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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Verlängerung der Straße Am Würen"   

10. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Armstedt Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 28.09.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:35 - 21:15 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Armstedt
Ort: Am Wiesenhof 5, 24616 Armstedt
VO/01/2015/078 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Armstedt für das Gebiet "Verlängerung der Straße Am Würen"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

Zur

 

Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Armstedtr das Gebiet „Verlängerung der Straße Am Würen

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Armstedt am 28.09.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

27.07.2015 Az.:

Eigentümer der Grundstücke Am Würen 6,8 und 9, vertreten durch Raymund Ott, Am Würen 8, 24616 Armstedt

Gegen den Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Armstedt, Kreis Segeberg, für das Gebiet - Verlängerung der Straße „Am Würen“ - erheben wir fristgerecht Widerspruch.

 

Begründungen:

1. Die Übersetzung und Erfüllung des B-Planes Nr. 1 von 1995 ist nicht erfolgt. Unter anderem abweichende Ausführungen von der Planung gem. B-Plan Nr. 1 v. 1995.

1.1. Der westseitig des Baugebietes direkt an die Grundstücke angrenzende Knick wurde mit dem parallel dazu an die landwirtschaftliche Nutzfläche geplanten Knickschutzstreifen in der Ausführung vertauscht angeordnet.

 

1.2. Der südseitig des Baugebietes angrenzende und dauerhaft zu erhaltende Knick (s. 3,5 B-Plan Nr. 1 von 1995) wurde nicht auf dem Flurstück 3/16, sondern auf dem Flurstück 3/17 von Eggert Schümann, ohne dessen Wissen errichtet.

 

1.3. Die in dem eingetragenen Springknick am östlichen Rand des Baugebietes vorhandenen Lücken hätten durch Ergänzungsanpflanzungen geschlossen werden müssen. Siehe hierzu: Teil „B“ Text Nr. 3. Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

 

Zu 1.1 Durch die invertierte Anordnung von Knick und Knickschutzstreifen auf der westlichen Seite des Bebauungsgebietes wurde die ökologische Wertigkeit dekrementiert, denn die Randstrukturen von Knicks, also die Wallböschungen und Knickschutzstreifen, haben eine besondere ökologische Bedeutung. Sie schützen den Knick, haben aber auch für arten wie Neuntäter und Haselmaus einen großen Wert. Herausragende Äste tragen Blüten und Früchte, die wiederum Tieren als Nahrung dienen. Vor dem Hintergrund der Neufassung der naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Knickschutz sowie zu darauf abgestimmten Förderprogrammen soll hier auf die besondere ökologische Bedeutung der Randbereich von Wallhecken hingewiesen werden.  Mit der heut üblichen Ackerbewirtung bis unmittelbar an den Knickfuß sind Wallböschungen intensiv der Einwirkung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ausgesetzt. Dadurch werden die Böschungsvegetation und damit auch die daran gebundene Fauna erheblich negativ beeinflusst. Insbesondere die durch Düngung verursachte permanente Eutrophierung hat hauptsächlich bei an Äckern grenzenden Knicks zu einer Einheitsvegetation aus dichtwüchsigen Arten wie Knäuelgras, Quecke, Brennnessel, Klettenlabkraut und Brombeere geführt, von der die ursprünglichen Arten der Krautume verdrängt wird. Die ursprüngliche Vielfalt der Krautschicht ist in ackerbaulich dominierten Knicklandschaften inzwischen kaum noch zu finden.

 

Um diese Entwicklung zu bremsen, sind Pufferstreifen zum Wallfuß notwendig, die weder mit Kulturpflanzen bestellt noch bengt oder mit Pflanzenbehandlungsmitteln abgespritzt werden. Im Zuge der Feldbearbeitung könnten sie - jedoch nicht jährlich - gegrubbert oder gepflügt werden, um landwirtschaftlichen Berchtungen vor einem „Zuwachsen“ zu begegnen. Neben einem obligatorisch anzulegenden schmalen Saum sollten auf freiwilliger Basis anzunehmende Angebote für breite Pufferstreifen erfolgen. Diese könnten durchaus gelegentlich mit Landmaschinen befahren und außerhalb des Zeitraums 15. März - 30. September zur Unterdrückung unernschten Gehölzaufkommens gemäht werden. Da die heute verwendeten „Blühstreifenmischungen“ ökologisch wenig effizient sind, sollte eine Einsaat nur mit Saatgut heimischer Arten zulässig sein.

