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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"  

8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug
TOP: Ö 2
Gremium: Gemeindevertretung Hasenkrug Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 16.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:53 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hasenkrug
Ort: Dorfstr. 9, 24616 Hasenkrug
VO/11/2015/070 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 16.03.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

02.02.2015 Az.:

Uwe Träger (Privatperson)

Widerspruch/ Einwendungen gegen das Baugebiet: 1. da der Knick nicht richtig geschützt werden kann, hier leben noch seltene Tierarten. (Blindschleichen, schwarze Eidechsen, schwarze Spitzmäuse, Hermeline, rote Ameisen usw.)

Der Knick wird durch die festgesetzten Knickschutzstreifen ausreichend vor störenden Einflüssen geschützt. 

 

 

2. Was ist mit den Starkstromleistungen, Funkturm (welche Gefahr)

Die Anregung hinsichtlich der Starstromleitung (welche? )  ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

 

3. Wozu brauchen wir überhaupt noch Bauplätze da das vor 40 Jahren eröffnete Baugebiet Lohweg immer zwei nicht bebaute Bauplätze aufweist und im näheren Umkreis links und rechts der Kampstraße sind mindestens 12 Bauplätze vorhanden.

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Baugebietes und den bestehenden Baulücken wird auf die Begndung Seite 3 und 4 verwiesen. Hier wird deutlich gemacht, dass von den 4 bestehenden Baulücken lediglich 2 zur Verfügung stehen. Die Aussage, dass links und rechts der Kampstrasse noch mindestens 12 Bauplätze vorhanden sind, ist nicht nach vollziehbar. Entsprechend der Kartierung ist hier lediglich eine Baulücke vorhanden. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Bereich nördlich der Kampstrasse innerhalb der Gemeinde Hardebek liegt. Demgegenüber steht eine Nachfrage an Bauplätzen die bisher mangels eines Angebotes seitens des Bürgermeisters immer wieder abgelegt werden musste. Durch die nunmehr durch die Bauleitplanung vorbereiteten 10 Bauplätze kann der Bedarf für die nächsten 10 Jahre gedeckt werden. 

02.02.2015 Az.:

Uwe Träger (Privatperson)

Widerspruch gegen die zweite Straße die an unseren Grundstücken vorbeiführen soll. Da es hier zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. (Lärm, Gase, Staub) Wieso wird diese Straße nicht vor den neuen Grundstücken in südlicher Richtung gebaut.

Hinsichtlich der Belastung durch die neue Erschließungsstraße ist zu sagen, dass diese durch den Knick und den festgesetzten Knickschutzstreifen einen ausreichend großen Abstand zur bestehenden Bebauung aufweist. In Anwendung der Größe des Plangebietes in Verbindung mit den Festsetzungen zur künftigen Bebauung (Wohngebiet mit Regelung der Wohneinheiten u.s.w.) wird deutlich, dass die Belastung sich auf ca 60 Fahrbewegungen pro Tag belaufen wird. Eine Belastung der Anrainergrundstücke, die mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr vereinbar wäre, geht mit der Planung nicht einher.   Eine Verlegung der Erschließungsstraße nach Süden wäre entsprechend länger und teurer, so dass sich die Gemeinde für die wirtschaftlichere Variante, mit einer insgesamt geringeren Versiegelung  entschieden hat.

16.02.2015 Az.:

Doris und Jürgen Schmalz (Privatpersonen)

