Holsteiner Auenland         

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Auszug - Resolution zum geplanten Fracking im sogenannten Erlaubnisfeld Bad Bramstedt  

2. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bad Bramstedt-Land
TOP: Ö 10
Gremium: Amtsausschuss des Amtes Bad Bramstedt-Land Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 13.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hitzhusen
Ort: Tutzberg 16, 24576 Hitzhusen
VO/20/2013/061 Resolution zum geplanten Fracking im sogenannten Erlaubnisfeld Bad Bramstedt
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Christian Stölting
Federführend:Fachbereich Ia Bearbeiter/-in: Mohr, Sonja
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Resolution:

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird aufgefordert:

 

1.              Die betroffenen Kommunen und auch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.

 

2.              Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.

 

3.              Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.

 

4.              r entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller / Rechteinhaber.

 

5.              Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BbergG). Als ausreichend wird z. B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.

 

6.              r alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.

 

7.              Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.

 

8.              Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BbergG).

 

9.              r jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BbergG).

 

10.              Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.

 

11.              Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.

 

12.              Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

 

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

19

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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