 

2. Die ggf. notwendigen Änderungen des B-Planes Nr. 1 von 1995 sind der Ergänzungsplanung als Voraussetzung und Grundlage voranzustellen und schlussendlich erst dann als belastbares Gesamtkonzept zu verabschieden. Hierzu sollten die notwendigen Ausgleichsflächen und Begrünungen genauso wie die Straßenführung mit den vorhandenen öffentlichen Stellplätzen thematisiert werden. 

 

3.1. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit fand ausschließlich am 20.04.2015 statt. Der hier vorgestellte Planungsentwurf ist vom Planungsbüro Kreisbauamt Segeberg im Fachdienst 61.00 - Räumliche Planung und Entwicklung, Hamburger Straße 30 in 23795 Bad Segeberg nach den von der Gemeindevertretung definierten Planungsparametern ausgearbeitet worden. Auf die Nachfrage von Armstedter Bürgern um die Situation des Südknicks des Bebauungsabschnittes 1 Am Würen nahm Herr Udo Petersen wie folgt Stellung:

 

Die vorhandenen Knicks sind nicht Planungsgegenstände und bleiben erhalten. Es wird lediglich ein Durchbruch im Verlauf des südlichen Knickstreifens für die Weiterführung der Straße notwendig sein!“ 

 

Doch in dem am 20.04.2015 öffentlich vorgestellten und zum Beschluss vorgesehenen Planungsentwurf für die Erweiterung des Baugebietes war, wie leider erst später im Detail erkannt, der südliche Knickstreifen des ersten Bauabschnittes nicht mehr dargestellt und die südliche Flurstücksbegrenzungslinie des Flurstückes 3/16 zur katasterrechtlichen Löschung vorgesehen.

 

Aber auch Frau Bürgermeisterin Maren Horstmann bestätigte am 20.04.2015 im direkten Gespräch mit den Anliegern und weiteren interessierten Bürgern:

 

Der südliche Knickstreifen bleibt erhalten!“

 

Die acht Gemeindevertreter duckten sich und leisteten mit ihrem Schweigen Amtshilfe für die Falschdarstellungen von Herrn Petersen und Bürgermeisterin Horstmann, damit mit möglicher Genehmigung des vorgestellten Planungsentwurfes die rechtliche Grundlage für die Entfernung des Knickstreifens hätte geschaffen werden können.

 

Eine von den Anliegern Am Würen ergänzend initiierte  Info-Veranstaltung fand nicht statt, weil die dazu eingeladene Bürgermeisterin Horstmann absagte.

 

3.2. Warum wird im Zuge des Planfeststellungsverfahrens die Entwicklung des Wohneinheitenbestandes von 2010 bis 2013 und nicht bis 2014 bewertet? Sind für den entsprechenden Zeitraum bis Ende 2014 alle eingegangenen Bauanträge, z. B. Böttcher und Dwinger, oder

erteilten Baugenehmigungen becksichtigt worden, auch wenn ggf. noch kein Baubeginn angezeigt wurde? Wie viele Wohneinheiten sind in 2014 durch Um- und Ausbauten im Bestand hinzugewonnen worden?

 

 

 

 

3.3. Die Art der baulichen Nutzung lässt Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zu. Bei sechs geplanten Baugrundstücken mit Einzelhäusern entstehen so bis zu zwölf Wohneinheiten - sechs mehr als bis 2025 zulässig.        

 

 

 

 

 

 

3.4. Die zweigeschossige Bauweise und Pultdachkonstruktionen fügen sich gestalterisch nicht in das Wohngebiet „Am Würen“ ein, denn hier entstanden neun Wohngebäude, ausschließlich in eingeschossiger Bauweise mit entsprechenden Traufhöhen. Insgesamt stehen in Armstedt maximal 23 zweigeschossige Gebäude. Ein Großteil davon, mindestens 15, ist oder war in gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung und befindet sich meist auf deutlich größeren Grunstücken. 

 

3.5. Wer ist Eigentümer der „Privaten Grünfläche“ im Plangebiet? Ist die mögliche Weiterführung der Straße überhaupt geplant? …und dann über eine „Mautgasse“

 

Hinweis: Grundtzlich ist aber empfehlenswert, ausgewiesene Ausgleichs- oder / und notwendige Kompensationsflächen mit eindeutigen Gestaltungs- und Erhaltungsvorgaben zu definierten, und auf separaten Flurstücken mit direktem Zugang in Gemeindebesitz zu belassen, um Erhalt und Pflege dauerhaft sicherstellen zu können. 

