Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Sportplatzgelände - südlich des Heidmühler Weges, östlich der Grundschule"
|
Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
zur
Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „Sportplatzgelände - südlich des Heidmühler Weges, östlich der Grundschule“/ |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 01.06.2015 wie folgt abgewogen:
Datum der Stellungnahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Az.: StK 323/Großenaspe F17Ä | Ministerpräsident, Staatskanzlei, Landesplanungsbehörde, Kiel | Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).
Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. | Keine Abwägung notwendig |
Az.: 61.00.7 | Über Onlineportal Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg | Forstbehörde: Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
Az.: 61.00.7 | Über Onlineportal Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg | Stadt Neumünster: Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg | Tiefbau Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
|
| Bauaufsicht Keine Stellungnahme | Keine Abwägung notwendig |
|
| Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme | Keine Abwägung notwendig |
|
| Kreisplanung In der Legende sollte die Zweckbestimmung für die Zweckbestimmung Nr. 1 und 2 differenziert genannt werden. |
|
|
| Denkmalschutz Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
|
| Naturschutz und Landschaftspflege Aus naturschutzrechtlicher und fachlicher Sicht wird angeregt, den Änderungsbereich für die Gebäude so groß zu dimensionieren, dass nach Realisierung der baulichen Anlagen ein ausreichend großer Abstand (5 m, mind. Jedoch 3 m) zu den gesetzlich geschützten Biotopstrukturen (hier Knicks, z.B. am Heidmühler Weg) eingehalten werden kann. Ansonsten sind die Belange von Natur und Landschaft abschließend auf Vorhabenebene zu berücksichtigen. | Die Stellungnahem des Kreises Segeberg Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
|
|
| Wasser – Boden – Abfall SG Abwasser Keine Bedenken
SG Gewässer Keine Bedenken
SG Boden Keine Bedenken
SG Grundwasser Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
|
| Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
|
| Sozialplanung Keine Stellungnahme | Keine Abwägung notwendig |
|
| Verkehrsordnung Keine Stellungnahme | Keine Abwägung notwendig |
Az.: Großenaspe-Fplanänd17-Sportplatz | Archäologisches Landesamt Schl.-H., Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.
Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | Die Stellungnahmen des Archäologischen Landesamtes wurde bereits berücksichtigt, da ein entsprechender Hinweis in der Begründung besteht. |
Az.: II-II-I | Amt Boostedt-Rickling, Boostedt | Für die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zur der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen. | Keine Abwägung notwendig |
Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck | Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken.
Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Keine Abwägung notwendig |
Datum der Stellung-nahme, Az. | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 11 |
dagegen | --- |
Enthaltungen | --- |