Holsteiner Auenland         

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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)"   

2. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 20
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 28.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:07 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Anlage zu TOP         :

zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am

 

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Großenasper das Gebiet „Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 28.11.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Forstbehörde über Kreis Segeberg

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken, da Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes direkt oder

indirekt nicht betroffen wird.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Katastrophen-schutz über Kreis Segeberg

In dem o. a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Sachgebiet 323

hlenweg 166

24116 Kiel

durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst

in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das

Bauvorhaben einbezogen werden können.

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Landesamt für Denkmalpflege, Kiel über Kreis Segeberg

Baudenkmalpflege ist nicht betroffen. Keine Bedenken.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau

Keine Bedenken.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht

Keine Bedenken.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung

Keine Anregungen.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz

Keine Bedenken.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege

Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Gegen den Bauleitplan bestehen erhebliche Bedenken, da die Belange von Natur und Landschaft nur unzureichend bearbeitet wurden.

Eine abschließende Prüfung ist aufgrund der mir derzeit zur Vergung stehenden Unterlagen nicht möglich.

Ich empfehle die Hinzuziehung eines Fachplaners.

Im Umweltbericht mangelt es an zahlreichen Stellen an der Beschreibung der Methodik.

Auch sind verwendete Datenquellen nicht angegeben.

Insbesondere der Bereich Fauna und Flora ist nicht ausreichend beschrieben. Unter der

Überschrift Pflanzen findet sich eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen. Außerdem die Beschreibung der in der Umgebung des Vorhabens Gebiets vorhandenen Schutzgebiete.

Die auf den Knick vorhandenen Brombeerarten sind zu genau bestimmen. Eine Ausnahme

von dem Verbot der Knickbeseitigung und Knickverlegung gemäß § 30(3) BNatSchG i.V. mit § 21 (3) LNatSchG kann gemäß Erlass vom 11.06.2013 nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn gesichert ist, dass durch die Knickverlegung keine endemischen Brombeerarten betroffen sind.

Warum das Kapitel Farn- und Blütenpflanzen“ dem Bereich der Tiere und nicht dem Kapitel

Pflanzen zugeordnet wurde ist nicht nachvollziehbar. Auch hier fehlen alle Angaben zur

Methodik (wer hat wann was kartiert). Die Feststellung, dass im Rahmen der Vegetationsaufnahme nurAllerweltsarten“ nachgewiesen wurden ist unzureichend.

Wie bereits oben erwähnt sollte im Umweltbericht eine Beschreibung der Methodik erfolgen.

Im Kapitel Tiere fehlt diese völlig. So ist nicht nachvollziehbar, welche Literatur und Daten zur Potenzialanalyse ausgewertet wurde, wann und wie das Gende begangen

wurde. Die Nennung der im weitern Umfeld nachgewiesenen arten ist ohne Wert, wenn sie

nicht in konkreten Bezug zum Untersuchungsgebiet gebracht werden. Die allgemeinen

Ausführungen zu einzelnen Säugetierarten sind für die Bewertung des Eingriffs völlig belanglos.

Entscheidet sind Aussagen ob mit dem Vorkommen von besonders geschützten Arten wie z.B. Fledermäusen oder Haselmäusen zu rechnen ist oder nicht. Hier muss begründet

werden ob ein Vorkommen als wahrscheinlich und möglich eingeschätzt wird bzw. warum

es als unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

Gleiches gilt für die Potenzialanalyse bezüglich des Vorkommens von Vögeln. Auch hier sind die allgemeinen Ausführungen zu einzelnen Vogelarten belanglos. Die Auswahl der beschriebenen Vogelarten wirkt willkürlich und kann nicht nachvollzogen werden. Die Bewertung bezieht sich nicht auf die genannten Arten. Typische Gelzbrüter, bei denen eine

Betroffenheit durch die Knickbeeinträchtigung zu erwarten sind werden bis auf einige Ausnahmen nicht erwähnt.

Die Aussage im Kapitel „gel“, dass Haselmäuse nicht kartiert werden konnten ist durch

einen Hinweis auf die Methodik zu ergänzen. Auch hier wäre dann darzustellen wer, wann

was kartiert hat.

Da Fledermäuse in der Bestanddarstellung nicht erwähnt werden, ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu den Ergebnis kommt, dass diese gemäß faunistischen Gutachten

nicht beeinträchtigt werden.

Hinsichtlich des Artenschutzes ist die Aussage, dass unüberwindbare artenschutzrechtliche

Hindernisse nicht zu erwarten sind nicht ausreichend. Es ist eine eindeutige Aussage

zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf.

