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Auszug - Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"  

2. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 9
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 28.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:07 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2013/119 Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

 

Zur

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenasper das Gebiet „rdlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der 2. öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 28.11.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kampfmittelräumdienst

über Kreis Segeberg

Kampfmittelräumdienst

in den o. a. Gebieten sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das, Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Bedenken.

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Keine Anregungen und Bedenken.

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Aus Brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Die vorgesehene Löschwassermenge von 48 m3/h ist für mindestens 2 Stunden sicherzustellen.

Es ist detailliert zu beschreiben, wie diese Löschwassermenge gesichert werden soll - Löschteich, Löschbrunnen o.ä.?

Eine Prüfung der Löschwasserversorgung im Baugenehmigungsverfahren ist nicht zielführend, da ggf. Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2009 gewählt werden, in deren

Verlauf keine bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Pfung erfolgt.

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die erforderliche Löschwassermenge wird nachgewiesen.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Bedenken.

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und

Landschaft berührt.

Gegen die Darstellungen und Festsetzungen bestehen keine Bedenken.

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

 

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht Schmutz- und Niederschlagswasser bestehen keine Bedenken. Hinweis: Mit dem Bauantrag sind Erlaubnisanträge (3-fach) für die Beseitigung/ Behandlung von Niederschlagswasser bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg einzureichen.

SG Gewässer:

Keine Bedenken.

SG Boden:

Aufgrund des Brandereignisses sind Untersuchungen nach Abriss der Brandruine im Umfeld der Gebäude auf mögliche Belastungen gemäß Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfades Boden Mensch BBodSchV empfehlenswert.

SG Grundwasserschutz:

Aus Sicht des Grundwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Trinkwasserversorgung der Neubebauung soll durch einen vorhandenen Brunnen erfolgen (Kap. 8 der Begründung). Durch den geplanten Neubau der Herberge ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises eine neue wasserrechtliche Erlaubnis für die Trinkwasserversorgung des Gesamtbetriebes (Pferdeheilpraxis, Herberge und Betriebsleiterwohnung) zu beantragen.

 

 

Wird zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entsprechende Untersuchungen werden nach Abriss des Gebäudes durchgeführt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.

Aber inwieweit das Grundstück durch den eigenen Brunnen mit einwandfreiem Trinkwasser

versorgt wird, kann von hier nicht beurteilt werden da dieser Brunnen dem Gesundheitsamt

nicht gemeldet wurde und keinerlei Unterlagen über diesen Brunnen vorliegen.

Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Trinkwasserversorgung noch Maßnahmen erforderlich werden.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Das geförderte Wasser wird chemisch analysiert. Die Ergebnisse werden der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Begründung wird ergänzt.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

./.

19.09.2013Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme.

./.

16.09.2013

Az.: 546-SE-7425.14

Forstbehörde

Die in meiner Stellungnahme von 21.02.2013 aufgeführten Bedenken und Vorschläge, wie die Belange aus dem § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.7.2011, GVOBl. S. 225) Berücksichtigung finden könnten, wurde von Ihrer Seite nicht gefolgt. Die von mir aufgeführten Fehler sind in der textlichen Beschreibung einschließlich der Legende der Plankarte nachwievor in der jetzt vorgelegten Planfassung enthalten. Insofern verweise ich auf meine diesbezügliche Stellungnahme vom 21.02.2013.

 

Lediglich im Teil „A“ Planzeichnung wurden nunmehr die Baugrenze auf die Waldabstandsgrenze nach § 24 LWaldG zurückgenommen.

 

Die Aussage mit § 32 LWaldG in der Legende zur Planzeichnung ist weiterhin falsch. Richtig ist die Bezeichnung Waldabstand - § 24 LWaldG. Auch fehlt der Hinweis, dass ansonsten genehmigungs-, anzeigen- oder verfahrensfreie Gebäude innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht errichtet werden dürfen (§ 24 Abs. 1 LWaldG). Dieser Hinweis ist in der Legende oder im Teil „B“ Text aufzunehmen. Er schafft Klarheit und Rechtssicherheit, da er unmittelbar den Planunterlagen zu entnehmen ist.

 

Auf Seite 7 der Begründung wurde der in meiner Stellungnahme vom 21.02.2013 bemängelte Text der Seite 5 unter der Überschrift „Überbaubare Grundstücksfläche“ unverändert gelassen, weder die geänderte Zuständigkeit noch der nachrichtliche Hinweis auf Zulassung der Unterschreitung des Regelabstandes durch die Forstbehörde wurden übernommen. Dies ist wie am 21.02.2013 gefordert nachzuholen.

 

Erst, wenn die waldrechtlichen Belange im Bebauungsplan einschließlich der Hinweise auf die Rechtslage etc. nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 LWaldG berücksichtigt sind, werde ich meine Bedenken zurückstellen und mein Einvernehmen auf Grundlage des § 24 LWaldG Abs. 2 Satz 2 zur hier angestrebten Unterschreitung um 10 m des Regelabstandes baulicher Vorhaben zum Wald von 30 m auf einen somit verbleibenden Abstand von 20 m mein Einvernehmen erklären können.

 

Zurzeit kann  ich wegen der ungenügenden Berücksichtigung der waldrechtlichen Belange dieses Einvernehmen nicht erklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung und Text werden entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Rechtsgrundlage wird korrigiert.

 

 

 

Der Text Teil B wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

29.8.2013

Az: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

r die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

03.09.2013

Az.: 307

Amt Mittelholstein, Hohenwestedt

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 21.08.2013 teile ich Ihnen mit, dass seitens der Gemeinde Padenstedt weder Anregungen vorgetragen noch Bedenken erhoben werden.

