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Auszug - Erneuter dritter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"  

4. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 9
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 12.08.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 23:03 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2014/170 Erneuter dritter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "nördlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Erneuter dritter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Großenasper das Gebiet „rdlich Brokstedter Straße/ Brokenlander Gehege

 

Folgende Anregungen wurden vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der 3. öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 12.08.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme

Absender (TÖB oder Privat-person)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

14.07.2014

Az.: 61.00.7

Forstbehörde über

Kreis Segeberg

Die erforderlichen Änderungen und Hinweise aus meinen vorhergehenden Stellungnahmen wurden nicht berücksichtigt. Ich lehne den vorgelegten B-Plan daher weiterhin ab.

 

Die in meinen bisherigen Stellungnahmen (siehe Anlage) aufgeführten Mängel in den Aussagen und Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde bisher nicht gefolgt. Zurzeit kann ich wegen der ungenügenden Berücksichtigung der waldrechtlichen Belange dem Bebauungsplan nicht zustimmen.

Die von mir geforderten Änderungen sind zu übernehmen.

 

Anlage:

Schreiben vom 06.08.2012:

 

Östlich des Plangebietes und östlich der Brokstedter Straße befindet sich auf dem Flurstück 6/5 eine mit Waldbaum- und straucharten bestandene Grundfläche, die die Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) besitzt. Die Waldgrenze verläuft in etwa auf der Flurstücksgrenze der Flurstücke 6/5 (Wald) und 50/9 (Straße).

 

Gemäß § 24 Abs. 1 LWaldG (nicht mehr § 32) ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand / Regelabstand) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden. Laut Abs. 2 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist.

 

Wann eine Gefährdung nicht zu besorgen ist, ist im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 29.10.1996 IV 810a 742.01 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1996 S. 759) geregelt. Bei einem Wald, der nicht unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten kann bzw. dessen Standfestigkeit der Bäume vermindert ist, ist die Unterschreitung des Regelabstandes regelmäßig nicht zulässig. Die Tiefe des Waldschutzstreifens eines Waldes, der unterdurchschnittlich leicht in Brand geraten und dessen Baumartenzusammensetzung als relativ sturmfest angesehen werden kann, darf reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass die Unterschreitung die Erhaltung, die Bewirtschaftung des Waldes selber und die ökologischen Funktionen des Waldrandbereiches weder gefährdet noch beeinträchtigt.

 

Im Planentwurf ist zwar der Waldabstandstreifen in einer Tiefe von 30 m eingetragen, die dargestellte Bebauung reicht jedoch in diesen Abstand hinein. Auf Grundlage des sich überwiegend aus Laubholz zusammensetzenden Waldes, einer verminderten Gefahrenlage bezüglich Brandgefahr und Windwurfgefahr und der örtlichen Lage des Plangebietes zum Wald ist eine Unterschreitung des Regelabstandes um 10 m auf verbleibende 20 m auch in Hinblick auf zukünftige Entwicklungen möglich.

Mein Einvernehmen auf Grundlage des § 24 LWaldG kann ich entsprechend erklären, wenn die Ausweisung eines 20 m Waldabstandstreifens erfolgt und im Textteil B des Planes darauf hingewiesen wird, dass nach § 24 LWaldG die Errichtung von ansonsten anzeigen- und genehmigungsfreien Gebäuden innerhalb des Waldabstandstreifens nicht errichtet werden dürfen. Vorhandene genehmigte Gebäudesubstanz, die innerhalb des Waldschutzstreifens vorhanden ist, besitzt Bestandsschutz.

 

Anlage

Schreiben vom 21.02.2013:

In meiner Stellungnahme vom 06.08.2012, auf die ich hier zunächst inhaltlich verweise, habe ich auf die angrenzende Waldfläche auf dem Flurstück 6/5 hingewiesen und in der Abwägung der örtlichen Verhältnisse zu einer Reduzierung des Waldabstandes von 30 m als Regelabstand auf verbleibende 20 m als reduzierten Waldabstand mein Einvernehmen auf der Grundlage des § 24 LWaldG erklärt.

 

Die jetzt eingereichten Planunterlagen berücksichtigen diesen bereits reduzierten Waldabstand auf der Grundlage des § 24 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H., Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S 225) nicht. Das in den Planunterlagen ausgewiesene nördliche Baufenster reicht bis auf 14 m an die für den Waldabstand ausschlaggebende Waldgrenze gemeinsame Grenze der Flurstücke 50/9 und 6/5 heran und unterschreitet den reduzierten Waldabstand damit um weitere 6 m. Die bloße Darstellung eines inhaltsleeren Waldabstandsbereiches von 30  m in den Planunterlagen ist nicht ausreichend. Die Aussagen der Planunterlagen wurden gegenüber dem Entwurf nicht geändert, infolgedessen berücksichtigen sie meine Ausführungen vom 06.08.2012 nicht.

 

Die ursprüngliche Bezeichnung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald als „Waldschutzstreifen“ wurde mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahre 2011 aufgegeben und wird nunmehr als „Waldabstand“ bezeichnet. Dieser Abstandsbereich erfüllt nicht nur zwischen Bebauung und Wald eine wechselseitige Schutzfunktion, sondern dient auch der Erhaltung des Waldes selbst, wahrt seine ökologische Waldrandfunktion und sichert die Pflege und Bewirtschaftung der Waldfläche selbst. Der Waldabstand verringert ferner Konflikte zwischen Grundstückseigentümern und Waldbesitzenden, die besonders entstehen, wenn waldbedingte vermeintliche Störquellen empfunden werden.

 

Die Planzeichnung ist in der form zu ändern, dass die Grenzlinie des Waldabstandsstreifens in einem Abstand von 20 m zur Waldgrenze eingetragen wird. Es handelt sich hier gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 um eine nachrichtliche Übernahme. Die Baugrenzen dürfen nicht innerhalb des Waldabstandsbereiches dargestellt werden, da eine Bebauung innerhalb des Waldabstandsbereichs nicht zulässig ist. Der im Waldabstandsbereich vorhandene Schuppen besitzt in seiner bestehenden Nutzung nach hiesiger Annahme als genehmigte Bausubstanz Bestandsschutz, insofern ist die Eintragung der Baugrenze um dieses Gebäude herum nicht zu beanstanden. Jedoch sind Bauunterhaltungsmaßnahmen, Um- und Erweiterungsbauten oder Änderungen in der Nutzungsart ohne gesonderte Zulassung nur erlaubt, soweit der Bestandsschutz reicht und damit diese Maßnahmen die bereits vorhandene Gefahrenlage nicht erhöhen. (siehe Gemeinsamer Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 29.10.1996 IV 810a 742.01 (veröffentlicht im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1996 S. 759) unter Punkt 2 Absatz 5 Satz 3).

 

In der Zeichenerklärung ist der Begriff „Waldschutzstreifen - § 32 (5) LWaldG“ durch den Begriff „Waldabstand - § 24 LWaldG“ zu ersetzen und durch den Hinweis zu ergänzen, dass ansonsten genehmigungs-, anzeigen- oder verfahrensfreie Gebäude innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht errichtet werden dürfen (§ 24 Abs. 1 LWaldG).

 

Hieraus ergibt sich auch, dass die innerhalb des Waldabstandes eingetragenen Stellplätze hergerichtet werden dürfen. Eine Erweiterung des baulichen Umfangs durch die Errichtung von Garagen oder Carports wäre an dieser Stelle jedoch nicht zulässig. Das Wort „Garagen“ ist aus der entsprechenden Stellplatzbeschreibung in der Zeichenerklärung daher zu streichen.

 

Die Aussagen auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan unter „Überbaubare Grundstücksfläche“ wiedersprechen der Planzeichnung, meinen aber letztlich den richtigen Sachverhalt.