Die Berechnung der notwendigen Kompensation für die Eingriffe in den Naturhaushalt kann nicht nachvollzogen werden.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 1 a (3) der naturschutzrechtlich notwendige Ausgleich, im Bauleitplanverfahren, durch Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zu erfolgen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Allerweltarten ergeben sich durch den Bestand der geprägt ist durch die bestehende  Biogasanlage und die Gärtnerei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird eine eindeutige Aussage getroffen werden. Die Begründung wird ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Kompensationsmaßnahmen sind ausreichend beschrieben eine Ernzung ist nicht erforderlich.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken.

SG Gewässer

Zu Ziff. 6. Umweltbericht, S. 20 "Da im unmittelbaren Planungszusammenhang keine

Oberflächengewässer bestehen, ist auch nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Schadstoffeinträge durch Unfälle sind nicht abschätzbar."

Tatsächlich beginnt unmittelbar am derzeitigen Betriebsgelände die Rohrleitung Fl3. Die

Schmutzwasserbehälter sind in unmittelbarer Nähe vorgesehen. Für den Havariefall erscheint

die mit geringen Höhen vorgesehene Umwallung nicht geeignet ein Eindringen

verschmutzter Wässer in die Rohrleitung und darüber eine Einleitung in den Küchengraben

zu verhindern. Zudem ist es denkbar, daß an Fl3 angeschlossene alte Drainagen oder undichte Rohrleitungen das Betriebsgelände unterirdisch entssern und damit auch organische Belastungen in den Küchengraben eintragen.

Zum auch vorsorgenden Gesserschutz ist es daher erforderlich Fl3 im Zuge der Erweiterung des Betriebsgeländes / der Umsetzung der B-Planänderung physisch vollständig

zurückzubauen. Die Zustimmungen der über Fl3 möglicherweise entwässernden Grundstückseigentümer

ist rechtzeitig vorher einzuholen.

Der Rückbau von Fl3 wird in Ziff. 6. Umweltbericht an zwei Stellen erwähnt. Auf S. 8 "Die

bestehende Rohrleitung Fl3 soll zurückgebaut werden", auf S. 21 "Der bestehende Rohrleitung

FI3 wird in Abstimmung mit dem zuständigen Verband zurückgebaut."

Die verbindliche Formulierung wie auf S. 21 ist durchgängig zu verwenden.

SG Boden

Keine Bedenken.

SG Grundwasser

Keine Bedenken.

 

 

 

Die Begründung wird in Absprache mit dem zuständigen Gewässerpflegeverband ergänzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird beachtet. Die Begründung wird entsprechend korrigiert.

 

 

 

 

 

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Stellungnahme.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

./.

06.11.2013

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme.

./.

24.10.2013

Großenaspe-SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Keine Bedenken

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverrbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

21.10.2013

Az.: 302

Amt Mittelholstein für Gemeinde Padenstedt

Keine Bedenken und Anregungen

./.

30.10.2013

Az:: 61-13-90-26-33 Dü

Az.:

Stadt Neumünster

Keine Anregungen und Bedenken

./.

15.10.2013

Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling für Gemeinde Boostedt und Heidmühlen

Keine Anregungen oder Bedenken

./.

30.10.2013

WEGE-ZWECKVERBAND

Keine Hinweise

./.

28.10.2013

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche. Räume

Keine Bedenken

Bei Planänderungen und Ernzungen ist das Amt  erneut zu beteiligen.

./.

05.11.2013

Az.:

Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf

In unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Biogasanlage Brokenlande befindet sich das Verbandsgewässer fl. 3. Für den Fall einer betriebsbedingten Havarie sehen wir die unseres Erachtens nur in geringer Höhe vorgesehene Umwallung als nicht ausreichend geeignet an, um das Eindringen von kontaminiertem Wasser in oben genannten Verbandsgraben zu verhindern. Demzufolge ist aus Sicht des Verbandes der Rückbau des Verbandsgabens Fl 3 im Zuge der geplanten Betriebserweiterung gefordert und entsprechend verbindlich festzuschreiben. Sämtliche mit dem Rückbau verbundenen Kosten sind hierbei vom Verursacher zu tragen.

 

 

In Absprache mit dem Gewässerpflegeverband wird eine einvernehmliche Lösung erarbeitet Die Begründung wird ergänzt.

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Ergebnisprotokoll-Nr.: 2013/02/20

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Stand 09.12.2013, 12:05 Uhr


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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