs ausführlich dargestellt werden. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bodenfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden sowie der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtigt werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden/Bodenbewertung entnommen werden.  Gem. Punkt 3.8 des o. g. Leitfadens sollten im Umweltbericht auch die geplanten Monitoringmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden benannt werden.  Stehen im Plangebiet bindige Böden an, sollten aufgrund deren Verdichtungsempfindlichkeit Regelungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Böden getroffen werden. Hinweise hierzu können dem Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen (LLUR 2014) entnommen werden.

 Wird im Umweltbericht (Gegenstand der Begründung) berücksichtigt.

20.12.2021 Kreis Segeberg  FD Wasser - Boden - Abfall  SG Geothermie  Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen den Bau von Erdwärmekollektoren oder - sonden keine grundsätzlichen Bedenken. Der Antrag auf Nutzung von Geothermie muss rechtzeitig (4 Wochen) vor Baubeginn an die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg gerichtet werden.

 In der Begndung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis.

20.12.2021 Stellungnahme: LLUR (ländl. Räume) westl Kreis  Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat die Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis genommen.  Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäert, das Dezernat Landwirtschaft hat die Änderung des Flächennutzungsplanes nur zur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich.

20.12.2021 Stellungnahme: LLUR (ländl. Räume) - Fahrenkroog (technischer Umweltschutz, Lübeck Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplans bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken solange die nachfolgende Auflage eingehalten wird.  Laut dem [Gutachten zur Geruchsimmission durch landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung „östlich der Hauptstraße (K89) / Reesmoor“ in Bimöhlen] vom 14.06.2021 des TÜV Nord, ergeben sich Geruchsimmissionswerte der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe in unterschiedlicher Intensität auf das o.g. Gebiet.  Laut TA Luft Anhang 7 4.4.3 wird das Gebiet in quadratische Beurteilungsflächen aufgeteilt, welche dem Gutachten zu entnehmen sind.  r das geplante Gewerbegebiet besteht laut TA Luft, Anhang 7 3.1 eine Geruchsimmissionsobergrenze von 0,15 (entspricht 15% der Jahresstunden) für Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Für sonstige Nutzungen ist eine Obergrenze von 0,25 angesetzt.  Somit ist eine Wohnnutzung in den Beurteilungsflächen mit einem Immissionswert >0,15 nicht zulässig.

 Die Ergebnisse sind bekannt und wurden bereits bei der Planung berücksichtigt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

20.12.2021 Die Forstbehörde und das IHK Lübeck äerten keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

20.12.2021 Amt Leezen für GPV Osterau Seitens des Gewässerpflegeverbandes Osterau bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die FNP Änderung. Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungskante des Wiemersdorfer Grenzgrabens ist einzuhalten, siehe auch § 5 und § 6 unsere Satzung.

 Das genannte Thema wird im Bebauungsplan berücksichtigt und dargestellt. Die Begründung wird um einen Hinweis auf die genannt Satzung ergänzt.

14.12.2021 Gemeinde Hasenmoor FD Bauleitplanung (Az. lö) Bedenken und Anregungen werden seitens der Gemeinde Hasenmoor nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

01.12.2021 Handwerkskammer Lübeck  Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

 Durch die vorliegende Planung werden keine Handwerksbetriebe beeinträchtigt.

23.11.2021 Archäologisches Landesamt/ Obere Denkmalschutzbehörde Schleswig Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein: -Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Der überplante Bereich befindet sich jedoch großenteils in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen. Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 In der Begründung befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis.

Öffentlichkeit: Hier bitte die Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 01.03.2022 eintragen  

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine

Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter

Mitglieder vom Planungs- und Maßnahmenausschuss geändert lt. GV-Sitzung vom 01.06.2022

von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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