Auszug - Sachstandsbericht zu Kleinkläranlagen
|
Wortprotokoll |
Der leitende Verwaltungsbeamte Joachim Polzin berichtet, dass es sich nach § 44 Landeswassergesetz um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Hierzu gehören auch die Kleinkläranlagen. Diese Aufgabe ist den Gemeinden vorbehalten, kann aber auf einen Zweckverband übertragen werden, was hier erfolgt ist. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, eine private Firma mit der Unterhaltung bzw. Leerung dieser Kleinkläranlagen zu beauftragen.