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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 3. Änderung der Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"   

8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug
TOP: Ö 3
Gremium: Gemeindevertretung Hasenkrug Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 16.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:53 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfhaus Hasenkrug
Ort: Dorfstr. 9, 24616 Hasenkrug
VO/11/2015/071 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 3. Änderung der Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrug für das Gebiet "Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasenkrugr das Gebiet „Jedkamp; östliche Verlängerung des Lohweges, südlich der Kampstraße

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasenkrug am 16.03.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

02.02.2015 Az.:

Uwe Träger

Widerspruch/ Einwendungen gegen das Baugebiet: 1. da der Knick nicht richtig geschützt werden kann, hier leben noch seltene Tierarten. (Blindschleichen, schwarze Eidechsen, schwarze Spitzmäuse, Hermeline, rote Ameisen usw.) 2. Was ist mit den Starkstromleistungen, Funkturm (welche Gefahr) 3. Wozu brauchen wir überhaupt noch Bauplätze da das vor 40 Jahren eröffnete Baugebiet Lohweg immer zwei nicht bebaute Bauplätze aufweist und im näheren Umkreis links und rechts der Kampstraße sind mindestens 12 Bauplätze vorhanden.

Der Knick wird durch die festgesetzten Knickschutzstreifen ausreichend vor störenden Einflüssen geschützt.      Die Anregung hinsichtlich der Starstromleitung (welche?) ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.  Hinsichtlich der Notwendigkeit des Baugebietes und den bestehenden Baulücken wird auf die Begründung Seite 3 und 4 verwiesen. Hier wird deutlich gemacht, dass von den 4 bestehenden Baulücken lediglich 2 zur Verfügung stehen. Die Aussage, dass links und rechts der Kampstrasse noch mindestens 12 Bauplätze vorhanden sind, ist nicht nach vollziehbar. Entsprechend der Kartierung ist hier lediglich eine Baulücke vorhanden. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Bereich nördlich der Kampstrasse innerhalb der Gemeinde Hardebek liegt. Demgegenüber steht eine Nachfrage an Bauplätzen die bisher mangels eines Angebotes seitens des Bürgermeisters immer wieder abgelegt werden musste. Durch die nunmehr durch die Bauleitplanung vorbereiteten 10 Bauplätze kann der Bedarf für die nächsten 10 Jahre gedeckt werden.  

02.02.2015 Az.:

Uwe Träger

Widerspruch gegen die zweite Straße die an unseren Grundstücken vorbeiführen soll. Da es hier zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt. (Lärm, Gase, Staub) Wieso wird diese Straße nicht vor den neuen Grundstücken in südlicher Richtung gebaut.

Hinsichtlich der Belastung durch die neue Erschließungsstraße ist zu sagen, dass diese durch den Knick und den festgesetzten Knickschutzstreifen einen ausreichend großen Abstand zur bestehenden Bebauung aufweist. In Anwendung der Größe des Plangebietes in Verbindung mit den Festsetzungen zur künftigen Bebauung (Wohngebiet mit Regelung der Wohneinheiten u.s.w.) wird deutlich, dass die Belastung sich auf ca 60 Fahrbewegungen pro Tag belaufen wird. Eine Belastung der Anrainergrundstücke, die mit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr vereinbar wäre, geht mit der Planung nicht einher.   Eine Verlegung der Erschließungsstraße nach Süden wäre entsprechend länger und teurer, so dass sich die Gemeinde für die wirtschaftlichere Variante, mit einer insgesamt geringeren Versiegelung entschieden hat.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Forstbehörde über Kreis Segeberg

Keine Bedenken

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

WZV über Kreis Segeberg

Keine Bedenken.

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Tiefbau

Keine Bedenken.

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Bauaufsicht

Fläche B-3 an falscher Stelle im Baulückenplan.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 in der Baulückenerfassung wird korrigiert. 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz

Keine Bedenken.

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Kreisplanung

In der Planzeichnung und im Text sind Einzelhäuser festgesetzt. In der Begründung werden Einzel- und Doppelhäuser beschrieben. Festsetzungen und Begründung sollten einander angepasst werden.

Die Begründung wird entsprechend korrigiert. 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Denkmalschutz

Keine Bedenken

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Naturschutz und Landschaftspflege

Im Rahmen der F-Planung keine Anregungen und Bedenken. Im Detail wird zu den Belangen von Natur und Umwelt auf Ebene der konkreten Bauleitplanung Stellung genommen.

./.

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Wasser - Boden - Abfall

SG Abwasser Grundsätzlich bestehen aus Sicht der Abwasserbeseitigung keine Bedenken. Hinweise: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Eine flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone ist der unterirdischen Versickerung (Schacht- oder Rigolenversickerung) vorzuziehen. Niederschlagswasser von Verkehrsflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone zu versickern.  SG Gewässer Keine Bedenken  SG Boden Keine Bedenken  SG Grundwasser Keine Bedenken

Der Hinweis zur Versickerung wird in die Begründung aufgenommen. 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken

 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Sozialplanung

Keine Stellungnahme

 

23.02.2015 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

 

12.02.2015

Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf

Wir nehmen Bezug auf die uns mit Ihrem Schreiben vom 8.1.2015 übersandten Unterlagen zur Bauleitplanung der Gemeinde Hasenkrug.  Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe-Wiemersdorf werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6 hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf.

Wird zur Kenntnis genommen.

02.02.2015

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt textlich mit in die Begründung der o.a. Bauleitplanung aufzunehmen.  Ansonsten bestehen aus agrarstruktureller Sicht zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. 

09.02.2015

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.  Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

 

06.02.2015 Az.: bplan9-fplan3-Hasenkrug-SE

Archäologisches Landesamt Schl.-Holstein, Schleswig

Im Nahbereich sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich.  Ich verweise ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012):  Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

21.02.2015

Amt Kellinghusen für Gemeinde Brokstedt

Die Gemeinde Brokstedt hat weder Einwände gegen die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes noch gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Hasenkrug.

 

21.02.2015

Amt Kellinghusen für Gemeinde Willenscharen

Die Gemeinde Willenscharen hat keine Bedenken gegenüber den Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanes Nr. 9, 3. Änd. Flächennutzungsplan) der Gemeinde Hasenkrug.

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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