 

3.6. Für die geplante Südknickverschiebung aus dem ersten in den zweiten Bauabschnitt gibt es keine rechtliche Grundlage. Zitat aus B-Plan Nr. 1 von 1995:  „3.5 An der südlichen und westlichen Seite des Bebauungsplanes sind je 3 m breite Knicks neu anzulegen und dauernd zu erhalten (s. Pflanzliste).“  3.7. Die ökologische und ökonomische Notwendigkeit dieser geplanten Südknickverschiebung mit der dadurch notwendigen Knick- und Knickschutzstreifenkompensation im Plangebiet konnte von der Gemeindevertretung weder im direkten Dialog noch in der B-Plan-Ergänzung dargestellt werden. 

 

3.8. Mit der geplanten Knickverschiebung ist auch die Löschung des südlichen Schenkels des Flurstücks 3/16 vorgesehen. Hierdurch entfällt die rechtliche Grundlage für die direkte Zugangsmöglichkeit von der Straße, Flurstück 3/15, zu dem zur Zeit noch westlichen Streifen des Flurstücks 3/16. 

 

Richtigstellung der Begründung zum B-Plan Nr. 1, erste Änderung und Ergänzung: 

 

I.Der Boden im Baugebiet Am Würen ist sehr nährstoffreich und wegen seiner Lehmversetzung gegen Verdichtung empfindlich. Aus diesem Grund ist je nach Regenlage und Schichtgefüge spätestens ab ca. 150 cm Tiefe mit Wassereindringungen zu rechnen. Geländesenken werden bei anhaltenden Regenfällen regelmäßig überflutet und trocknen nur langsam ab.

II. Der im Norden an das Plangebiet angrenzende zu erhaltende Knick besteht neben der üblichen Buschvegetation wie Haselnuss, Weißdorn, Holunder, Wildrosen usw. und aus einer sich wiederholenden Baumfolge. In Abständen von ca. 9 bis 19 m wurden 1995 dort Eichen, Eschen und Buchen gepflanzt. Eine dieser Eichen weist in 2 m Höhe einen Stammumfang von über 100 cm auf und ist mittlerweile über 10 m hoch.

 

III. Schlehenbüsche sind weder 1995 angepflanzt noch später eingetragen worden! 

 

IV. Neben einer Vielzahl von Mäusen und Kröten haben sich eine Etage höher verschiedene Vogelarten wie Zaunkönig, Sperling, Blaumeise, Grünfink, Drossel, Kernbeißer, Dompfaff und Buchfink angesiedelt. Neben Buntspecht und Eichelhäher besuchen diesen Bereich auch mehrere Eichhörnchen regelmäßig.

 

- und bauderlicherweise weitere Punkte. 

 

Vorschlag

 

1. Die Anzahl der Wohneinheiten im Plangebiet sollte auf die tatsächlich noch freien Restkapazitäten von neu zu errichtenden Wohneinheiten für Armstedt beschränkt werden. Somit ist die Gesamtsumme von max. 185 Wohneinheiten bis Ende 2025 nicht zu überschreiten.

 

2. Aufgrund der GRZ von 0,3 besteht für die Errichtung von zweistöckigen Gebäuden keine Notwendigkeit. 

 

2. Der südliche Knickstreifen des Bestandsgebietes Am Würen bleibt, mit Ausnahme der für die in Straßenbreite notwendigen Unterbrechung, die zu kompensieren wäre, erhalten.      

 

 

 

 

3. Die für das Plangebiet notwendigen Ausgleichsbepflanzungen orientieren sich in Zusammenstellung, Gestaltung und Gesamtdefinition an dem B-Plan von 1995. Ersatzweise ist auch eine Streuobstwiese mit zu erhaltender Heckeneinfriedigung am östlichen Rand des Plangebietes zu erwägen.

 

4. Die für Ausgleichsmaßnahmen notwendigen Flächen sind für sich autonome Flurstücke und bleiben in Gemeindebesitz. 

 

5. Ausgleichsflächen sind grundsätzlich keine Teilflächen der Baugrundstücke. 

 

6. Das Anlegen von Anpflanzungen an den Grenzen der Baugrundstücke obliegt dem Ermessen der Grundstückseigentümer.

 

7. Die „Private Grünfläche“ wird als Eigentum der Gemeinde Armstedt geführt. 

 

Neben den ökologischen Vorteilen lassen sich folgende ökomenische ableiten:

- Der Kompensationsaufwand wird um über 91 % reduziert.

- Zusätzlich werden ca. 1090 m² Kompensationsfläche auf vier Grundstücken zu lastenfreiem und vollwertigem Bauland.

- Der Gesamtflächenbedarf bleibt nahezu unverändert

Raymund Ott vom 27.07.2015 Zu 1.1 und 1.2: Die Einwendungen betreffen den im Ursprungsplan festgesetzten Knick, der nunmehr verschoben werden soll. In der Bilanz des vorliegenden Bebauungsplans wurde der Knick als solcher betrachtet und der Eingriff ausgeglichen. Da es zu einer Umsetzung des Knicks kommt, ist die Einwendung nunmehr gegenstandslos geworden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 1.3: Auch diese Einwendung bezieht sich auf den Ursprungsplan. Inwieweit hier eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sollte geprüft werden. Sollte dies der Fall sein, so ist entsprechend dem Ursprungsplan eine Umsetzung geboten. Für den vorliegenden Bebauungsplan ist die Stellungnahme nicht von Belang.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 2: Auch diese Einwendung betrifft den Ursprungsplan. Eine Betroffenheit für den vorliegenden Plan ist nicht gegeben.              

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.1: Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit war der Erhalt des Knicks vorgesehen,. so dass nur ein Durchbruch zu Gunsten der Straße notwendig wurde. Die Diskrepanz zwischen den Ausführungen und der Planzeichnung zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist dem Umstand geschuldet, dass zu diesem sehr frühen Verfahrenszeitpunkt noch keine ausgereifte Kartierung und Vermessung vorlagen und es sich lediglich um einen Vorentwurf handelte.   

 

Erst nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich die Gemeinde für eine andere Planungsvariante entschieden. Gegenstand dieser neuen Planungsvariante ist nunmehr auch die Knickverschiebung. Die neuen Planungsabsichten wurden ausreichend in der Gemeindevertretersitzung am 15.6.2015 vorgestellt. Hierbei wurde ausdrücklich auf die Knickverschiebung verwiesen, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte Stellungnahmen und Anregungen zum Bebauungsplan vorzubringen.                                                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.2: Im Zuge der Planaufstellung wurden eine Baulückenerfassung und eine Bedarfsprognose erarbeitet. Hinsichtlich des Bestandes an Wohneinheiten wurde auf die zur Verfügung stehenden statistischen Daten, die auch Grundlage der landesplanerischen Stellungnahmen sind, zurückgegriffen. 

Mit Schreiben vom 6.3.2015 wurde seitens der Landesplanung mitgeteilt, dass Ziele der Raumordnung den seitens der von der Gemeinde Armstedt verfolgten planerischen Ziele (hier: planerische Vorbereitung von 6 Baugrundstücken) nicht entgegenstehen.  

Dies hat die Gemeinde dazu veranlasst, an der Planung festzuhalten.

 

Zu 3.3: Die Festsetzung hinsichtlich der Regulierung der Wohneinheiten wurde getroffen, um „Mehrfamilienuser“ auszuschließen. Die Festsetzung nur einer Wohneinheit je Einzelhaus ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.  Erfahrungsgemäß wird von der zweiten Wohneinheit nur in äerst seltenen Fällen Gebrauch gemacht, so dass auch für diese Planungsvariante eine positive Stellungnahme seitens der Landesplanung vorliegt.  

Zu 3.4: Eine Zweigeschossigkeit ist in der heutigen Zeit grundtzlich üblich und aus energetischen Gründen auch positiv zu beurteilen. Im Zuge des Klimawandels in Verbindung mit den heute gestellten Anforderungen an eine Bebauung wurde seitens der Gemeinde eine Zweigeschossigkeit festgesetzt.  Mit der Zulässigkeit eines Pultdaches soll ein möglichst breites Gestaltungsspektrum sichergestellt werden.          

 

 

 

Zu 3.5: Eigentümer der festsetzten Grünfläche ist die Gemeinde. Hiermit soll die Option einerdlichen Erweiterung des Baugebietes gewahrt bleiben.                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu 3.6,3.7 Die Knickverschiebung stellt den planerischen Willen der Gemeinde dar. Da es sich bei der Planung um eine erste Änderung und Ergänzung des Ursprungsplanes handelt, werden nicht alle Festsetzungen des Ursprungsplanes übernommen. Die Aussagen zum Knick werden durch die geplante Knickverschiebung gegenstandslos. Gegen die Knickverschiebung wurden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Bedenken geäert. Auch der geplante Ausgleich wurde akzeptiert.            

