Holsteiner Auenland         

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Auszug - F5 u B4 1Ä - Beratung und Beschlussfassung über die die Abwägung der Einwendungen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlen, jeweils für das Gebiet "Östlich der Hauptstraße, nördlich der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes"  

22. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 13
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 05.09.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:12 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „stlich der Hauptstraße (K89), nördlich  Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes""

 

und zur

 

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „stlich der Hauptstraße (K89), nördlich  Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes""

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB werden nach der öffentlichen Auslegung und vor dem endgültigen Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 05.09.2022 wie folgt abgewogen:

 

Hinweis: Die Abwägung ist vor dem endgültigen Beschluss bzw. Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägungsbeschluss durch die Gemeindevertretung: Eingetragen ist der Abwägungsvorschlag des Planungsbüros:

2022-05-03 Archäologisches Landesamt (F5 u B4 1Ä)

Die Belange des archäologischen Denkmalschutzes werden in der Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und in der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Bimöhlen korrekt berücksichtigt. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Keine weitere Abwägung erforderlich, Belange sind berücksichtigt.

2022-05-09 Gewässerpflegeverband Osterau (über Kreis)(B4 1Ä) und (F5) getrennt  Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile:   

F5:  Gewässerpflegeverband Osterau v. 09.05.2022  Unsere Bedenken sind unter Punkt 8. Hinweise / 8.4 Gewässer berücksichtigt wor-den. Siehe auch Kommentare von der Wasserbehörde. Wir bitten darum, diese Punkte einzuhalten.

Keine weitere Abwägung erforderlich, Belange sind berücksichtigt.

2022-05-09 Gewässerpflegeverband Osterau (über Kreis)(B4 1Ä) und (F5) getrennt  Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile:   

B4 1Ä: Gewässerpflegeverband Osterau v. 09.05.2022   Wir schließen uns der Antwort der Wasserbehörde - Herr Stabenow - an (Anpassung Pläne und Bericht).  Da unter Punkt 8.4 bei Hinweisen darauf hingewiesen wird, dasss ein Unterhaltungsstreifen von 5,00 m entlang des Wiemersdorfer Grenzgraben freizuhalten ist und weitere Punkte unsere Satzung eingehalten werden hat der Verband keine weiteren Bedenken (der Hinweis soll so eingehalten werden).

Keine weitere Abwägung erforderlich, Belange sind berücksichtigt.

2022-06-01 LLUR - Immissionsschutz (über Kreis)(B4 1Ä) und (F5) getrennt Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile: 

F5 und B4 1Ä:  LLUR v. 01.06.2022  Keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. 

Keine Abwägung erforderlich.

2022-06-02 1001 Handwerkskammer Lübeck (F5 u B4 1Ä)  Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile:   

IHK Lübeck v. 13.06.2022  Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Be-lange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

2022-06-03 Untere Forstbehörde (B4 1Ä)  Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile:   

 Untere Forstbehörde v. 03.06.2022  Es bestehen keine forstbehördlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2022-06-09 Amt Auenland Südholstein - Gemeinde Hasenmoor (F5 u B4 1Ä)

Mit Schreiben vom 03.05.2022 informierten Sie über die o.a. Bauleitplanverfahren.  Die Gemeinde Hasenmoor hat die Inhalte zur Kenntnis genommen. Bedenken oder Anregungen werden seitens der Gemeinde nicht vorgetragen

Keine Abwägung erforderlich.

2022-06-13 Handwerkskammer Lübeck (über Kreis) (B4 1Ä) und (F5) getrennt

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Keine Abwägung erforderlich.

2022-06-14 Kreis Segeberg (B4 1Ä) und (F5) getrennt: F5:

Kreis Segeberg für die Fachbereiche:

 

Tiefbau,

Tiefbau  Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Bauaufsichtsbehörde,

Untere Bauaufsichtsbehörde  Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Vorbeugender Brandschutz,

Vorbeugender Brandschutz  Siehe meine Stellungnahme zur 2. Beteiligung B-4, 1. Änderung Bimöhlen! 

