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Auszug - B-Plan Nr. 12 "östlich des B-planes 10, westlich der Straße 'Weddelbrooker Damm', südlich der Straße 'Brookhorn'" - Abwägungsbeschluss  

6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung Hitzhusen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 14.12.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: ehemaliger Baumarkt
Ort: Glückstädter Str. 5, 24576 Hitzhusen
VO/06/2023/262 B-Plan Nr. 12 "östlich des B-planes 10, westlich der Straße 'Weddelbrooker Damm', südlich der Straße 'Brookhorn'" - Abwägungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Sarina Kleingarn
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Kleingarn, Sarina
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Hitzhusenr das Gebiet „östlich des B-Planes 10, westlich der Straße "Weddelbrooker Damm", südlich der Straße "Brookhorn"

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB werden nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen am 14.12.2023 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Kreis Segeberg 10.10.2023  Tiefbau 

Untere Bauaufsichtsbehörde  Vorbeugender Brandschutz  Kreisplanung 

Untere Denkmalschutzbehörde 

Wasser-Boden-Abfall

SG Gewässerschutz

SG Bodenschutz

SG Grundwasserschutz

SG Abfall

GW Geothermie 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz 

Sozialplanung

Verkehrsbehörde 

Klimaschutz

Keine Einwendungen

 

Kreis Segeberg

Untere Naturschutzbehörde 10.10.2023

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Zu der Planzeichnung:

Der Knickschutzstreifen und der Knick sind aktuell als WA-Fläche dargestellt. Eine Einbeziehung der Grundfläche zu den WA-Flächen ist nicht zulässig. Um Fehler bei der Berechnung der GRZ zu vermeiden und die Verständlichkeit zu verbessern, sind der Knick und der Knickschutzstreifen als Grünfläche beziehungsweise nur als Maßnahmenfläche festzusetzen. Der Knickschutzstreifen und der Knick sind zudem dem privaten oder öffentlichen Besitz zuzuordnen. 

 

Die Knickneuanlage innerhalb des Plangebietes sind zusätzlich als Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) - siehe Anlage zur Planzeichenverordnung - PlanZV - darzustellen. Zudem ist ein Verweis auf den Schutzstatus des anzupflanzenden Knickabschnittes als gesetzlich geschütztes Biotop aufzunehmen. Dies wird üblicherweise mittels eines „§“-Zeichens dargestellt oder mit einer Konkretisierung in der Zeichenerklärung erreicht. 

 

Zu den textlichen Festsetzungen:

Die textlichen Festsetzungen Nr. 4.3 ist zu konkretisieren. Beispielsweise wie folgt: „Die in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung „Knickschutzstreifen-KS“ ist als unversiegelte Grünfläche zu entwickeln. Vorgesehen ist eine extensiv genutzte Gras- oder Krautflur. Der Knickschutzstreifen ist einmal im Jahr zu mähen. Zwischen April und Ende Juni ist eine Bearbeitung zu unterlassen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Bauliche Anlagen, Versiegelungen jeder Art sowie Auf- und Abgrabungen sind nicht zulässig.“ 

 

Die textliche Festsetzung Nr. 6.1 ist um eine Angabe zu der geforderten Pflanzqualität zu konkretisieren.

 

 

 

Der Anregung zum Knickschutzstreifen in der Planzeichnung wird gefolgt, der Bereich wird nunmehr als private Grünfläche dargestellt.         

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung hinsichtlich der Knickneuanlage wird nicht gefolgt, da eine solche nicht vorgesehen ist.              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht gefolgt wird auch der Anregungen zu den textlichen Festsetzungen. Eine Übernahme der Forderungen in den Text ist nicht möglich , da diese keine bodenrechtliche Relevanz besitzen. Eine Übernahme erfolgt durch Ergänzung der Begründung. Pflanzqualitäten müssen nicht festgesetzt werden, da kein Neu-anpflanzungen geplant sind. 

Kreis Segeberg

Wasser-Boden-Abfall

SG Abwasser

10.10.2023

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken.

Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. Ich rege jedoch an den Abschnitt 5 „Oberflächenentwässerung“ der Begründung um folgende Punkte zu ergänzen, bzw. zu konkretisieren. 

 

Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen (Auch bei Neubauten auf Bestandsgrundstücken). Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerfläche) über die belebte Bodenzone der Schachtversickerung vorzuziehen.

 

Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/Sickerflächen zu versickern.

Die Begründung wird entsprechend geändert. 

