Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 15. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Anlage zu TOP :
zur Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung der 15. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Gemarkung Brokenlande westlich der L319 (Hamburger Chaussee), südlich der L260 (Brokenlander Straße)“ |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 28.11.2013 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Az.: 61.00.7 | Forstbehörde über Kreis Segeberg | Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Tiefbau Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Bauaufsicht Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Kreisplanung Keine Anregungen. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Denkmalschutz Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Gegen den Bauleitplan bestehen erhebliche Bedenken, da die Belange von Natur und Landschaft nur unzureichend bearbeitet wurden. Eine abschließende Prüfung ist aufgrund der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich. Ich empfehle die Hinzuziehung eines Fachplaners. Im Umweltbericht mangelt es an zahlreichen Stellen an der Beschreibung der Methodik. Auch sind verwendete Datenquellen nicht angegeben. Insbesondere der Bereich Fauna und Flora ist nicht ausreichend beschrieben. Unter der Überschrift Pflanzen findet sich eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen. Außerdem die Beschreibung der in der Umgebung des Vorhabens Gebiets vorhandenen Schutzgebiete. Die auf den Knick vorhandenen Brombeerarten sind zu genau bestimmen. Eine Ausnahme von dem Verbot der Knickbeseitigung und Knickverlegung gemäß § 30(3) BNatSchG i.V. mit § 21 (3) LNatSchG kann gemäß Erlass vom 11.06.2013 nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn gesichert ist, dass durch die Knickverlegung keine endemischen Brombeerarten betroffen sind. Warum das Kapitel „Farn- und Blütenpflanzen“ dem Bereich der Tiere und nicht dem Kapitel Pflanzen zugeordnet wurde ist nicht nachvollziehbar. Auch hier fehlen alle Angaben zur Methodik (wer hat wann was kartiert). Die Feststellung, dass im Rahmen der Vegetationsaufnahme nur „Allerweltsarten“ nachgewiesen wurden ist unzureichend. Wie bereits oben erwähnt sollte im Umweltbericht eine Beschreibung der Methodik erfolgen. Im Kapitel Tiere fehlt diese völlig. So ist nicht nachvollziehbar, welche Literatur und Daten zur Potenzialanalyse ausgewertet wurde, wann und wie das Gelände begangen wurde. Die Nennung der im weitern Umfeld nachgewiesenen arten ist ohne Wert, wenn sie nicht in konkreten Bezug zum Untersuchungsgebiet gebracht werden. Die allgemeinen Ausführungen zu einzelnen Säugetierarten sind für die Bewertung des Eingriffs völlig belanglos. Entscheidet sind Aussagen ob mit dem Vorkommen von besonders geschützten Arten wie z.B. Fledermäusen oder Haselmäusen zu rechnen ist oder nicht. Hier muss begründet werden ob ein Vorkommen als wahrscheinlich und möglich eingeschätzt wird bzw. warum es als unwahrscheinlich eingeschätzt wird. Gleiches gilt für die Potenzialanalyse bezüglich des Vorkommens von Vögeln. Auch hier sind die allgemeinen Ausführungen zu einzelnen Vogelarten belanglos. Die Auswahl der beschriebenen Vogelarten wirkt willkürlich und kann nicht nachvollzogen werden. Die Bewertung bezieht sich nicht auf die genannten Arten. Typische Gehölzbrüter, bei denen eine Betroffenheit durch die Knickbeeinträchtigung zu erwarten sind werden bis auf einige Ausnahmen nicht erwähnt. Die Aussage im Kapitel „Vögel“, dass Haselmäuse nicht kartiert werden konnten ist durch einen Hinweis auf die Methodik zu ergänzen. Auch hier wäre dann darzustellen wer, wann was kartiert hat. Da Fledermäuse in der Bestanddarstellung nicht erwähnt werden, ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu den Ergebnis kommt, dass diese gemäß faunistischen Gutachten nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Artenschutzes ist die Aussage, dass unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse nicht zu erwarten sind nicht ausreichend. Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Die Berechnung der notwendigen Kompensation für die Eingriffe in den Naturhaushalt kann nicht nachvollzogen werden. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 1 a (3) der naturschutzrechtlich notwendige Ausgleich, im Bauleitplanverfahren, durch Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zu erfolgen hat. |
Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt.
Die Allerweltarten ergeben sich durch den Bestand der geprägt ist durch die bestehende Biogasanlage und die Gärtnerei.
Es wird eine eindeutige Aussage getroffen werden. Die Begründung wird ergänzt.
Die Kompensationsmaßnahmen sind ausreichend beschrieben eine Ergänzung ist nicht erforderlich. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Wasser – Boden – Abfall SG Abwasser Keine Bedenken. SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Keine Bedenken. SG Grundwasser Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Verkehrsordnung Aus Sicht des FD 36.00 ist eine weitere Zufahrt zur Biogasanlage so anzulegen, dass ausreichende Sichtverhältnisse - bei Ausfahrt auf die Straße - vorhanden sind oder geschaffen werden. Zudem sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die das Verschmutzen der öffentlichen Straßen (z.B. durch Reifenwaschanlagen) verhindern. | Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. |
Az.: Großenaspe-SE | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein | Keine Bedenken Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
Az.: 302 | Amt Mittelholstein für Gemeinde Padenstedt | Keine Bedenken und Anregungen | ./. |
Az.: 61-13-90-20-32 Dü | Stadt Neumünster | Keine Bedenken und Anregungen | ./. |
Az.: II-II-1 | Amt Boostedt-Richling für Gemeinde Boostedt und Heidmühlen | Keine Anregungen und Bedenken | ./. |
Az.: | WEGE-ZWECKVERBAND | Keine Hinweise | ./. |
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Keine Bedenken Bei Planänderungen und Ergänzungen ist das Amt erneut zu beteiligen. | ./. | |
Az.: | Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf | Keine Bedenken | ./. |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Ergebnisprotokoll-Nr.: 2013/02/18
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Stand 09.12.2013, 11:57 Uhr
Abstimmungsergebnis:
dafür | 11 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |