Auszug - Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet "Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
Zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Hardebek für das Gebiet „Hofgemeinschaft Weide-Hardebek; südlich der Hauptstraße“ |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hardebek am 07.07.2014 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Az.: 61.00.7 | Landesamt für Denkmalpflege Kiel über Kreis Segeberg | Landesamt für Denkmalpflege Kiel Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Tiefbau Keine Stellungnahme, da keine Kreisstraße betroffen ist. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Bauaufsicht Der Bereich 5 liegt im Abstandsbereich der Landesstraße, hierzu ist die Straßenbaubehörde Itzehoe zuständig. | Das zuständige Straßenbauamt wurde beteiligt. Eine Stellungnahme liegt aber noch nicht vor. Nichts desto trotz wird die erforderliche Abstandsfläche (hier: 20,00 m zur äußeren Fahrbahnkante) nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Kreisplanung Keine Anregungen. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Denkmalschutz Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Der Geltungsbereich wird im Westen, Norden und Osten durch Knicks begrenzt. Diese sollten mit den notwendigen Knickschutzstreifen im B-Plan dargestellt werden. Die Bäume entlang der nördlichen Geltungsbereichs-grenze sind Überhälter des Knicks und unterliegen somit dem Knickschutz eine Darstellung als zu erhaltende Bäume ist aus naturschutz-fachlicher Sicht nicht erforderlich. Ich empfehle außerdem sich bei der Ausweisung von zu erhaltenden Bäumen auf prägende Einzelbäume zu beschränken. Im Verlauf der weiteren Planung muss der naturschutzrechtlich notwendige Ausgleich ermittelt und geplant werden. Im Rahmen der B-Plan Begründung ist aufzuzeigen, wo und wie der Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt erbracht werden kann. | Die angesprochenen Parameter (Ausgleichserforderniss) werden im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes abgearbeitet und in den Bericht integriert.
Die Knicks werden incl. eines Knickschutzstreifens nachrichtlich übernommen bzw. festgesetzt.
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Wasser – Boden – Abfall SG Abwasser: Das Schmutzwasser im Plangebiet wird derzeit über eine Kleinkläranlage bestehend aus einer Mehrkammerausfaulgrube und einem nachfolgenden Pflanzenbeet mit einer Ausbaugröße von 28 EW gereinigt. Aufgrund der Erweiterung der Wohnbereiche ist mit einem Anstieg der Einwohnerwerte zu rechnen. Der Nachweis einer ausreichenden Schmutzwasserbehandlung/ Anlagenkapazität ist rechtzeitig vor Baubeginn der unteren Wasserbehörde des Kreises zur Prüfung und gegebenenfalls Erlaubniserteilung vorzulegen. SG Gewässer: Keine Bedenken. Hinweis: Die in Text und Satzung erläuterten Bereiche Nr. 1 - 7 sind weder in der Planzeichnung noch im VE-Plan dargestellt. SG Boden: Keine Bedenken. SG Grundwasser: Keine Bedenken. | Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.
Die Stellungnahme ist unverständlich, da die Bereiche 1-7 in der Planzeichnung gekennzeichnet sind. Die beteiligten Nachbargemeinden -auch das Amt Mittelholstein- haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken. | ./. |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Sozialplanung Keine Stellungnahme.
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Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg | Verkehrsordnung Keine Stellungnahme. | ./. |
Az.: Hardebek- bplan2 | Archäologisches Landesamt | In dem betroffenen Gebiet sind zurzeit keine archäologischen Denkmale bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Auswirkungen auf Kulturgut sind nicht zu erkennen. Wir stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutz-behörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
Az.: 2315/5121.12/60 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Außenstelle IZ | Die 3 Fachabteilungen des Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Außenstelle Itzehoe (Landwirtschaft, Bodenordnung, Dorfentwicklung/ Tourismus) haben den o.a. Plan begutachtet und geben keine Anregungen und Bedenken ab. | ./. |
Az.: StK 323/ Hardebek vB2 | Der Minister-präsident Staatskanzlei Landesplanungsbehörde | Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).
Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Hardebek keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Aus Sicht des Innenministeriums, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben: Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind ausreichend konkret zu fassen. Die Zweckbestimmung „Hofgemeinschaft“ ist nicht ausreichend konkret. Die textlichen Festsetzungen sollten an die (ausreichend konkretisierte) Zweckbestimmung angepasst werden. |
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Zweckbestimmung wird geändert in landwirtschaftliche Hofgemeinschaft-integratives Wohnen und Arbeiten.
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 8 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 0 |