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Auszug - B 3 - Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde Hagen über die Einwendungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet "Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop" im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (Abwägungsbeschluss)  

5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen
TOP: Ö 14
Gremium: Gemeindevertretung Hagen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 26.02.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 23:05 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hagen
Ort: Hitzhusener Str. 20 b, 24576 Hagen
VO/05/2024/198 B 3 - Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde Hagen über die Einwendungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet "Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop" im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (Abwägungsbeschluss)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Scheunemann, Ute
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hagenr das Gebiet „Dorfstraße beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop“wurden folgende Anregungen vorgebracht.

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hagen am 26.02.2024 wie folgt abgewogen:

Datum der Stellungnahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Landesplanung

 

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Stellungnahme vom 02.02.2024 ,

Az IV 623-103568/2023

 

(eingegangen am 19.02.2024)

 

 

Stellungnahme Landesplanung:

 

 Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) i.d.F. vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808)

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hagen, Kreis Segeberg

 

Planungsanzeige und Frühzeitige Beteiligung vom 29.12.2023

Stellungnahmen des Kreises Segeberg vom 23.01.2024 sowie 30.01.2024

Die Gemeinde Hagen beabsichtigt, auf der ca. 10,2 ha großen Fläche „Dorfstraße weitestgehend beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Dorfstraße und Meinhop, Ostseite Meinhop und Steinburger Straße“ einen einfachen, selbstständigen Bebauungsplan aufzustellen. In dem Bebauungsplan sollen das Maß der baulichen Nutzung und Baugrenzen festgesetzt werden. Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Sicherung der erhaltenswerten Struktur der Ortsmitte mit seiner gemischten Nutzungsstruktur.

 

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

 

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).

 

Die Gemeinde Hagen ist eine Gemeinde im ländlichen Raum ohne zentralörtliche Funktion und soll den örtlichen Wohnungsbedarf decken.

 

Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Vorrangig sind bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können (Ziff. 3.9 Abs. 4 LEP-VO 2021). Die Planunterlagen sind um diese Angaben zu ergänzen. Darüber hinaus bitte ich um Ergänzung welche Nachverdichtungspotenziale konkret durch die Aufstellung des selbstständigen Bebauungsplanes Nr. 3 geschaffen werden.

 

Eine abschließende landesplanerische Stellungnahme wird zurückgestellt und ergeht nach erneuter Beteiligung der Landesplanung.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

gez. Hoffmüller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesplanung vom 11.04.2023

Durch die Planung soll der Innenbereich gestärkt werden. Flächen, die in Anwendung des § 34 BauGB zurzeit nicht bebaubar sind erhalten auch durch die vorliegende Planung keine Bebauungsrechte. Demzufolge wird der Prämisse der Landesplanung, die der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung bereits Vorrang einräumt, Rechnung getragen.

Neue nicht erschlossene Bauflächen werden durch die Planung nicht vorbereitet. 

Die Baulücken, die in Anwendung der vorliegenden Planung bebaubar sind, werden in einer Anlage kenntlich gemacht.

 

2023-12-19 1145 Stadtwerke Kaltenkirchen

 

- nicht für Hagen zuständig

Keine Abwägung erforderlich

2023-12-21 Archäologisches Landesamt, Obere Denkmalschutzbehörde

 

keine Bedenken aber Hinweis auf Kulturdenkmale

 

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen.

Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird in die Begründung übernommen.

2024-01-03 2000 Nachbargemeinde Armstedt

keine Bedenken

 

Keine Abwägung erforderlich

2024-01-08 1236 Nachbargemeinde Hitzhusen

keine Bedenken

 

Keine Abwägung erforderlich

2024-01-22 LLUR über Kreis Segeberg Beteiligungsverfahren

keine Bedenken

 

Keine Abwägung erforderlich

2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Tiefbau - keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Untere Bauaufsichtsbehörde

Teil A: Keine Bedenken.

Teil B: Ich würde die Angabe zur Dachneigung von Punkt 7.1 Stellplätze zu 7.2 Dächer verschieben.

Dem Hinweis wird gefolgt.

Die Regelungen zur Dachneigung werden zu Punkt 7.2 verschoben.

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht ist folgende Angabe zu ergänzen: - der erforderliche Löschwassermenge in Abhängigkeit der zulässigen Geschosse.

Die Begründung wird in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr ergänzt werden.

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Kreisplanung - keine Anregung

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Untere Denkmalschutzbehörde: keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Untere Naturschutzbehörde= umfangreicher Hinweis

Abwägung erforderlich

Untere Naturschutzbehörde

Durch den Bauleitplan werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 5 Ziffer 7a, 7b und 7g BauGB in folgender Weise berührt.

 

Allgemeine Vorschriften (Kapitel 1 BNatSchG / LNatSchG)

Natur und Landschaft sind […] im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“ (§1 Abs. 1 BNatSchG).

 

Dieser allgemeine Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist neben den weiteren Zielen insbesondere gem. § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG sowie § 1 LNatSchG im Rahmen der weiteren Planung – entgegen dem derzeitigen Planungstand, grundsätzlich noch zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit geeigneter Maß-nahmen sollte grundsätzlich besonders geprüft und deren Umsetzung möglichst auch planungsrechtlich abgesichert werden.

 

Landschaftsplanung (Kapitel 2 BNatSchG / LNatSchG)

Die Gemeinde hat die Inhalte der Landschaftsplanung gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG sowie § 1 Abs. 7 Ziffer 7g BauGB in der Planung zu berücksichtigen. Bei ggf. auftretenden Abweichungen von der Landschaftsplanung sind diese zu begründen.

 

Entsprechende Inhalte werden in der Planung noch nicht erkennbar berücksichtigt und sind noch entsprechend zu erarbeiten und darzustellen.

 

Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft / Eingriffsregelung (Kapitel 3 BNatSchG / LNatSchG)

Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind gem. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Abarbeitung der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung zum Baurecht“ (MELUR vom 9. Dezember 2013).

 

Hierbei ist - auch wenn es sich um einen sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB handelt – abweichend von der Begründung (vgl. Kapitel 5 bzw. S. 5 der Begründung) - für die voraussichtlich zu erwartenden erhebliche Beeinträchtigungen ggf. dennoch ein Ausgleich bzw. eine Kompensation erforderlich. Die ‚Freistellung‘ von der Kompensation bezieht sich nur auf sog. §13a-Bebauungspläne mit weniger als 20.000 m² festgesetzter Grundfläche. Die pauschale Einschätzung in der Begründung, dass derzeit keine Erforderlichkeit von entsprechenden Kompensationsmaßnahmen besteht, kann so (noch) nicht nachvollzogen werden und sollte daher im Rahmen der weiteren Planung nochmals geprüft und nachvollziehbar begründet werden.

 

Geeignete und erforderliche Inhalte und Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen sind darüber hinaus auch bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung weiterhin erforderlich. Hierzu gehört als vorbereitende Maßnahme insbesondere eine nachvollziehbare Bestandsaufnahme und Bewertung (= das beinhaltet auch möglichst eine zumindest skizzenhafte Plandarstellung) sowie eine entsprechende Konfliktanalyse (vgl. jeweils Kapitel 2.2 und 2.3 des o.g. Runderlass).

 

Die Ergebnisse sind möglichst in einem gesonderten Kapitel in die Begründung zu integrieren. Zur Klarstellung der Einschätzung sollte erläutert werden, auf welcher fachlichen und methodischen Grundlage und durch wen die entsprechenden Inhalte erstellt wurden.

 

Da eine nachvollziehbare Bestandaufnahme (aktuelle und flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung gem. o.g. Eingriffserlass Anlage Kapitel 2.1.1) und eine darauf aufbauende Konfliktanalyse nicht vorliegt, erfolgt die Stellungnahme unter diesem Vorbehalt.

 

Für die weitere Planung werden ansonsten folgende Hinweise gegeben:

 

Der Erhalt und die Entwicklung von sog. Siedlungsgrün sollte im Rahmen der weiteren Planung geprüft und möglichst auch umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung des Erhalts von ortbildprägenden Bäumen. Der Bestand an naturschutzfachlich bedeutsamen Bäumen / Grünstrukturen sollte erfasst und hinsichtlich des Festsetzungswürdigkeit‘ bewertet bzw. geprüft werden.

In der Begründung (S. 4 - Maß der baulichen Nutzung) wird formuliert, dass zur Regelung der Wohneinheiten im Allgemeinen Wohngebiet Festsetzungen getroffen werden. Die Aussage sollte geprüft werden, da keine Art der Nutzung erkennbar festgesetzt wird bzw. werden soll.

Im Zusammenhang u.a. mit der Zielsetzung gemäß § 1 BNatSchG sollte grundsätzlich eine möglichst flächensparsame Siedlungsentwicklung angestrebt werden. Aus diesem Grund sollte unter Berücksichtigung des Erhalts und der Entwicklung eines Mindestmaßes an Grünstrukturen eine möglichst hohe Bebauungsdichte bei gleichzeitiger Begrenzung der Versiegelung und der Baumassen auf das unbedingt notwendige Maß festgesetzt werden. Mehrfamilienhäuser sowie Hausgruppen (Reihenhäuser) stellen gegenüber Einzel- und Doppelhäusern eine grundsätzlich sehr flächensparsame Bauweise dar. Der festgesetzte Ausschluss der entsprechenden Bauweise sowie auch die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße widersprechen jedoch der o.g. Zielsetzung. Es sollte daher abwägend nochmals geprüft werden, ob die zwingende Unzulässigkeit der entsprechenden Bauweise sowie die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße aus den dargestellten Gründen erforderlich ist. Im Umkehrschluss sollte auch geprüft werden, inwieweit eine maximal zulässige Grundstücksgröße festgesetzt werden kann, um so eine Flächeninanspruchnahme durch zu große Grundstücke zu vermeiden und so einen Beitrag zu der o.g. Zielsetzung zu erreichen.

 

Im Rahmen der weiteren Planung sollte grundsätzlich nochmals geprüft werden, inwieweit z.B. unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 BNatSchG sowie § 1a Abs. 5 BauGB neben dem festgesetzten Erhalt von Bäumen auch noch weitergehende Festsetzungen zur Durchgrünung des Baugebietes erforderlich und geeignet sind (z.B. die Festsetzung eines sog. ‚Hausbaumes‘ je Baugrundstück).

Mögliche erforderliche Schutzmaßnahmen gegenüber sog. angrenzenden Lebensräumen mit Biotopfunktion sind im weiteren Verfahren zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen.

Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft sind zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist möglich weitgehend im Geltungsbereich zu versickern.

 

 

 

 

 

Biotopverbund und– vernetzung sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft (Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG / LNatSchG)

 

Gemäß Begründung (Kapitel 5 bzw. S. 5) befinden sich Plangebiet 2 Biotope, die über Festsetzung entsprechender Baugrenzen geschützt werden. Diese Zielsetzung geht aus den Festsetzungen nicht hervor und sollte Teil daher überprüft werden. Die Inhalte sind für eine verständliche Planung inhaltlich präzisiert werden (z.B. um welche Biotope handelt es sich).

 

Knicks

Im Geltungsbereich befinden sich innerhalb des Geltungs- und Wirkbereiches zumindest mehrere geschützte Knickabschnitte (gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG). Diese Knicks werden in der Planung nicht erkennbar berücksichtigt. Die entsprechenden Strukturen sind im weiteren Verfahren z.B. anhand der Biotoptypenkartierung (s.o.) durch die Gemeinde noch zu überprüfen und entsprechend darzustellen.

 

Die betroffenen Knicks im Geltungs- bzw. Wirkbereich sind möglichst lagegenau darzustellen. Neben den Knicks sind hier auch ggf. vorhandene Überhälter als Bestandteil des Knicks (Bäume mit einem Stammdurchmesser > 1,0 m bzw. 2,0 m) zu beachten und gesondert darzustellen.

 

Erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Knicks im Geltungsbereich bzw. dessen Wirkbereiches sind gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden. Eine mögliche Gefährdung sowie Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen gem. den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (Erlass des MELULR-S-H v. 20.01.2017, insbesondere Kapitel 4) sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten. Hierzu gehören insbesondere (vgl. ebenda Kapitel 4 sowie 5.2.2):

 

Grundsätzlicher Erhalt der Knicks.

Grundsätzlicher Schutz des Knicks auch vor temporären Beeinträchtigungen z.B. durch Baubetrieb.

 

Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen Bebauung und Knick (i.d.R. mind. 1H zwischen Gebäude/baulicher Anlage und Knickwallfuß (1H = Höhe der baulichen Anlage).

Festsetzung eines mind. 3 m breiten Knickschutzstreifen mit entsprechender Unzulässigkeit von baulichen Anlagen jedweder Art.

Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen baulichen Anlagen und Überhältern (= i.d.R. jeweils Kronenradius zzgl. 1,5 m gem. DIN 18920).

 

Aufgrund der Festsetzungen werden nach derzeitiger Einschätzung für die Knicks erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen planungsrechtlich vorbereitet. Hierfür kann eine erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden.

