Auszug - F5 - Beratung und Beschlussfassung über die Abwägung der Einwendungen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für den Bereich "südlich der Austraße, östlich der Gartenstraße, nördlich der Wiemersdorfer Au"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Erläuterung:
Für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug wurden die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit beteiligt und damit aufgefordert, sich zur Planungsabsicht der Gemeinde zu äußern.
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Einwendungen oder Anregungen eingegangen.
Die Träger öffentlicher Belange haben sich geäußert.
Insofern muss die Gemeindevertretung Hasenkrug im Rahmen der Abwägung entscheiden, wie sie mit den Einwendungen umgeht.
Die einzelnen Einwendungen sind in der Tabelle aufgeführt.
Abwägungsbeschluss:
Zur Aufstellung der 5. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet „südlich der Austraße, östlich der Gartenstraße (Hauskoppel)“ wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss wurden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug wie folgt abgewogen:
Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
2022-03-31 GPV Großenaspe-Wiemersdorf | Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf die Inhalte und Einhaltung der Festlegungen unserer Verbandssatzung und bitten um Kenntnisnahme und Beachtung im weiteren Verfahren. | Keine Abwägung erforderlich |
2022-03-01 Archäologisches Landesamt | die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessengebiet. Bei der überplanten Fläche handelt es sich daher gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Erdarbeiten in diesen Bereichen bedürfen demnach der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes. Denkmale sind gem. § 8 Abs. 1 DSchG unabhängig davon, ob sie in der Denkmalliste erfasst sind, gesetzlich geschützt. Wir stimmen der vorliegenden Planung zu. Das Archäologische Landesamt ist jedoch frühzeitig an der Planung von Maßnahmen mit Erdeingriffen zu beteiligen, um prüfen zu können, ob zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Verlauf der weiteren Pla-nung in ein Denkmal eingegriffen werden wird und ob ggf. gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich sind. Der Verursacher des Eingriffs in ein Denkmal hat gem. § 14 DSchG die Kosten, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen, im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll keine Bebauung vorbereitet werden, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass dort nicht gebaut werden soll. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung des Flächennutzungsplanes befindet sich bereits ein Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz. |
2022-04-05 Kreis Segeberg (Tiefbau,Untere Bauaufsicht, Vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung, Untere Naturschutz, Wasser-Boden-Abfall, Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörden, Klimaschutz): | Keine Betroffenheit, keine Stellungnahmen, keine Anregungen | Keine Abwägung erforderlich |
2022-04-05 Kreis Segeberg Untere Denkmalschutzbehörde | Keine denkmalrechtlichen Bedenken. Hinweis: Der Geltungsbereich befindet sich in der Umgebung des Kulturdenk-mals Alte Schule mit Nebengebäude und Lindenreihe (Dorfstraße 1). Das Kulturdenkmal ist in der Planzeichnung darzustellen. | Der Geltungsbereich der 5. F-Plan-Änderung erfasst nicht das Grundstück Dorfstraße 1. Darstellungen außerhalb des Geltungsbereiches erfolgen nicht, weil dies nicht zum Änderungsbereich gehört. Allerdings ist der Randbereich außerhalb des Planbereiches als P für private Grundfläche gekennzeichnet. Hier könnte eine Erläuterung bzw. ein passenderes Planzeichen verwendet werden |
2022-04-03 Untere Forstbehörde (über das Online-Portal des Kreises Segeberg) | - Keine Betroffenheit | Keine Abwägung erforderlich |
Bemerkung:
Aufgrund § 22 GO wäre Hauke Freese ausgeschlossen, er war jedoch entschuldigt.
Gemäß § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 7 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |