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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Sportplatzgelände - südlich des Heidmühler Weges, östlich der Grundschule"  

8. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 01.06.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Mehrzweckraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
VO/16/2015/229 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "Sportplatzgelände - südlich des Heidmühler Weges, östlich der Grundschule"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

zur

Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenasper das Gebiet „Sportplatzgelände - südlich des Heidmühler Weges, östlich der Grundschule/

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe am 01.06.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

10.03.2015

Az.: StK 323/Großenaspe F17Ä

Ministerpräsident, Staatskanzlei, Landesplanungsberde, Kiel

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (Fortschreibung 1998).

 

Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Großenaspe keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungsrdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

Keine Abwägung notwendig

24.03.2015

Az.: 61.00.7

Über Onlineportal Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg

Forstbehörde:

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

24.03.2015

Az.: 61.00.7

Über Onlineportal Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg

Stadt Neumünster:

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

24.03.2015

Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung, Bad Segeberg

Tiefbau

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

 

 

Bauaufsicht

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung notwendig

 

 

Vorbeugender Brandschutz

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung notwendig

 

 

Kreisplanung

In der Legende sollte die Zweckbestimmung für die Zweckbestimmung Nr. 1 und 2 differenziert genannt werden.

 

 

 

Denkmalschutz

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

 

 

Naturschutz und Landschaftspflege

Aus naturschutzrechtlicher und fachlicher Sicht wird angeregt, den Änderungsbereich für die Gebäude so groß zu dimensionieren, dass nach Realisierung der baulichen Anlagen ein ausreichend großer Abstand (5 m, mind. Jedoch 3 m) zu den gesetzlich geschützten Biotopstrukturen (hier Knicks, z.B. am Heidmühler Weg) eingehalten werden kann. Ansonsten sind die Belange von Natur und Landschaft abschließend auf Vorhabenebene zu becksichtigen.

Die Stellungnahem des Kreises Segeberg Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken

 

SG Gewässer

Keine Bedenken

 

SG Boden

Keine Bedenken

 

SG Grundwasser

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

 

 

Umweltmedizin und Seuchenhygiene

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

 

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung notwendig

 

 

Verkehrsordnung

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung notwendig

02.03.2015

Az.: Großenaspe-Fplanänd17-Sportplatz

Archäologisches Landesamt Schl.-H., Schleswig

Wir nnen zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund gehrt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

r Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Stellungnahmen des Archäologischen Landesamtes wurde bereits berücksichtigt, da ein entsprechender Hinweis in der Begründung besteht.

25.03.2015

Az.: II-II-I

Amt Boostedt-Rickling, Boostedt

r die Gemeinden Boostedt und Heidmühlen habe ich zur der o.g. Planung keine Anregungen oder Bedenken mitzuteilen.

Keine Abwägung notwendig

02.04.2015

Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken.

 

Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Keine Abwägung notwendig

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

---

Enthaltungen

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