Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 8. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weddelbrook für das Gebiet "westlich der Heidmoorer Straße (K48), nördlich der vorhandenen Sporthalle" und zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Weddelbrook für das Gebiet "westlich der Heidmoorer Straße (K48), nördlich der vorhandenen Sporthalle"
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Abwägungsbeschluss:
Zur
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Aufstellung der 8. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Weddelbrook für das Gebiet „westlich der Heidmoorer Straße (K48), nördlich der vorhandenen Sporthalle“ |
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Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Weddelbrook für das Gebiet „westlich der Heidmoorer Straße (K48), nördlich der vorhandenen Sporthalle“ |
wurden folgende Anregungen vorgebracht.
Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Weddelbrook wie folgt abgewogen:
Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
14.07.2015 Über Online-Beteiligungsverfahren | Forstbehörde | Forstbehördlich keine Bedenken. | Abwägung nicht erforderlich. |
14.07.2015 Über Online-Beteiligungsverfahren | WZV | Keine Bedenken | Abwägung nicht erforderlich. |
14.07.2015 Über Online-Beteiligungsverfahren | IHK Lübeck | Keine Bedenken | Abwägung nicht erforderlich. |
14.07.2015 Über Online-Beteiligungsverfahren | Amt Kaltenkirchen-Land, Gemeinde Lentföhrden | Seitens der Gemeinde Lentföhrden bestehen keine Bedenken gegen die Planung. | Abwägung nicht erforderlich. |
14.07.2015 Über Online-Beteiligungsverfahren | Stadtnetze Barmstedt | Keine Bedenken gegen die Planung. Die SNB haben großes Interesse ihr LWL-Netz mit zu verlegen. | Wird zur Kenntnis genommen |
14.07.2015 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Fachdienst 61.00 - Kreisplanung | Tiefbau Der Bereich befindet sich überwiegend außerhalb der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 48. Dem F-Plan stimme ich als Straßenbaulastträger zu. Es sind folgende Auflagen einzuhalten: Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden. Baustoffe dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, auf Straßengebiet gelagert werden. | Wird zur Kenntnis genommen. Die Lagerung von Baustoffen auf dem Straßengebiet ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für das Zuleiten und Zufließen von Oberflächenwasser. |
14.07.2015 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Fachdienst 61.00 - Kreisplanung | Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken
Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.
Kreisplanung Keine Anregungen.
Denkmalschutz Denkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. Es bestehen keine Bedenken.
Naturschutz und Landschaftspflege Keine Stellungnahme | Abwägung nicht erforderlich. |
14.07.2015 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Fachdienst 61.00 - Kreisplanung | Wasser - Boden - Abfall SG ABWASSER Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken. Hinweis: Die Herstellung der Rückhaltebecken bedarf der Erteilung einer Genehmigung nach § 35 LWG. Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Karstenkoppelgraben (Gewässer Nr. 82) bedarf der Erteilung einer Erlaubnis gem. §8 WHG. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
SG GEWÄSSER Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweise zum Gewässerbestand: Das geplante Baugebiet grenzt im Norden und tlw. auch nach Osten an das Gewässer Nr. 82 (Karstenkoppelgraben), für das der Gewässerpflegeverband (GPV) Bramau für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht zuständig ist. Das Gewässer beginnt als Straßenseitengraben zwischen K48 und zugehörigem Geh-/Radweg, wird dann von selbigen gequert und durchfließt ein Schachtbauwerk um dann (zunächst auf rd. 54m verrohrt) im eigenen Gewässerflurstück Nr. 84/1 nach Westen zu fließen. Im Schachtbauwerk erhält es einen Zufluss vom östlich der K48 gelegenen Regenrückhaltebecken. Nach der Verrohrung verläuft das Gewässer tatsächlich nicht im Gewässerflurstück, sondern verschwenkt bis zu ca. 6m nach Süden. Hinweis zu vorgesehener Gewässerverlegung: Für die Bebauung des Gebietes soll das Gewässer vom nach Süden verschwenkten Gewässerverlauf in das Flurstück 84/1 verlegt werden. Ich weise darauf hin, dass eine solche wesentliche Umgestaltung des Gewässers nach § 67 WHG einen Gewässerausbau darstellt, der nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Genehmigung bedarf. Soweit Gewässerpflegeverband und Anlieger der Gewässerverlegung zustimmen und der neue Gewässerverlauf naturnah gestaltet wird, kann ich eine wasserrechtliche Genehmigung in Aussicht stellen. Die wasserrechtliche Genehmigung kann parallel zur Aufstellung des B-Planes erfolgen. Spätestens zu Beginn der Erschließungsarbeiten sollte sie vorliegen. Anregungen für weitere wasserbauliche Maßnahmen: Ich rege an, die im Gewässerverlauf vorhandene Verrohrung und Rohrdurchlässe (die ursprünglich wahrscheinlich zur Erleichterung der Nutzbarkeit der landwirtschaftl. genutzten Flächen hergestellt worden sind) ebenfalls im Zuge der Erschließung des Baugebietes zurückzubauen und auch diese Abschnitte als offenes, naturnahes Gewässer zu gestalten.
SG BODEN Keine Bedenken
SG GRUNDWASSER Keine Bedenken | Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
14.07.2015 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Fachdienst 61.00 - Kreisplanung | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme
Sozialplanung Keine Stellungnahme
Verkehrsordnung Keine Stellungnahme | Abwägung nicht erforderlich. |
08.06.2015 Az.: bplan5änd1-Weddelbrook-SE | Archäologisches Landesamt, Schleswig | Wir können derzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalsschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
19.06.2015 Az.: 610-2/3/1 XXX | Stadt Bad Bramstedt, Bad Bramstedt | Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die Inhalte der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Weddelbrook für das Gebiet (jeweils) „westlich der Heidmoorer Straße (K 48) und nördlich der vorhandenen Sporthalle“ zur Kenntnis. | Abwägung nicht erforderlich. |
18.06.2015 Az.: PTI 11,Asmus Remmer; 4192/367/15 | Deutsche Telekom Technik GmbH, Kiel | Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 2 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. | Eine entsprechende Festsetzung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, ein entsprechender Hinweis befindet sich aber bereits in der Begründung.
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
10.06.2015 Az.: S00055833 | Kabel Deutschland | Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. | Abwägung nicht erforderlich. |
10.07.2015 Az.: fin100715.weddelbrook | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Zu der o. g. Satzung der Gemeinde Weddelbrook, Kreis Segeberg, für den Bebauungsplan Nr. 5, 1. Änderung für das Gebiet „Westlich der Heidmoorer Straße - k 48 - und nördlich der vorhandenen Sporthalle“ haben wir keine Bedenken.
Beim Abschluss von Erschließungsverträgen ist darauf zu achten, dass die Entsorgung bereits fertiggestellter Wohnhäuser nur auf befestigten Anfahrwegen erfolgen kann. |
Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
01.07.2015 Az.: | Handwerkskammer Lübeck, Lübeck | Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. | Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht beeinträchtigt |
12.06.2015 Az.: | Schleswig-Holstein Netz AG, Kaltenkirchen | Bei der Bauleitplanung der Gemeinde Weddelbrook, Bebauungsplan Nr. 5, 1. und 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Westlich der Heidmoorer Straße -K 48- und nördlich der vorhandenen Sporthalle“ bestehen seitens der Schleswig-Holstein-Netz AG keine Bedenken. | Abwägung nicht erforderlich. |
10.07.2015 Az.: I-690.81.018.305 | Gewässerpflegeverband Bramau | Das geplante Baugebiet liegt im Verbandsgebiet des Gewässerpflegeverbandes Bramau. Es grenzt im Norden und tlw. auch nach Osten an das Verbandsgewässer Nr. 82 (Karstenkoppelgraben), für das der Gewässerpflegeverband (GPV) Bramau für die Erfüllung der Unterhaltungspflicht zuständig ist (vgl.: Lageplanausschnitt). Das Gewässer beginnt als Straßenseitengraben zwischen K48 und zugehörigem Geh-/Radweg, wird dann von selbigen gequert und durchfließt ein Schachtbauwerk um dann (zunächst auf rd. 54m verrohrt) im eigenen Gewässerflurstück Nr. 84/1 in Fließrichtung nach Westen zu wechseln. Im Schachtbauwerk erhält es einen Zufluss vom östlich der K48 gelegenen Regenrückhaltebecken. Nach der Verrohrung verläuft das Gewässer tatsächlich nicht im Gewässerflurstück, sondern schwenkt bis zu ca. 6m nach Süden.
Ich empfehle, die Restriktionen aus §6 der Satzung des GPV Bramau (s. https://www.segeberg.de/media/custom/2211_313_1.PDF?1263455343 Satzung GPV Bramau ), vollumfänglich nachrichtlich in Texte und Karten zu dieser Bauleitplanung zu übernehmen. Maßgeblich für die Abstände sind hierbei der tatsächliche Verläufe von Verrohrung und offenem Gewässer, nicht die Lage des Gewässerflurstückes.
Mit Realisierung des Baugebietes werden Verrohrung und Rohrdurchlässe (die ursprünglich wahrscheinlich zur Erleichterung der Nutzbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen hergestellt worden sind) entbehrlich. Ein Rückbau dieser Bauwerke und weitest gehende Herstellung eines offenen Gewässers würde von Verbandsseite begrüßt. Diese Maßnahmen könnten sicherlich als Ausgleichsmaßnahme angerechnet werden.
Die rechtlichen Erfordernisse hierzu sind im WHG geregelt (§§ 67 und 68) Ich weise darauf hin, dass Entrohrungen und wesentliche Umgestaltungen des Gewässers nach § 67 WHG einen Gewässerausbau darstellen, dar nach § 68 WHG einer Planfeststellung oder Genehmigung bedarf. Zuständig hierfür wäre die Untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg. Seitens der UWB wurde in der Stellungnahem auf die Möglichkeiten und Notwendigkeiten eingegangen.
Im jetzt gültigen B-Plan Nr. 5 ist die öffentlichen Grünfläche (P) mit einer Breite von 9 m und einem daran südlich angrenzenden anzulegenden Knick zur Gewässerschonung angelegt. Die jetzige Planung der 1. Änderung sieht lediglich einen 6 m breiten privaten Grünstreifen (P) vor. Der Knick als Schutz für das Gewässer 82 ist komplett entfallen. Nach der vorherigen Planung des B-Planes Nr. 5 war ein größerer Schutz für das Verbandsgewässer vorgesehen, die Änderung des B-Planes bedeutet somit eine Verschlechterung für das Gewässer. Dies wird bemängelt.
Die jetzt eingeplante Hecke um das Regenrückhaltebecken und der an der südlichen Grenze des Baugebietes anzulegende Knick dienen eher der optischen Abgrenzung. | Die Tatsache, dass der Graben nicht im dafür vorgesehenen Flurstück verläuft ist bereits Gegenstand der Begründung. Auch auf die Satzung (hier § 6 ) wurde mehrfach ausdrücklich hingewiesen.
Eine Entrohrung ist nicht vorgesehen.
Der Abstand zum bestehenden Graben wird als ausreichend angesehen und entspricht den rechtlichen Forderungen. Dies gilt auch für den Schutz des Gewässers.
Wird zur Kenntnis genommen. |
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Abstimmungsergebnis:
dafür | 10 |
dagegen | --- |
Enthaltungen | --- |