Das Baugebiet „Jedkamp“ wird an der östlichen, nördlichen und westlichen Seite von Grundstücksflächen eingefasst, für die der Bebauungsplan Nr. 6 gilt.  Folgende Festlegungen gelten für dieses Gebiet: Nutzungen gemäß § 4 (2) 3 Bau NVO sind nicht zulässig. offene Bauweise, 1 Vollgeschoss, Einzelhäuser mit 2. Wohnung im Obergeschoss in eingegrenzter Größe, Satteldach mit Neigung von 30 - 4, max. Höhe 9,00 m über Straßenniveau,  Für den jüngeren Bebauungsplan Nr. 2 „westlich der Heidestraße/nördlich der Austraße“ gelten folgende Festlegungen:  offene Bauweise, nur Einzelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten zulässig, 1 Vollgeschoss, Sattel-/Walmdach mit Neigung von 35 - 45°, max. Höhe 8,50 m über Straßenniveau, Traufhöhe max. 3,50 m  In der Begründung der Festlegung heißt es: (Zitat - Absatz 3.1) „Die geplante Bebauung orientiert sich in etwa an der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung. Hierbei handelt es sich größtenteils um Einfamilienhausbebauung“. Weiter: „Diese Festsetzung erfolgt, um eine verdichtete, dorfuntypische Bebauung in diesem Bereich auszuschließen und einen harmonischen Übergang der Ortsrandlange zur freien Landschaft zu gewährleisten“. Weiter: (Zitat - Absatz 3.3.2) „Ortsbild /Landschaftsbild: Der Planungsraum liegt in einem locker bebauten Bereich des Dorfes und wird in der näheren Umgebung von Siedlungshäusern, einem landwirtschaftlichen Betrieb, Grünland, kleinen Waldparzellen und Knicks geprägt. Weiter nördlich begrenzen die baumbestandenen Hangkanten der Talaue den Blick. Südlich der Austraße schließen innerörtliche Weideflächen mit randlichen Knicks an den Planungsraum an“.  Diese Beschreibungen lassen sich nahezu vollständig auf die Situation „Jedkamp“ übertragen.  Wir als betroffene Anwohner erwarten daher:  1. Übernahme der Festlegungen aus Bebauungsplan 2 und 6 in den Bebauungsplan 9:  Nutzungen gemäß § 4 (2) 3 BauNVO sind nicht zulässig.  offene Bauweise, nur Einzelhäuser, 1 Vollgeschoss, Dachneigung 30 - 45°, max. Höhe 9,00 m über Straßenniveau, Traufhöhe max. 3,50 m, max. 2 Wohneinheiten je Haus  (Auch innerhalb dieser Einschränkungen ist das angestrebte breite Gestaltungsspektrum möglich)  2. Genaue Information darüber, welche Planungen / Absichten / Eigentumsverhältnisse für die 4 der 9 Grundstücke bestehen, die nicht mehr im Besitz der Gemeinde sind. Der Zuschnitt der Grundstücke im Bereich des Wendehammers lässt vermuten, dass bereits genauere Überlegungen bestehen, welche zu den eher städtisch anmutenden Planfestlegungen geführt haben mögen.  3. Eine schriftliche Bestätigung, dass für uns als Anlieger der Kampstraße keinerlei Erschließungskosten anfallen werden.

Die beiden genannten Bebauungspläne sind aus den Jahren 1996 und 2002 .Zwischenzeitlich ist eine reine eingeschossige Bauweise nicht mehr nachgefragt. Die Erfahrung hat gezeigt dass momentan überwiegend zweigeschossig gebaut wird. Mit einer Zweigeschossigkeit geht auch eine andere Traufhöhe einher. Diese muss bei mindestens 6,00 m liegen um eine Zweigeschossigkeit überhaupt darstellbar zu machen. Planerischer Wille der Gemeinde ist es, eine Zweigeschossigkeit vor dem Hintergrund der heutigen Anforderungen möglich zu machen.  Hinsichtlich der Wohneinheiten wurde, wie in den anderen Bebauungsplänen auch festgesetzt, dass je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind.  Der Anregung hinsichtlich der Dachneigung sollte dahingehend gefolgt werden, dass Pultdächer nicht mehr zulässig sind, da von diesen eine erdrückendere Wirkung ausgehen kann als von einem Sattel-oder Walmdach. Hinsichtlich der maximalen Firsthöhe wird im vorliegend Bebauungsplan hinter der im Bebauungsplan Nr. 2 und 6 festgesetzten Firsthöhe von 9,00 m um 0,5 m zurückgeblieben. Dies zum Schutz des Landschaftsbildes.   An der festgesetzten Dachneigung bis zu 50 Grad sollte festgehalten werden, um den späteren Eigentümern einen größeren Gestaltungsspielraum zu ermöglichen.   2. Hinsichtlich der Grundstückseigentümer kann noch keine Aussage getroffen werden, da das Bauland noch nicht verkauft wurde. Nichtsdestotrotz sollte das Baufeld für das letzte Grundstück auf eine Tiefe von 10,00 m vergrößert werden, um eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichen. .  3. Die Bestätigung kann erfolgen, da durch den vorliegenden Bebauungsplan keine Kosten anfallen, die mit der Kampstrasse in Verbindung stehen würden.  

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Forstbehörde

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Eine Aufforstungsgenehmigung der Ausgleichsfläche ist nach hiesiger Anschauung nicht erforderlich, da nicht sicher angenommen werden kann, dass sich die Fläche ohne weitere Maßnahmen zu einem Wald im Sinne des § 2 LWaldG entwickeln wird. Würde sie irgendwann in der Zukunft die Voraussetzungen eines Waldes nach LWaldG erfüllen, unterliegt sie automatisch der dem Schutz des Waldgesetzes.

 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Tiefbau

keine Bedenken

Abwägung entfällt

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

Im Plan „Baulückenerfassung“ ist die Fläche vom B-3 an falscher Stelle eingetragen. Die Aussage der Nichtversiegelung der Baugrundstücke im Wege- und Terrassenbereich sollte Angaben über eine Pflasterart enthalten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 in der Baulückenerfassung wird korrigiert.  Hinsichtlich der textlichen Festsetzung, dass ganzflächig versiegelnde Materialien für Befestigungen von Wegen, Plätzen und Terrassen auf den privaten Grundstücken unzulässig sind kann beispielsweise durch Verbund Pflaster mit Fugen erreicht werden. Bindende Vorschriften hinsichtlich des Bodenbelages sind nicht notwendig, diese sollten in der Freiheit der künftigen Grundstückseigentümer verbleiben.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, es ist jedoch darauf zu achten, dass durch die geplante Bepflanzung im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen nicht eingeschränkt oder sogar behindert wird.

Die festgesetzten Anpflanzungen führen zu keiner Behinderung des Brandschutzes.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

Keine Anregungen

Abwägung entfällt

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

Keine Bedenken.

Abwägung entllt

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschaftspflege

Landschaftsbild Im Zusammenhang mit dem Bauleitplan werden durch die beabsichtigten Bauvorhaben Eingriffe in das Landschaftsbild vorbereitet, die kompensiert werden müssen. Der Siedlungsrand verschiebt in der sich weiter nach Süden und hat somit direkte Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Derzeit bildet die vorhandene Knickstruktur den Ortsrand in Richtung Süden aus. Im Entwurf des Bauleitplanes ist im Bereich des neu entstehenden Ortsrandes im Süden keine Anpflanzung zum Außenbereich vorgesehen. Die Belange von Natur und Landschaft sind daher unzureichend in der Bauleitplanung berücksichtigt, da die entstehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild weder minimiert noch ausgeglichen werden. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange der Landschaftspflege (hier Ortsbild/ Ortsrandgestaltung) zu berücksichtigen.  Das in der Begründung angeführte Argument, dass eine Anpflanzung nicht umgesetzt werden kann, ist vor diesem Hintergrund zu überprüfen.  Mindestens sollte eine einfache Hecke aus Laubgehölzen den Ortsrand bilden, eine entsprechende Festsetzung ist im Bauleitplan vorzunehmen.

Auf die Festsetzung einer Anpflanzung als südliche Begrenzung wird nach wie vor verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass auf freiwilliger Basis eine Einfriedigung realisiert wird. An den Aussagen in der Begründung wird festgehalten.