 

 

 

 

 

 

Zu 3.8: Eine Pflege bleibt über die westlich angrenzende landwirtschaftliche Fläche möglich.           

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis zur Begründung Zu I: Die Begründung wird hinsichtlich des Bodens dahingehend ergänzt, dass es sich um einen Boden mit 40 Bodenpunkten und Lehmanteil handelt.            

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu II: Die Begründung  wird hinsichtlich der genannten Bäume ergänzt. Die genannte Eiche hat in 1,00 m Höhe einen Umfang von 98 cm; dies entspricht einem Durchmesser von 0,31 m.             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu III: Die Begründung wird entsprechend korrigiert.  

 

 

Zu IV: Die Begründung wird entsprechend ergänzt.                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschläge 

1. Da seitens der Landesplanung eine positive Stellungnahme vorliegt, sollte an der Planung festgehalten werden. Hierzu wird ergänzend  angemerkt, dass die abgängigen Wohngebäude nicht in der Statistik erfasst wurden. Eine Überbevölkerung ist nicht zu berchten.  

 

 

 

 

2. An der Zweigeschossigkeit solle aus energetischen Gründen festgehalten werden.    

 

 

2. An der Knickverschiebung wird festgehalten, da davon ausgegangen wird, dass die ökologische Wertigkeit eines von beiden Seiten durch Bebauung eingegrenzten Knicks sehr gering ist. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich zur Knickversetzung wurde innerhalb des Geltungsbereiches erbracht, Bedenken hierzu wurden aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erbracht. 

 

3. Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Im Bebauungsplan können zukünftige Eigentumsrechte nicht festgelegt werden.     

 

 

 

5. Im Bebauungsplan können zukünftige Eigentumsrechte nicht festgelegt werden.  

 

6. Die Knickanpflanzung ist nicht frei wählbar, sondern in Anwendung der Festsetzungen umzusetzen.    

 

 

 

7. Ist so vorgesehen.

29.07.2015 Az.: 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Keine Bedenken

Keine Abwägung nötig

03.08.2015 Az.: fin030815armstedt

WZV

Zu der o. g. Satzung der Gemeinde Armstedt haben wir folgenden Hinweis, der bei der Planung zu beachten ist: Beim Abschluss von Erschließungsverträgen ist darauf zu achten, dass die Entsorgung bereits fertiggestellter Wohnhäuser nur auf befestigten Anfahrwegen erfolgen kann.

 

15.07.2015 Az.: bplan1änd1-Armstedt-SE

Archäologisches Landesamt

Keine Bedenken  Es wird jedoch verwiesen auf § 15 DSchG.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

06.08.2015 Az.: WBV Mittleres Störgebiet

 

Die Stellungnahme vom 01.04.2015 gilt weiterhin. 

 

Der Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Armstedt versorgungspflichtig. Eine Versorgung des geplanten Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet „Verlängerung der Straße „Am Würen“ ist aus technischer Sicht über die in der Gemeinde befindlichen TW-Transportleitungen möglich. 

 

Zwischen der Gemeinde Armstedt und dem WBV ist ein Vertrag zu schließen, der eindeutige Festlegungen zur Übertragung der Aufgabe und zur Erstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wasserversorgungsanlage im zukünftigen B-Plan beinhaltet. 

 

Die Kosten für Ingenieurleistungen, Herstellungskosten der Hauptleitungen sowie die Kosten für die Bauüberwachung sind durch die Gemeinde zu tragen (Verursacherprinzip). 

 

mtliche Leitungen sind im öffentlichen Bereich zu verlegen. Eine eindeutige Grenzfeststellung vor Beginn der Baumaßnahme ist zwingend erforderlich. 

 

Aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Pflanzungen z. B. von straßenbegleitenden Bäumen nicht im Bereich der Rohrleitungstrassen vorzusehen sind! Entsprechend der DVGW Richtlinien, Arbeitsblatt GW 125 - Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen - sind Leitungstrassen grundsätzlich von Baumpflanzungen fernzuhalten! Wir bitten um Berücksichtigung bei der Entwurfsbearbeitung, insbesondere auch bei der Auswahl der Gehölze. 