Nach hiesiger Einschätzung sollte der Waldabstand, da er den Umfang der baulichen Möglichkeiten einschränkt, in einer gesonderten Überschrift abgehandelt werden. Eine rechtliche Erläuterung entsprechend der Absätze 2 und 3 meiner Stellungnahme vom 06.08.2012 sollte erfolgen und der Hinweis gegeben werden, dass die zuständige untere Forstbehörde ihr Einvernehmen auf Grundlage der Rechtsvorgabe des § 24 LWaldG zur Unterschreitung des Regelabstandes baulicher Anlagen von 30 m auf verbleibende 20 m erklärt hat. Weiter ist der Begriff „Forstamt“ durch „untere Forstbehörde“ zu ersetzen. Die als Forstbehörden zuständigen Forstämter wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgelöst. Heute obliegt die Aufgabe der unteren Forstbehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek (LLUR). Die Kreise des Landes wurden den drei Außenstellen der Unteren Forstbehörden des LLURs zugeordnet.

Gern bin ich bereit, bei Ihnen auftretende Fragen zu beantworten.

 

Anlage

Schreiben vom 16.09.2013

 

Die in meiner Stellungnahme vom 2.102.2013 aufgeführten Bedenken und Vorschläge, wie die Belange aus dem § 24 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) Berücksichtigung finden könnten, wurde von Ihrer Seite nicht gefolgt. Die von mir aufgeführten Fehler sind in der textlichen Beschreibung einschließlich der Legende der Plankarte nachwievor in der jetzt vorgelegten Planfassung enthalten. Insofern verweise ich auf meine diesbezügliche Stellungnahme vom 21.02.2013.

 

Lediglich im Teil „A“ Planzeichnung wurden nunmehr die Baugrenze auf die Waldabstandsgrenze nach § 24 LWaldG zurückgenommen.

 

Die Aussage mit § 32 LWaldG in der Legende zur Planzeichnung ist weiterhin falsch. Richtig ist die Bezeichnung Waldabstand - § 24 LWaldG. Auch fehlt der Hinweis, dass ansonsten genehmigungs-, anzeigen- oder verfahrensfreie Gebäude innerhalb des Waldabstandsstreifens nicht errichtet werden dürfen (§ 24 Abs. 1 LWaldG). Dieser Hinweis ist in der Legende oder im Teil „B“ Text aufzunehmen. Er schafft Klarheit und Rechtssicherheit, da er unmittelbar den Planunterlagen zu entnehmen ist.

 

Auf Seite 7 der Begründung wurde der in meiner Stellungnahme vom 2102.2013 bemängelte Text der Seite 5 unter der Überschrift „Überbaubare Grundstücksfläche“ unverändert gelassen, weder die geänderte Zuständigkeit noch der nachrichtliche Hinweis auf die Zulassung der Unterschreitung des Regelabstandes durch die Forstbehörde wurden übernommen. Dies ist wie am 21.02.2013 gefordert nachzuholen.

 

Erst, wenn die waldrechtlichen Belange im Bebauungsplan einschließlich der Hinweise auf die Rechtslage etc. nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 LWaldG berücksichtigt sind, werde ich meine Bedenken zurückstellen und mein Einvernehmen auf Grundlage des § 24 LWaldG Abs. 2 Satz 2 zur hier angestrebten Unterschreitung um 10 m des Regelabstandes baulicher vorhaben zum Wald von 30 m auf einen somit verbleibenden Abstand von 20 m mein Einvernehmen erklären können.

 

Zurzeit kann ich wegen der ungenügenden Berücksichtigung der waldrechtlichen Belange dieses Einvernehmen nicht erklären.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Waldschutzabstand d von 20,00 m wird nachrichtlich übernommen, die gegeben Hinweise in Text und Begründung übernommen.

14.07.2014Az.: 61.00.7

Katastrophenschutz

über

Kreis Segeberg

In dem o.a. Gebiet sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Bauarbeiten ist die Fläche auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt.

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in das Bauvorhaben einbezogen werden können.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

14.07.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Ich weise jedoch nochmals darauf hin, dass der Nachweis für die ausreichende Löschwasserversorgung nicht im Baugenehmigungsverfahren geführt werden sollte, da ggf. im Baugenehmigungsverfahren keine bauaufsichtliche und brandschutztechnische Prüfung erfolgt.

Es wird ein Baugenehmigungsverfahren geben.

14.07.2014

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser Boden Abfall

SG Gewässer

Keine Bedenken

 

SG Boden:

Keine Bedenken.