./.

04.09.2013

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schl.-H., Lübeck

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

./.

05.09.2013

Az.: 13-022801

TenneT, Lehrte

Die Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt.

 

Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen.

./.

22.08.2013

Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Keinerlei Hinweise.

./.

12.09.2013

Az.: Großenaspe SE

Archäologisches Landesamt Schl.-H, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

11.09.2013

Az.: VII 414-553.71/2-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme Az.: VII 414-553.71/2-60-027 vom 26.07.2012 vollinhaltlich berücksichtigt wird.

 

Gleichzeitig weise ich nochmals ausdrücklich auf die unter den textlichen Festsetzungen in Teil B des Bebauungsplanes aufzunehmenden Anmerkungen zu Anlagen der Außenwerbung hin (siehe hierzu Seite 3 meiner o.g. Stellungnahme).

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

Gem. § 3 (2) BauGB bitte ich mir das Prüfungsergebnis meiner abgegebenen Stellungnahme mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Forderungen zu den Werbeanlagen werden in Teil B Text übernommen.

04.11.2013

Az.: StK 323/Großenaspe

Landesplanungsbehörde

Mit Schreiben vom 21.08.2013 übersenden Sie aktualisierte Planunterlagen hinsichtlich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe. Inhalte der Planung sind nunmehr die Einrichtung einer Pferdeheilpraxis mit Betriebsleiterwohnung sowie einer Herberge für Wanderreiter, Fahrradfahrer und/oder Wanderer.

Die Brandruine soll abgerissen und durch einen zweigeschossigen Neubau im Stil eines landwirtschaftlichen Gebäudes ersetzt werden.

 

Das Planvorhaben war grundsätzlich bereits Gegenstand der Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung vom 10.08.2012 und eines Ortstermins am 28.03.2013. Es wird nunmehr bestätigt, dass Ziele der Raumordnung der o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe und den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegenstehen.

Die Ausweisung von Bauflächen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Aus Sicht des Innenministeriums, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend und unter Verweis auf die Stellungnahme vom 10. August 2012 sowie die auf dem Ortstermin am 28. rz 2013 deutlich dargelegten Bedenken erneut folgende Hinweise gegeben:

Der Standort steht in seiner abgesetzten Lage in einem grundlegenden Konflikt mit dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung und dem Vorrang der Innenentwicklung.

Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Er dient vorrangig den in § 35 BauGB aufgeführten Nutzungsarten, wie z.B. der Land- und Forstwirtschaft.

 

Die ursprüngliche Hofstelle hat durch den Brandschaden und den Zeitablauf im Wesentlichen ihren Bestandsschutz verloren. Die geplante gewerbliche Nutzung (Pferdeheilpraxis, Herberge) unterfällt weder den in § 35 BauGB genannten Privilegierungstatbeständen noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, warum hier eine Standortbindung besteht. Die Erläuterungen zur Standortalternativenprüfung ermöglichen keinen Überblick über die geprüften Alternativen und eine Bewertung ist daher kaum möglich.

Es ist daher erforderlich eine intensive und ergebnisoffene Alternativenbetrachtung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.

Gewerbliche Ferienunterkünfte und gewerbliche Betriebe sind grundsätzlich im Ort bzw. im Anschluss an die Ortslage unterzubringen. Der Außenbereichsstandort käme nur in Betracht, wenn für die bestehenden und genutzten Nebengebäude der ursprünglichen Hofstelle noch ein Bestandsschutz gegeben ist und die zusätzlichen und neuen Nutzungen an diesen anknüpfen. Das gilt sowohl für die Pferdeheilpraxis als auch die vorgesehene Herberge. Laut dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf und Nutzungskonzept sollen von den noch bestehenden Nebengebäuden allerdings (mindestens) zwei beseitigt und durch Neubebauung ersetzt werden. Eine Herleitung der Standortbindung über die Weiternutzung und Anknüpfung an noch vorhandene und Bestandsschutz genießende Bausubstanz schließt sich damit quasi aus.

Soweit Gewerbebetriebe nicht auf dem eigenen Gemeindegebiet unterzubringen sind, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit dem Amt und den Nachbargemeinden, um die Arbeitsplätze in der Region zu halten.

Die Neuerrichtung der Herberge müsste neben der Nutzung und Anknüpfung an die bestehenden Nebengebäude auch von einem touristischen Konzept getragen werden, das auf entsprechende Bestandsstrukturen aufbaut (Reitwege- und Fahrradwegesysteme, vorhandene Naherholungsstrukturen etc.), um daraus den Standort weitergehend zu rechtfertigen. Die Aussagen zu dem touristischen Ansatz sind in den nun vorgelegten Unterlagen, insbesondere in Bezug auf Umfang und Ausgestaltung, noch geringer als in den älteren Unterlagen. Der Verweis auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan läuft zudem ins Leere, denn die Festsetzungen des Bebauungsplans verweisen wiederum auf den Durchführungsvertrag, der nicht vorliegt. Ob und inwieweit eine Tragfähigkeit für einen touristischen Betrieb am Standort überhaupt möglich ist, ist weiterhin nicht nachvollziehbar.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Innenministerium in Papierform/analog am Verfahren zu beteiligen ist. Einer ausschließlich digitalen Beteiligung hat das Innenministerium, Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht nicht zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Alternativenprüfung wird ergänzt. Das touristische Gesamtkonzept wird näher erläutert. Die bestehenden Nebenanlagen werden in den Mittelpunkt der Planung gestellt. Der Durchführungsvertrag wird den Unterlagen beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Ergebnisprotokoll-Nr.: 2013/02/09

 

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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