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Auszug - Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"  

7. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 29.01.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:08 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2014/215 Abwägungsbeschluss der frühzeitigen TöB-Beteiligung zur Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Meike Piechotta
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Piechotta, Meike
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg

Es wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 29.01.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Stadt Neumünster über Kreis Segeberg

Aus Sicht der Stadt Neumünster bestehen keine Bedenken, sofern die Zahl der Wohneinheiten im Gebiet auf ca. 50 beschränkt bleibt. Dies ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen (z.B. Beschränkung der GRZ/GFZ, nur EFH-/DH-Bebauung) zu gewährleisten.

Wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Aufstellung des notwendigen Bebauungsplanes beachtet.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau Keine Bedenken.

./.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken.

./.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.

./.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung Aufgrund der Größe des Plangebietes mit rd. 50 Wohneinheiten, sollte die Umsetzung bedarfsgerecht in mindestens zwei Bauabschnitten erfolgen.

Die bedarfsgerechte Umsetzung wird noch ermittelt.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Bedenken.

./.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.g. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen: Erfassung von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter des Naturhaushalts: • Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan) • Wasser (-“-) • Klima (-“-) • Luft (-“-) • Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan, zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit) sowie des Landschaftsbildes Artenschutz Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG bedarf. Hierbei ist zunächst zu klären, ob es Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Vorkommen gibt, d.h. gibt es besonders und/oder streng geschützte Arten im Sinne von § 7 (2) BNatSchG Sollte dies der Fall sein, wären diese Arten aktuell zu erfassen und zu bewerten. Gibt es keine Hinweise, ist eine Potenzialabschätzung vorzunehmen.

Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahrenslauf beachtet.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus Sicht der Abwasserbeseitigung grundsätzlich keine Bedenken. Das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser sollte wenn möglich versickert werden. Das Regenrückhaltebecken bedarf der Genehmigung gem. §35 LWG. Eine Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers bedarf der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §7 WHG. SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Keine Bedenken. SG Grundwasser Keine Stellungnahme.

Wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme.

./.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Die Kindertagesstätte in Großenaspe ist nach der aktuellen Erhebung zu 100% ausgelastet. Bei der geplanten Bebauung ist davon auszugehen, dass nicht nur wie geplant junge Familien am Ort gehalten werden, sondern auch ein Zuzug von außerhalb stattfinden wird. Von daher sollte eine Erweiterung der Kindertagesstätte, ggf. auch über den Weg der Ausweitung der instituionellen Tagespflege, geprüft werden. Dies sollte recht zeitnah erfolgen, da evtl. Sonder-Fördermittel voraussichtlich nur noch bis Ende 2015 bereitstehen werden.

Die Gemeindevertretung wird sich mit der Problematik befassen und wenn notwendig, die gemeindliche Planung hinsichtlich der Angebote an Kinderbetreuungsmöglichkeiten anpassen.

02.10.2014 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.

./.

11.09.2014 Az.:

Gewässerpflegeverband Großenaspe - Wiemersdorf

Nach den uns vorliegenden Planunterlagen sind keine Betroffenheiten festzustellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Schäden an unseren Verbandsgewässern und Rohrleitungen vom Verursacher zu beheben sind. Auf die technischen Richtlinien zum Bau von erdverlegten Rohrleitungen und Kabeln, speziell in Bezug auf die einzuhaltenden Mindestabstände, wird verwiesen.

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

16.09.2014 Az.: II-II-1

Amt Boostedt-Rickling

r die Gemeinde Boostedt habe ich zur o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

./.