Die bereits in der Abwägung vom 01.03.2022 getroffene Abwägungsentscheidung der Gemeinde Bimöhlen wird nun umgesetzt. Die Planzeichnung und Begründung sind nun zu ändern.

 

Stellungnahme vom Kreis Segeberg, Vorbeugender Brandschutz vom 20.12.2021 eingefügt:    Vorbeugender Brandschutz  Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgende Punkt zu überarbeiten bzw. zu ergänzen:  In der Begründung ist festgelegt, dass für großflächige Gewerbebetriebe und In-dustriebauten eine Löschwassermenge von 192 m3/h für 2 Stunden zu sichern ist. Hier wird aber nicht angegeben wie dies erfolgen soll.  r 96 m3/h soll das Trinkwassernetz herangezogen werden.  Es ist anzugeben wie der über 96 m3/h hinaus erforderliche Löschwasserbedarf ge-sichert werden soll!

Hinweis: Abwägung der Gemeinde über die Einwendung aus der frühzeitigen Beteiligung: 2022-03-01 F-Plan 5. Änderung : Abwägung frühe TÖB:  Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 4 1.Änderung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird. Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten. In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung, Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen.   Hinweis: Zum B4 1-Änd. Frühe TÖB-Abwägung: Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird. Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten. In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung,Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen. 

Kreisplanung

Kreisplanung  Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde  Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Naturschutzbehörde,

Untere Naturschutzbehörde  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Wasser-Boden-Abfall  (SG Abwasser

Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken. Hinweis: Für die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers auf Gewerbeflächen ist gemäß §8 Wasserhaushaltsgesetz, in Verbindung mit §13 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser erforderlich

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

SG Gewässerschutz

SG Gewässerschutz  Am Gebiet des / Bebauungsplan liegen die Gewässer Wiemersdorfer Grenzgraben/09 des Gewässerpflegeverbandes Osterau.·Ein Streifen von 5,00 m von der oberen Böschungsoberkante ist von einer Bebauung freizuhalten. Anpflanzungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Gewässerpflege-verband vorgenommen werden.

Das genannte Gewässer liegt außerhalb des Geltungsbereiches am nördlichen Rand.  Unter Punkt 8.4. der Begründung wird auf das Gewässer und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen hingewiesen. Da sich das Gewässer außerhalb des Geltungsbereiches befindet, wird an der zitierten Darstellung festgehalten.

SG Bodenschutz

SG Bodenschutz  Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Grundwasserschutz

SG Grundwasserschutz  Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Abfall

SG Abfall  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

GW Geothermie

GW Geothermie  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Sozialplanung

Sozialplanung  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Verkehrsbehörde

Verkehrsbehörde  Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Klimaschutz

Klimaschutz  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

2022-06-14 Kreis Segeberg B4 1Ä:

Kreis Segeberg für die Fachbereiche

 

Tiefbau

Tiefbau  Da die Anbauverbotszone von 15 Metern berücksichtigt wird bestehen keine Bedenken.

Keine weitere Abwägung erforderlich

Untere Bauaufsichtsbehörde

Untere Bauaufsichtsbehörde  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Vorbeugender Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz  Ich verweise auf meine Stellungnahme zur 1. Beteiligung, diese hat weiterhin Gültigkeit. 

Das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Beteiligung vom 01.03.2022 ist nun in die Planunterlagen zu übernehmen

Vorbeugender Brandschutz

Stellungnahme vom Kreis Segeberg, Vorbeugender Brandschutz vom 20.12.2021 eingefügt:    Vorbeugender Brandschutz  Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgende Punkt zu überarbeiten bzw. zu ergänzen:  In der Begründung ist festgelegt, dass für großflächige Gewerbebetriebe und In-dustriebauten eine Löschwassermenge von 192 m3/h für 2 Stunden zu sichern ist. Hier wird aber nicht angegeben wie dies erfolgen soll.  r 96 m3/h soll das Trinkwassernetz herangezogen werden.  Es ist anzugeben wie der über 96 m3/h hinaus erforderliche Löschwasserbedarf ge-sichert werden soll!