Hinweis:

Aufgrund des Brandereignisses sind Untersuchungen nach Abriss der Brandruine im Umfeld der Gebäude auf mögliche Belastungen gemäß Prüf- und Maßnahmenwerde des Wirkungspfades Boden Mensch BBodSchV empfehlenswert.

 

SG Grundwasser:

Aus Sicht des Grundwasserschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Die Trinkwasserversorgung der Neubebauung soll durch einen vorhandenen Brunnen erfolgen (Kap. 8 der Begründung). Durch den geplanten Neubau der Herberge ist bei der unteren Wasserbehörde des Kreises eine neuer wasserrechtliche Erlaubnis für die Trinkwasserversorgung des Gesamtbetriebes (Pferdeheilpraxis, Herberge und Betriebsleiterwohnung) zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung übernommen.

07.07.2014

Az.: VII 415-553.71/2-60-027

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes S-H., Kiel

Gegen die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 18 der ‚Gemeinde Großenaspe bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn meine Stellungnahmen Az.: VII 414-553.71/2-60-027 vom 26.07.2012 und 21.02.2013 sowie 11.09.2013 vollinhaltlich berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus weise ich nochmals ausdrücklich auf den nachstehenden Punkt hin und bitte um Berücksichtigung:

  • Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über einen vorhandenen Wirtschaftsweg in die Landesstraße 260 (L 260) erfolgen.

 

Die sich daraus ergebenden verkehrlichen Auswirkungen auf die L 260 sind durch eine entsprechende verkehrstechnische Untersuchung nachzuweisen und dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehrs Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe zur Prüfung vorzulegen.

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Untersuchung ist entbehrlich, da es sich um eine bestehende  Erschließung handelt und die Verkehrsfrequenz nur unwesentlich erhöht werden könnte.

19.06.2014

Az.: Großenaspe SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische  Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken.

Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

17.07.2014

Az.: 512.113-60.27 (18)

Innenministerium Schl.-Holst., Kiel

Mit der Planung soll ein saisonal betriebener Wanderreiter- und Radfahrerstützpunkt mit Herberge, eine Pferdeheilpraxis und ein Betriebsleiterwohnhaus ermöglicht werden.

 

Zu der vorgelegten Planung verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 10.08.2012 und 04.11.2013 sowie auf die im Rahmen des Ortstermins am 28.03.2013 dargelegten Bedenken.

 

Der Standort steht in seiner abgesetzten Lage in einem grundlegenden Konflikt mit dem Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung und dem Vorrang der Innenentwicklung. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Er dient vorrangig den in § 35 BauGB aufgeführten Nutzungsarten, wie z.B. der Land- und Forstwirtschaft.

 

Die ursprüngliche Hofstelle aht durch den Brandschaden und den Zeitablauf im Wesentlichen ihren Bestandsschutz verloren. Die geplante gewerbliche Nutzung (Pferdeheilpraxis, Herberge) unterfällt weder den in § 35 BauGB genannten Privilegierungstatbeständen noch ist aus den Unterlagen ersichtlich, warum hier eine Standortbindung besteht.

 

Die Erläuterungen zur Standortalternativenprüfung ermöglichen keinen Überblick über die geprüften Alternativen und eine Bewertung ist daher kaum möglich.

Hieran haben auch die Ergänzungen der Begründung nichts geändert. Nach der Begründung sind die Auswahlkriterien

-        -günstige Lage zu den touristischen Wegeverbindungen (Mönchsweg 4 km, Ochsenweg 2,5 km Entfernung)

-        Lage an einer nicht zu stark frequentierten öffentlichen Straße

-        ausreichendes Platzangebot für Reitmöglichkeit und Weiden

-        Anschluss an baulich vorprägte Bereiche.

 

Aufgrund der oben genannten Kriterien stünden weder in der Gemeinde noch darüber hinaus andere alternative Flächen zur Verfügung. Leider ist weiterhin nicht aus den Planunterlagen ersichtlich, welche konkreten Bereiche geprüft wurden (Karte?).