 

 

Knickschutz Entgegen den Ausführungen in der Begründung fehlt in der Plandarstellung des Bauleitplanes die Darstellung des Knickschutzstreifens entlang des von Osten nach Westen verlaufenden Knicks. Die südlich des vorhandenen Knicks vorgesehene Hecke sollte zugunsten eines Knickschutzstreifens entfallen. Die Hecke sollte stattdessen an der südlichen Grenze vorgesehen werden (siehe auch Punkt Landschaftsbild). Im Zusammenhang mit dem Bauleitplan werden keine Ausführungen zur Nutzung, Erhalt und Pflege von Knickschutzstreifen gemacht.

Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Entwicklung und Pflege von Natur und Landschaft südlich des von Osten nach Westen verlaufenden Knicks wird um die Kennzeichnung KS = Knickschutzstreifen ergänzt.  Planerische Aussagen zum Knickschutzstreifen befinden sich im Teil B Text unter Ziffer 4.2. Ergänzungen hierzu sind nicht notwendig.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser Boden Abfall

SG Abwasser Grundsätzlich bestehen aus der Sicht der Abwasserbeseitigung keine Bedenken. Hinweise: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Eine flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone ist der unterirdischen Versickerung (Schacht- oder Rigolenversickerung) vorzuziehen. Niederschlagswasser von Verkehrsflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone zu versickern.

Der Hinweis zur Versickerung wird in die Begründung aufgenommen. 

 

 

SG Gewässer Keine Bedenken

Abwägung entfällt

 

 

SG Boden Keine Bedenken

Abwägung entfällt

 

 

SG Grundwasser Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube erforderlich werden sollten, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Der Hinweis zum Grundwasserschutz im Falle einer Trockenlegung der Baugrube wird zur Kenntnis genommen.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken

Abwägung entfällt

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme

Abwägung entfällt

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrsordnung

Da die neu zu bauende Erschließungsstraße ein verkehrsberuhigter Bereich werden soll, sind die Unterlagen (Verkehrszeichenplan mit eingezeichneten Parkflächen und vorgesehenen Verschwenkungen) vor deren Bau bei der Verkehrsaufsicht in einem gesonderten Verfahren einzureichen.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. 

12.02.2015

Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf

Wir nehmen Bezug auf die uns mit Ihrem Schreiben vom 8.1.2015 übersandten Unterlagen zur Bauleitplanung der Gemeinde Hasenkrug.  Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6 hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf.

Wird zur Kenntnis genommen.

02.02.2015

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt textlich mit in die Begründung der o.a. Bauleitplanung aufzunehmen.  Ansonsten bestehen aus agrarstruktureller Sicht zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. 

09.02.2015 Az. 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.  Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Abwägung entfällt

06.02.2015 Fin060215.hasenkrug

WZV Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg

Wir haben Ihre Mail vom 08.01.2015r die Satzung der Gemeinde Hasenkrug, Kreis Segeberg, für den Bebauungsplan Nr. 9 für das Gebiet „Jedkamp“ erhalten. Zu der o.g. Satzung der Gemeinde Hasenkrug haben wir folgende Anmerkung: Beim Abschluss von Erschließungsverträgen ist darauf zu achten, dass die Entsorgung bereits fertiggestellter Wohnhäuser nur auf befestigten Anfahrwegen erfolgen kann.  Ich bitte Sie, diese Feststellung des Wege-Zweckverbandes bei den zukünftigen Planungen zu berücksichtigen, damit künftig eine problemlose Abfallentsorgung gewährleistet werden kann.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet. 

06.02.2015 Az.: bplan9-fplan3-Hasenkrug-SE

Archäologisches Landesamt Schl.-Holstein, Schleswig

Im Nahbereich sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich.  Ich verweise ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012):  Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

21.02.2015

Amt Kellinghusen für Gemeinde Brokstedt

Die Gemeinde Brokstedt hat weder Einwände gegen die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes noch gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug.

Abwägung entfällt

21.02.2015

Amt Kellinghusen für Gemeinde Willenscharen

Die Gemeinde Willenscharen hat keine Bedenken gegenüber den Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanes Nr. 9, 3. Änd. Flächennutzungsplan) der Gemeinde Hasenkrug.

Abwägung entfällt

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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