29.10.2014 Az.: StK 323/ Großenaspe F16Ä, B21

Der Minister-präsident - Staatskanzlei -  Landesplanungsbehörde, Kiel

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998). Großenapse ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im Stadt- und Umlandbereich von Neumünster im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung (Ziff. 2.5.2 Abs. 3, 4, 6 LEP 2010).  Nach Ziff. 2.5.2 Abs. 4 LEP 2010 können in Gemeinden wie Großenaspe im Zeitraum 2010 bis 2025 bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2009 neue Wohnungen im Umfang von bis zu 10 Prozent gebaut werden (wohnbaulicher Entwicklungsrahmen). Großenaspe verfügte am 31.12.2009 über 1.011 Wohnungen. Daraus resultierte zunächst ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen in Höhe von 101 Wohneinheiten. In den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten 49 Baufertigstellungen, wonach ein Rahmen von 52 Wohnungen für den Zeitraum 2014 bis 2025 verblieb.  Darauf anzurechnen sind derzeit zunächst die Baurechte aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8; gem. Begründung zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes handelt es sich um ca. 8 Bauplätze. Des Weiteren sind Baulücken u. a. Innenentwicklungspotentiale zu betrachten. In der Begründung zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Zahl der mittelfristig zur Verfügung stehenden Baulücken gemäß Baulückenkataster mit 5 beziffert. Nach Anrechnung dieser insgesamt 13 Potentiale verbleibt ein wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von 39 Wohneinheiten für den Zeitraum 2014 bis 2015.  Dabei ist zu beachten, dass im Baulückenkataster einige Flächen nicht enthalten sind, die im wirksamen Flächennutzungs-plan der Gemeinde Großenaspe bereits als Wohnbauflächen dargestellt sind und die sich z. T. schon im Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung befinden. Diese Flächen sind gem. Ziff. 2.5.2 Abs. 6 LEP 2010 über andere Flächenpotentiale hinaus ebenfalls zu überprüfen und zu berücksichtigen (z. B. Flächen des Bebauungsplanes Nr. 11 und östlich davon, südwestlich der Schule, östlich des Bebauungsplanes Nr. 4).  Ich bitte, die Planunterlagen zu ergänzen und die Planung zu überprüfen. M.E. sind die o.g. Bauleitpläne hinsichtlich der wohnbaulichen Entwicklung im Umfang deutlich zu reduzieren. Eine abschließende Stellungnahme stelle ich bis zur Vorlage ergänzter Planunterlagen zurück.  Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.  Aus Sicht des Ministeriums für Inneres und Bundesange-legenheiten, Referat für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben: 1. Im Hinblick auf den im §1 Abs. 5 BauGB betonten Vorrang der Innenentwicklung ist die Gemeinde aufgefordert, gem. § 1a Abs. 2 BauGB Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorzunehmen und Ihrer Abwägungsent-scheidung zugrunde zu legen. Die Begründung zum Bauleitplan ist daher regelmäßig um entsprechende Ausführ-ungen zu ergänzen. Aus den bisherigen Darlegungen wird deutlich, dass z.B. im Bebauungsplan Nr. 8 noch 8 Grundstücke zur Verfügung stehen, die sofort bebaut werden könnten. Sie werden allerdings nicht umgesetzt, da sie in Privatbesitz sind. Die Gemeinde sollte daher darlegen, wie die Umsetzung der neu geplanten Flächen sichergestellt werden soll. 2. Die Ergebnisse des Schallgutachtens sind nachvollziehbar in die Begründung aufzunehmen (wieviel dB (A) auf welchen Flächen).

Bei der Stellungnahme wird verkannt , dass in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung die Baulücken im B 8 und die Baulücken im Innenbereich nicht differenziert wurden. Es bleibt festzuhalten, dass innerhalb der Gemeinde ca. 20 Baulücken bestehen(incl. des Bebauungsplanes Nr. 8)  Von diesen sind kurz bis mittelfristig lediglich 5 Baulücken umsetzbar.  Hinzukommen die in der Begründung bereits erwähnten 8 Bauplätze für den Bebauungsplan Nr.11. Hier ist abzusehen, dass diese kurzfristig bebaut werden.  In der Summe stehen der Gemeinde als zur Zeit 13 Bauplätze für eine Wohnbauliche Entwicklung zur Verfügung. Insgesamt würden unter Anbetracht der in der Stellungnahmen genannten Baufertigstellungen noch 39 Wohneinheiten zur Verfügung stehennnen.  Hinsichtlich der genannten Darstellungen im Flächennutzungsplan sollte die dargestellte Wohnbaufläche Huuskoppel im Rahmen der 16. Änderung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden.   In der Summe heißt dies, dass die geplante Bebauung reduziert werden muss, da 50 Baugrundstücke über dem Entwicklungsrahmen liegen würden. 

02.10.2014 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzliche Bedenken. Ich bitte um Übersendung des Lärmgutachtens.

./.

12.11.2014 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzliche Bedenken. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die Sportlärmsituation am Südrand des Plangebietes sich als kritisch darstellt. Hier sind Überschreitungen von bis zu 6 dB(A) in den Ruhezeiten zu erwarten. Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung sollte daher in die Planungen mit einbezogen werden, z.B. ausreichender Abstandsstreifen.

Wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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