 

Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung umfasst nicht das Thema der Löschwasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist nach § 2 Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Siehe hierzu auch § 5 a der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw. DVGW Arbeitsblatt W 405. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Löschwasserversorgung gemäß DVGW Arbeitsblatt 405 (Löschwasserbedarf in allgemeinen Wohngebieten = 48 m³/h) aus dem öffentlichen Netz (WBV) nicht sichergestellt werden kann. Im Einzelfall ist ein schriftlicher Nachweis mittels einer objektbezogenen hydraulischen Berechnung möglich und erwähnenswert, die wir im Namen und Auftrag der Gemeinde gerne durchhren können. Wir bitten um Berücksichtigung und bei Bedarf um Ihre Rückäerung. 

 

Abschließend weisen wir darauf hin, dass der WBV darauf Wert legt, zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen als auch um die Einhaltung der Wasserbezugsrichtlinien des WBV bzw., z. B. der AVBWasserV, sicherzustellen, als Auftraggeber der trinkwasserbezogenen Bauleistungen zu fungieren. Diebezüglich bitten wir ebenfalls um Berücksichtigung im weiteren Verfahren

Die Anregungen bzgl. des  zu schließenden Vertrages mit der Gemeinde, zur Kostenfrage, zur Lage der Leitungen und zu den Anpflanzungen wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. 

 

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung werden ausreichend Hydranten zu Verfügung gestellt. 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

11.08.2015 Über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Forstbehörde

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

11.08.2015 Über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

Amt Kellinghusen

Nachbargemeinde Brokstedt hat weiterhin keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

11.08.2015 Über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg

IHK Lübeck

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

11.08.2015

Kreis Segeberg Landrat

Fachabteilung Tiefbau: Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Bauaufsicht Erleichtern wäre die Bemaßung der Straße mit 6,50 m und die Breit der P-Fläche und der Grünfläche.

Bauaufsicht Die Planung wird um die Bemaßung ergänzt. 

 

 

Fachabteilung Vorbeugender Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht sind folgende Punkte zu beachten und ggf. zu ändern: 

 

1. Die Löschwasserversorgung wird seit dem 30. August 2010 durch die „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Gl.Nr. 2135.29 - Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2010 - IV 334 - 166.701.400 - geregelt. Aus der Tabelle 1 des Arbeitsblatt W 405  des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. ist der Löschwasserbedarf für den Grundschutz abzulesen. Die Rechtsgrundlage ist in der Begründung zu ändern.

 

2. In der Begründung ist die Erreichbarkeit der Baugrundstücke mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht abschließend beschrieben. Es wird davon ausgegangen, dass die Erschließungsstraße, einschließlich des Wendekreises, gemäß den Anforderungen der Muster-Richtlinien für Flächen für die Feuerwehr ausgeführt werden.

Vorbeugender Brandschutz Die angegebene Rechtsgrundlage wird in die Begründung aufgenommen. Die Grundstücke sind alle erreichbar. Die Anforderungen an den Brandschutz können erfüllt werden. 

 

 

Fachabteilung Kreisplanung Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Fachabteilung Denkmalschutz Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Fachabteilung Naturschutz und Landschaftspflege Keine Anregungen und Ergänzungen

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Fachabteilung Wasser - Boden -  Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken 

 

Hinweis: Ist eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich, hat sich dies an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. 

 

SG Gewässer

Keine Bedenken 

 

SG Boden 

 

SG Grundwasser

Keine Bedenken

Wasser Boden Abfall  Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

 

Fachabteilung Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Verkehrsordnung Für den verkehrsberuhigten Bereich („Spielstraße“) ist ein gesondertes Verfahren notwendig. Hier sollte vor Baubeginn der Straße eine Abstimmung mit der Verkehrsaufsicht erfolgen (Parkflächen, Verschwenkungen), damit später auch eine entsprechende Beschilderung erfolgen kann.

Verkehrsordnung Wird zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

31.07.2015 Az: 7617

LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

11.08.2015

IHK Lübeck

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

17.08.2015

Schleswig-Holstein-Netz AG

Keine Bedenken 

 

Wir bitten um rechtzeitige Beteiligung an der Erschließung, um unsererseits die Verlegung von Versorgungsleitungen (Strom und Gas) planen und vorbereiten zu können.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgende Gemeindevertreterin von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Maren Horstmann

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

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Enthaltungen

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