 

ERGÄNZENDER HINWEIS: Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Entscheidungen hinsichtlich des Biotopschutzes nicht der kommunalen Abwägung zugänglich sind bzw. nicht im Ermessen der planende Gemeinde liegen (vgl. Kapitel 5.2.2. der o.g. Durchführungsbestimmungen, Kapitel 2.9 Erlass ‚Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht‘ sowie Kapitel 9.3 des Erlasses‚ Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem BauGB).

 

Sonstiges

Das Vorhandensein entsprechender sonstiger geschützter Biotope ist im Rahmen der o.g. Biotoptypenkartierung zu überprüfen.

 

Sonstige geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie Biotopverbund und -vernetzung sind nicht erkennbar betroffen.

 

Netz „Natura 2000“ (Kapitel 4 Abschnitt 2 BNatSchG / LNatSchG)

 

Für den Bauleitplan bestehen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Projektwirkungen sowie der Lage keine Anhaltspunkte für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung erscheint daher in dem konkreten Fall nicht erforderlich.

 

Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope / Artenschutz (Kapitel 5 BNatSchG / LNatSchG)

 

Hinsichtlich des Artenschutzes wird grundsätzlich auf das Kapitel 9.2 des sog. ‚Ver-fahrenserlass‘ verwiesen (Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Amtsblatt f. S.-H. 2014, Ausgabe 31.03.2014, Erlass des Innenministeriums v. 19.03.2014).

 

Demnach ist aus den aus der Bauleitplanung resultierenden Projektwirkungen zu prüfen, inwieweit hierdurch ggf. artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG planungsrechtlich vorbereitet werden, und diese der Verwirklichung des Bauleitplans ggf. entgegenstehenden.

 

Es wird empfohlen, auf Grundlage (s.o. Eingriffsregelung) einer zumindest flächendeckenden Biotoptypenkartierung, einer auf den speziellen Artenschutz reduzierten faunistischen Potentialabschätzung sowie der aus dem Bebauungsplan resultierenden zukünftigen (bau-, anlage- und betriebsbedingter) Projektwirkungen die arten-schutzrechtlichen Belange fachlich qualifiziert abzuarbeiten und die Ergebnisse in einem gesonderten Kapitel in die Begründung zu integrieren.

 

Es wird empfohlen, artenschutzrechtliche Fragestellungen gegenüber Fragen des Schutzes von Pflanzen- und Tierarten im Rahmen der Eingriffsregelung sauber zu trennen. Eine Kartierung des Artbestandes erscheint bei einer fachlich fundierten Potentialabschätzung mit ‚worst-case-szenario‘ nicht erforderlich. Eine mögliche pauschale Annahme eines ‚best-case-szenario‘ wäre dagegen regelmäßig nicht ausreichend.

 

Zur Klarstellung der Einschätzung sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher fachlichen und methodischen Grundlage und durch wen die entsprechenden Inhalte erstellt wurden.

 

Zusammenfassend können aufgrund einer fehlenden nachvollziehbaren Bestandsaufnahme entsprechende Konflikte von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde nicht abgeschätzt werden.

 

Konkrete Hinweise bzw. Nachweise auf Vogelarten oder sonstige Tier- und Pflanzenarten liegen der UNB nicht vor.

 

Erholung in Natur und Landschaft (Kapitel 7 BNatSchG / LNatSchG)

Nicht erkennbar betroffen.

 

Sonstiges

-/-

Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung:

 

Der Bebauungsplan wird dahingehend geändert, dass

-         die Festsetzung der GRZ entfällt.
 

-         die Baugrenze wird lediglich im Vorgartenbereich festgesetzt, die Baugrenze im rückwärtigen Bereich wird gestrichen.
 

dadurch wird der Bebauungsplan zu einem einfachen und nicht qualifizierten Bebauungsplan.

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

 

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Aus Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken.

Ich bitte folgenden Hinweis mit in die Begründung unter Punkt 7. Ver- und Entsorgung, Abwasserbeseitigung und Oberflächenentwässerung aufzunehmen.

 

Hinweis:

Gemäß §5 WHG besteht die generelle Verpflichtung bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Eine zusätzliche Versiegelung vormals unbefestigter Flächen führt zu einer Veränderung des Wasserhaushalts, da es zu einer Verschiebung von der Verdunstung zur Ableitung bzw. Versickerung kommt. Der natürliche Wasserhaushalt wird dadurch z.T. stark in seiner Leistungsfähigkeit verändert. Daher ist zur Entschärfung dieser Folgen bei geeigneten Bodenverhältnissen das Niederschlagswasser der befestigten Flächen in geeigneter Art und Weise zur Versickerung zu bringen.

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen.

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser-Boden-Abfall

SG Gewässerschutz keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser-Boden-Abfall

SG Bodenschutz Hinweis auf Altlasten, orientierende Untersuchung der Flächen wird empfohlen

Abwägung erforderlich

 

SG Bodenschutz

Im Planbereich befindet sich folgender Standort, der 2013 in das Boden- und Altlastenkataster des Kreises Segeberg als altlastverdächtige Fläche gemäß BBodSchG aufgenommen wurde: In der Dorfstraße 16 befand seit ca. 1894 eine Schmiede/Schlosserei, später auch mit Landmaschinenreparatur, von 1958 bis 1970 mit Tankstelle. Das Betriebsende war 2012. Das südlich benachbarte Flurstück (Nr.12a) wurde als Stell- und Lagerfläche genutzt gehört mit zu der altlastverdächtigen Fläche. Eine Erstbewertung des Gefährdungspotentials aus dem Jahr 2013 ergab eine Einstufung als altlastverdächtige Fläche.

Am 15.06.2020 erging der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass). Hiernach besteht Anlass zu einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen in einem Bauleitplanverfahren, wenn der Gemeinde Anhaltspunkte über das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB müssen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt sowie die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Liegen der Gemeinde Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so muss sie sich gezielt Klarheit verschaffen über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Segeberg (UBB Se) empfiehlt daher, den o.g. Altlastenverdacht durch eine orientierende Untersuchung der Flächen abzuklären. Die Untersuchung sollte durch einen Sachverständigen gem. §18 BBodSchG ausgeführt und im Vorwege mit der UBB Se abgestimmt werden. Eine Aufstellung der gem. § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen kann dem Recherchesystem RESYMESA im Internet entnommen werden.

Für Gutachten zum Thema Altlasten, die im Rahmen von Bauleitplanungsverfahren beauftragt werden, besteht ggf. die Möglichkeit einer Förderung durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein. Ansprechpartnerin ist Frau Popp (Tel.: 0431/988-7105).

Das betroffene Grundstück wird aus dem Bebauungsplan gestrichen und entsprechend nicht von den Regularien des Bebauungsplanes erfasst.

 

 

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser-Boden-Abfall

SG Grundwasserschutz keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser-Boden-Abfall

SG Abfall keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Wasser-Boden-Abfall

GW Geothermie

keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Sozialplanung,

keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Verkehrsbehörde

keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Weiter 2024-01-30 Kreis Segeberg - Gesamtstellungnahme:

Klimaschutz

keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Ende der Einwendungen der TöB bis 30.01.2024 11:33 Uhr

 

 

09.02.2024 bzw. 21.02.2024

 

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein | Memellandstraße 15 | 24537 Neumünster

 

Untere Forstbehörde

 

Az. 741-634/2023-14256/2023-UV- 160939/2023

Das geplante Planungsvorhaben unterschreitet den 30-m-Waldabstand gem. § 24 Absatz 1 Landeswaldgesetz zum südwestlich angrenzenden Wald.

Das Flurstück Gemarkung Hagen Flur 2 Flurstück 26/2 ist von einer Unterschreitung des Waldabstands innerhalb des aufgezeigten Planungsfensters betroffen. Es empfiehlt sich m.E. nach bereits in der Planungsphase den gesetzlichen, 30 m Waldabstand in die Planungsgrundlage für die weitere Einzelbauplanung mit einfließen zu lassen.

Ich empfehle daher die entsprechende Kenntlichmachung der Baugrenze.

Zu dem vorliegenden Planentwurf bestehen wegen der fehlenden Aussagen zur Waldbetroffenheit aus forstbehördlicher Sicht erhebliche Bedenken. Die erforderlichen

Genehmigungen nach §§ 9 und 24 Landeswaldgesetz können daher nicht in Aussicht gestellt werden.

Der Wald und der erforderliche 30 m Waldabstand werden in der Planzeichnung erfasst.

Für die Bereiche, bei denen der Waldabstand besteht, ist dieser in der Planzeichnung einzutragen. Die bisher gezeichneten Baugrenzen sind entsprechend anzupassen, damit diese nicht durch den Waldabstand überlagert werden.

 

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 26.02.2024

keine Anregungen oder Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

0

Enthaltungen

1

 

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