Abwägung der Gemeinde über die Einwendung aus der frühzeitigen Beteiligung: 2022-03-01 F-Plan 5. Änderung : Abwägung frühe TÖB:  Die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 4 1.Änderung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird. Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten. In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung, Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen.   Zum B4 1-Änd. Frühe TÖB-Abwägung: Die Planzeichnung wird dahingehend geändert, dass nur eine Eingeschossigkeit festgesetzt wird. Großflächige Gewerbebetriebe sind aufgrund der Gewerbegebietsgröße nicht zu erwarten. In der Begründung kann unter Nr. 7 Ver- und Entsorgung,Unterpunkt Löschwassereinrichtung der Absatz 2 entfallen.

Vorbeugender Brandschutz

In der Planzeichnung muss noch das Feld (GE; FH; TH…) auf beide Baubereiche erweitert werden bzw. klar gezeichnet werden, was wo gelten soll!!!  bisher   Das Feld   sollte evtl etwas außerhalb positioniert werden und mit Pfeilen auf beiden Baubereiche zielen , damit deutlich wird, dass in beiden Bereichen die Festsetzungen gelten, wenn es denn für beide Bereiche gelten soll

Die Planzeichnung / Kennzeichnung des Gebietes wird angepasst

Vorbeugender Brandschutz

Noch weiter: Vorbeugender Brandschutz  Zusätzlich ist die Rechtsgrundlage für Feuerwehrzufahrten teilweise veraltet.  Die DIN 14090 ist in Schleswig-Holstein nicht mehr anzuwenden und statt dessen die Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr.  Diese ist in der VV TB SH eingeführt.

Die Begründung ist entsprechend zu  ergänzen. (Begründung Nr. 7, Ver- und Entsorgung - Feuerlöscheinrichtungen)

Kreisplanung

Kreisplanung  Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde  Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Naturschutzbehörde

Untere Naturschutzbehörde  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Wasser-Boden-Abfall (SG Abwasser,

Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken. Hinweis:  r die Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers auf Gewerbeflächen ist gemäß §8 Wasserhaushaltsgesetz, in Verbindung mit §13 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser erforderlich.

Der Hinweis ist in die Begründung aufzunehmen.

SG Gewässerschutz

SG Gewässerschutz  Das Gewässer Wiemersdorfer Grenzgraben/09, mit bemaßtem 5-m Unterhaltungsstreifen ist im Plan nicht dargestellt worden. Im Punkt 5 Umweltbericht wird unter Punkt a3 ausgeführt: a3) Wasser Bestandsaufnahme mit Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung: - Im Plangebiet sind keine fließenden oder stehenden Gewässer vorhanden.  Dies ist nicht richtig. Bei dem Fließgewässer "Wiemersdorfer Grenzgraben /09 handelt es sich um ein Gewässer 2.Ordnung.

Das genannte Gewässer liegt außerhalb des Geltungsbereiches am nördlichen Rand. Unter Punkt 8.4. der Begründung wird auf das Gewässer und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen hingewiesen. Da sich das Gewässer außerhalb des Geltungsbereiches befindet, wird an der zitierten Darstellung festgehalten.

SG Bodenschutz

SG Bodenschutz  Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Grundwasserschutz

SG Grundwasserschutz  Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

Keine Abwägung erforderlich.

SG Abfall

SG Abfall  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

GW Geothermie),

GW Geothermie  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Sozialplanung

Sozialplanung  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Verkehrsbehörde

Verkehrsbehörde  Seitens der Verkehrsaufsicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Klimaschutz

Klimaschutz  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Ende der Einwendungen aus der 2. Beteiligungsrunde.

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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