Innenministerium

27.09.2023

Hinsichtlich der o.g. Bauleitplanung bitte ich um Beachtung der folgenden Hinweise: 

 

1. Aus den mit dortiger E-Mail vom 25.09.2023 vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 12 im Verfahren nach § 13a BauGB vorgesehen ist. Dies ergibt sich jedoch lediglich aus den knappen Ausführungen unter Punkt 1 der Begründung. Die Zulässigkeitsprüfung zur Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB ist in der Begründung darzulegen. Dabei sind die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu prüfen, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.  Die Prüfergebnisse sind unter den Erläuterungen zur Verfahrensakte darzulegen.  Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass zwar auch Abrundungsflächen, die räumlich in den Außenbereich hineinragen, Gegenstand eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung sein können, doch hat das BVerwG strenge Maßstäbe zum Anwendungsbereich hineinragen, Gegenstand eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sind können, doch hat das BVerwG strenge Maßstäbe zum Anwendungsbereich entwickelt. Danach dürfen Flächen nach § 13a BauGB überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang erbauten Ortsteils umschlossen werden (Urt. V. 4.11.2015 - 4 CN 9/14, BVerwGE 153, 174 = ZfBR 2016, 260). Die äeren Grenzen des Siedlungsbereiches rfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; s. EZBK/Krautzberger/Kerkmann BauGB § 13a Rn. 27. Auch insofern wird um Überprüfung gebeten. 

 

2. Ich gehe davon aus, dass zum nächsten Verfahrensschritt ein Vorhabens- und Erschließungsplan vorgelegt wird. 

 

3. Hinsichtlich der Planung ist aufgefallen, dass die festgesetzte Art der baulichen Nutzung in der Planzeichnung von den vorhandenen baulichen Anlagen in der Farbe Grau überlagert wird. In der Farbe Grau werden i. d. R. Gewerbeflächen oder Industriegebiete zeichnerisch dargestellt. Der Gebäudebestand kann im Hintergrund zu einer Art der baulichen Nutzung (nicht überlagernd), z. B. durch eine Schraffur, dargestellt werden; um Änderung wird gebeten.

Hintergrund ist, dass ein Bebauungsplan als Satzung, die Inhalte und Schranken des Grundeigentümers bestimmt, den Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen muss. Welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen, muss hinreichend deutlich erkennbar sein. In den Kartengrundlagen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation ist die Darstellung des Gebäudebestandes grundsätzlich veränderbar und für die Bescheinigung einer Vermessungsstelle unerheblich, solange die Vollständigkeit und die Geometrie der Grundstücksgrenzen und der baulichen Anlagen im Vergleich zur aktuellen Liegenschaftskarte sowie die Maßstabsgerechtigkeit eingehalten werden. Sollte es zu technischen Schwierigkeiten kommen, sind die Anforderungen an die gelieferten Datenformate mit dem Datenlieferanten (dies ist in der Regel das Landesamt für Vermessung und Geoinformation - Vertrieb Geobasisdaten) zu klären. 

 

4. In der dortigen Planungsanzeige per E-Mail vom 05.09.2023 waren weder das Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, noch die Landesplanung im Verteiler enthalten- Vor diesem Hintergrund möchte ich auf Nr. 2.9.10 des aktuellen Verfahrenserlasses zur Bauleitplanung vom 05.02.2019 (Amtsbl. Schl.-H. S. 222) hinweisen. Danach sind uns stets in allen Beteiligungsverfahren (frühzeitig, förmlich und erneut) die Unterlagen zur Unterrichtung zu übersenden.

r die Unterlagen im Rahmen der Planungsanzeige gilt Entsprechendes (vgl, II Nr. 1.1 des Erlasses „Planungsanzeige sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz“ vom 01.05.2020 (Amtsbl. Schl.-H. S. 912)).

 

 

 

Zu 1. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Zu beachten ist aber, dass es sich bei dem Geltungsbereich im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 10 planungsrechtlich um Innenbereich handelt, wodurch die Anwendung des § 13 a BauGB gegeben ist.                                                    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2: Die Stellungnahme ist nicht nur unverständlich sie greift auch ins leere, da es ich hier nicht um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.  

 

Zu 3. Wird berücksichtigt. Die Plangrundlage wird entsprechend angepasst.                                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 4: wird zukünftig beachtet. 

Landwirtschaftskammer S-H 18.09.2023

Keine Einwendungen

 

Nachbargemeinde

Weddelbrook

18.09.2023

Keine Einwendungen

 

Gewässerpflegeverband

Bramau 08.09.2023

Die Belange des Gewässerpflegeverbandes werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6, hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Bramau.

 

Schleswig-Holstein Netz AG 07.09.2023

Keine Bedenken

 

LLUR 06.09.2023

Keine Einwendungen

 

Untere Forstbehörde 06.09.2023

Keine Einwendungen

 

Archäologisches Landesamt 05.09.2023

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreter:innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

---

Enthaltungen

---

 

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