Nicht schlüssig ist die Argumentation, es gäbe keine Standorte, die eine vergleichbar günstige Lage zu den touristischen Wegeverbindungen aufweisen, denn auch der gewählte Standort ist nur mittelbar an die wichtigen Wege angebunden.

Auch dürfte es zahlreiche Orte geben, die eine landschaftlich gleich reizvolle Lage sowie Wiesen, Weideland und ggf. Waldnähe und eine Lage an einer wenig frequentierten Straße bieten.

 

Zum in der Begründung dargelegten Bestandsschutz der Nebengebäude ist anzumerken, dass die vorhandenen Nebengebäude, weder in Qualität noch Quantit, einen Ansatz darstellen weitere Nutzungen, insbesondere nicht ortsgebundene gewerbliche Nutzungen, im Außenbereich anzusiedeln.

Die Argumentation, dass aufgrund der vorhandenen Nebengebäude keine Erweiterung in den Außenbereich erfolgt, ist nicht richtig.

Nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf und Nutzungskonzept beruhen die zukünftigen Nutzungen weiterhin hauptsächlich auf Neubebauung.

Die Neubebauung an diesem Standort stellt eine städtebauliche unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung in den Außenbereich hinein dar. Städtebaulich ist eine Neubebauung an diesem Standort daher einer Entwicklung in Ortsrandlage nicht vorzuziehen.

Dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und nicht privilegiert ist, wurde seitens der Gemeinde erkannt. Gleiches gilt für den Sachverhalt, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude seinen Bestandsschutz verloren hat. Seinerzeit wurde das Vorhaben seitens des Kreises in Form einer Voranfrage negativ beschieden.

Da das Vorhaben in Anwendung des § 35 (1) BauGB  nicht genehmigungsfähig ist, wurde seitens der Gemeinde zur Realisierung des Vorhabens der Bebauungsplan Nr. 18, in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgestellt. Als vorbereitender Bauleitplan wurde die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

In der Begründung zu den genannten Bauleitplänen wurde dargelegt, dass die neben den im Schreiben des Innenministeriums dargelegten Gründe wie günstige Lage zu den touristischen Wege Verbindungen, Lage an einer wenig frequentierten Straße, ausreichendes Platzangebot für Reitmöglichkeiten und Weiden und Anschluss an einen baulich geprägten Bereich, insbesondere die Tatsache, dass es sich bei dem Vorhabenbereich um einen baulich geprägten Bereich handelt ausschlaggebend war. Bei den Bestandsgebäuden handelt es sich um Gebäude, die infolge des Bauscheins Nr. 2351/65-2247/65 genehmigt wurden und demnach Bestandsschutz genießen. Der Zustand der Gebäude ist derart, dass der Bestandsschutz nach wie vor gegeben ist, Dies gilt auch wenn die Qualität nicht der eines Neubaus entspricht. Die Grundfläche der Nebengebäude entspricht in der Summe ca. ca. 400 qm. Der Ersatzbau tritt gegenüber dieser Grundfläche mit ca. 260 qm zurück. Darüber hinaus wird der Neubau nicht weiter in die freie Landschaft hineinragen als das nordwestlich bestehende Nebengebäude. Der Tatbestand einer Erweiterung der Splittersiedlung ist daher nicht gegeben, auch wenn der Ersatzbau zweifelsohne die Hauptnutzung darstellen wird. Im Übrigen handelt es sich bei der ehemaligen Hofstelle um ein scharf abgegrenztes Areal. Die in der Begründung dargelegte Argumentation, dass im Ortsrandbereich eine solche Nutzung einen Neubau voraussetzten würde und zwar für Haut- und Nebengebäude liegt auf der Hand und muss kartographisch nicht dargestellt werden. Die Begründung wird um eine Karte der bestehenden Höfe in Außenbereichslage ergänzt, wobei ersichtlich wird dass die Argumente in der Summe für den gewählten Standort von einer Qualität sind, die mit den anderen Standorten nicht vergleichbar ist. Da es sich hier überwiegend um aktive Landwirte handelt, würde ebenfalls eine Neubebauung notwendig werden, wobei es sich hier um die Erweiterung des Siedlungssplitters handeln würde.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses  von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Ergebnisprotokoll-Nr.: 2014/04/09

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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