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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 3. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"  

6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug
TOP: Ö 2
Gremium: Gemeindevertretung Hasenkrug Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 21.10.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:24 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hasenkrug
Ort: Dorfstr. 9, 24616 Hasenkrug
VO/11/2014/062 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 3. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung der 3. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 21.10.2014 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (B oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

15.07.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung Die Gemeinde Hasenkrug als Gemeinde im Ländlichen Raum hat sich in den vergangenen Jahren baulich nur sehr verhalten entwickelt und es gibt einen nachvollziehbaren Nachholbedarf an Bauflächen. Um Hasenkrug weiterhin als attraktiven Wohnort und insbesondere auch die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen (Schule, Kindergarten, Sportanlagen) dauerhaft zu sichern, erscheint die planerische Vorbereitung von ca. 9 Bauplätzen angemessen. Vor dem Hintergrund nicht vorhandener Leerstände und fehlenden Baulücken wird der Umfang der Planung als bedarfsgerecht beurteilt. Der Kreis unterstützt die Planungsabsichten der Gemeinde. Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

Wird zur Kenntnis genommen.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Forstbehörde über Kreis Segeberg

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Wald im Sinne des LWaldG wird durch die Planungen nicht betroffen.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Landesamt für Denkmalpflege über Kreis Segeberg

Denkmalpflegerischen Belange sind nicht betroffen. Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau Keine Stellungnahme, da keine Kreisstraße betroffen ist.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Anregungen.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz  Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung  Keine Anregungen.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz  Keine Bedenken.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege  Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Folgende Anregungen werden aus Sicht des Naturschutzes gegeben: 

Eingriffe in Natur und Landschaft Gemäß § 1a (3) Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-gleich. Über den Ausgleich ist also abschließend im Bauleitplanverfahren zu entscheiden, eine umfassende Verlagerung auf die Vorhabenebene ist nicht möglich. Für den F-Plan bedeutet dies, dass nicht unbedingt eine Detailplanung vorliegen muss, aber es ist ab-schließend festzulegen, wo, wie und mit welchem Ziel der Ausgleich grundsätzlich erbracht werden soll. Eine geplante Ausgleichfläche wäre in der Planzeichnung darzustellen. Im Übrigen verweise ich hierzu auch auf § 5 Absatz 5 (Hinweis auf § 2a) BauGB. 

Landschaftsplan Im Landschaftsplan wird der Änderungsbereich als Ackerfläche dargestellt. Die vorhandenen Knickstrukturen entlang der Außengrenzen im Norden und Osten sind gemäß § 30 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 21(1) Nr.4 gesetzlich geschützte Biotope, sie dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.  Im Bestand des Landschaftsplanes ist der überwiegende Teil des Änderungsbereiches im Entwicklungsteil als Fläche für die bauliche Entwicklung vorgesehen, die im Norden und Osten von Knickstrukturen gesäumt wird. Der Landschaftsplan sieht für den Änderungsbereich vorrangig eine bauliche Entwicklung vor. Entlang der westlichen Grenze ist im Entwicklungsteil die Neuanlage von Knick vorgesehen. Abgesehen von den vorhandenen Knickstrukturen wird die Fläche allgemein als Fläche mit geringer Bedeutung für Fauna und Flora beschrieben.  Gesetzlich geschützte Biotope Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Knicks werden vor dem Hintergrund der bereits bekannt Vorplanungen zum Bauleit-plan derzeit nicht in Aussicht gestellt. 

Landschafts-/Ortsbild Aus naturschutzfachlicher Sicht ist im Rahmen der konkreten Bauleitplanung als Abgrenzung zur freien Landschaft im Süden eine geeignete Eingrünung durch Anpflanzungen mit heimischen standortgerechten Gehölzen oder Bäumen zu entwickeln, dabei sind ausreichend große Abstände (5-10 m) zu den Baufenstern vorzusehen um eine nachhaltige Gehölzentwicklung zu ermöglichen. Ggf. ist der Zuschnitt/das Flächenangebot der Bauleitpläne dahingehend zu überprüfen.  Wegeverbindungen Auf vorhandene und geplante örtliche Wegeverbindungen (z.B. aus der Landschaftsplanung) ist in der konkreten Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen. 

Artenschutz Im Umweltbericht ist eine eindeutige Aussage zu treffen ob die Verbote des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz eingehalten werden können, bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.                                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Knickbeseitigung ist nicht vorgesehen.     

 

 

 

 

 

 

Auf eine Abgrenzung nach Süden wird verzichtet.                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Der Wanderweg wird durch die geplante Straße ersetzt, wobei die Funktion als fußufige Verbindung gewahrt bleibt.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Keine Stellungnahme.  SG Gewässer  Keine Bedenken.  SG Boden  Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken.  SG Grundwasser  Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene  Keine Bedenken.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung  Keine Stellungnahme.

./.

07.08.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung  Keine Stellungnahme.

./.

22.07.2014 Az.: Hasenkrug-fplanänd3-bplan9-Jedkamp

Archäologisches Landesamt, Schleswig

In dem betroffenen Gebiet sind uns zurzeit keine archäologischen Denkmale bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Wir stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Im Nahbereich sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die Archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich. Ich verweise ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung von 12. Januar 2012): Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverrbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

25.07.2014 Az.: FB 2-He

Amt Kellinghusen

Keine Bedenken aus Sicht der Gemeinden Brokstedt und Willenscharen.

./.

18.08.2014 Az.: StK 323 Hasenkrug F3Ä, B9

Landesplanungsbehörde S.-H.

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung: Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998). Hasenkrug ist eine Gemeinde im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken. Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanungen der Gemeinde Hasenkrug keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.  Aus Sicht des Innenministeriums, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

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Enthaltungen

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